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   OFH, 12.07.1950 - II 18/50   

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OFH, 12.07.1950 - II 18/50 (https://dejure.org/1950,1773)
OFH, Entscheidung vom 12.07.1950 - II 18/50 (https://dejure.org/1950,1773)
OFH, Entscheidung vom 12. Juli 1950 - II 18/50 (https://dejure.org/1950,1773)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 11.07.1951 - IV 77/51 U

    Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleich als rechtsmittelähnlicher

    Es stützt sich hierbei auf das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 25. September 1942 V 176/41, Reichssteuerblatt (RStBl.) 1942 S. 962, Grundwerk zur Steuerrechtsprechung in Karteiform (GW-StRK), Durchführungsbestimmungen 1938 zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) § 71 Rechtspruch 1, und des Obersten Finanzgerichtshofs vom 12. Juli 1950 II 18/50, StRK, AO § 86 Rechtspruch 1. Hier sei in Abweichung von der früheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs entschieden, daß die Gewährung von Nachsicht bei Versäumung von Ausschlußfristen - es handelte sich um die nicht rechtzeitige Stellung von Umsatzsteuervergütungsanträgen - nicht in Betracht komme.

    Wenn auch diese Begründung nicht bedenkenfrei ist, da Verjährungsfristen keine Ausschlußfristen im Sinne des Gesetzes sind - es handelt sich bei den Verjährungsfristen um solche, die die Behörde, nicht der Stpfl. einhalten muß, und deren Versäumung ein Rechtsverlust für die Behörde, nicht für den Stpfl. bewirkt -, so hat doch der Oberste Finanzgerichtshof in II 18/50 S das Ergebnis übernommen und grundsätzlich erklärt, daß § 86 AO auf Ausschlußfristen, die weder verkürzt noch verlängert werden dürften, nicht angewendet werden könne.

    Für die in II 18/50 S vertretene engere Auffassung kann aber weiter die Tatsache verwertet werden, daß im Entwurfe der AO statt "Rechtsmittelfrist" "Ausschlußfrist" stand.

    Von einer Stellungnahme zu der vom Obersten Finanzgerichtshof in II 18/50 S zur Anwendung des § 86 AO auf Ausschlußfristen vertretenen, im Schrifttum nicht allgemein gebilligten Auffassung, kann daher abgesehen werden, wenn in den durch den Bundesminister der Finanzen auf den 31. Mai 1950 befristeten Anträgen (siehe Bundesanzeiger Nr. 62 vom 29. März 1950, Erlaß vom 24. März 1950 III S 2242 - 20/50, Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen - MinBlFin - S. 129) auf Vornahme des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ein rechtsmittelähnlicher Behelf zu erblicken ist.

  • BFH, 23.10.1952 - V 58/51 U

    Geltung des § 12 Abgabenordnung bis zum Erlass des Grundgesetzes - Antrag auf

    Von der gleichen Auffassung ging schon das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs II 18/50 S vom 12. Juli 1950 (StRK, AO § 86 Rechtsspruch 1, Steuerblatt Niedersachsen S. 437 = Bay.FMBl. S. 428) aus.

    Der erkennende Senat hält an der Auffassung fest, wie sie in den Urteilen des Reichsfinanzhofs V 176/41 vom 25. September 1942 (Reichssteuerblatt - RStBl. - S. 962) und des Obersten Finanzgerichtshofs II 18/50 vom 12. Juli 1950 (StRK, AO, § 86 Rechtsspruch 1 = Bay.FMBl. 1950 S. 428) zum Ausdruck gekommen ist, wonach bei Versäumung der Frist für den Antrag auf Gewährung einer Umsatzsteuervergütung keine Nachsicht gewährt werden darf.

  • BFH, 10.04.1953 - III 183/52 U

    Antrag auf Wertfortschreibung als rechtsmittelähnlicher Behelf - Beginn der Frist

    Den gleichen Standpunkt vertritt das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs II 18/50 vom 12. Juli 1950 (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen - Bay.FMBl. - 1950 S. 428, Steuerrechtskartei, AO § 86 Rechtsspr. 1).
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