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OFH, 25.11.1949 - IV 56/49 S |
Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 16.10.1952 - IV 376/51 S
Ausschließliche Regelung für die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat …
Der in den Urteilen des Reichsfinanzhofs VI A 554/36 vom 28. Januar 1937 (Amtl. Slg. Bd. 41 S. 45 = RStBl. 1937 S. 359) und des Obersten Finanzgerichtshofs IV 56/49 S vom 25. November 1949 (Steuerrechtskartei, EStG § 39 Rechtsspruch 1 = StuW 1950 Nr. 14) herausgestellte Grundsatz, daß vom Begriff des Außergewöhnlichen her nur eine qualifizierte (betonte, große) Mehrzahl gemeint sei, gilt nicht für das Einkommensteuergesetz 1950.Der in den Urteilen des Reichsfinanzhofs VI A 554/36 vom 28. Januar 1937 (Amtl. Slg. Bd. 41 S. 45 = RStBl. 1937 S. 359) und des Obersten Finanzgerichtshofs IV 56/49 S vom 25. November 1949 (Steuerrechtskartei, EStG § 39 Rechtsspruch 1 = StuW 1950 Nr. 14) herausgestellte Grundsatz, daß vom Begriff des Außergewöhnlichen her nur eine qualifizierte (betonte, große) Mehrzahl gemeint sei, gilt nicht für das Einkommensteuergesetz 1950.
Das OFH-Urteil vom 25.11.1949 - IV 56/49 S (MinBl-Fin. 1950 S. 341) stellt fest, daß mit dem Ausdruck "Mehrzahl" vom Begriff des Außergewöhnlichen her nur eine qualifizierte (betonte, große) Mehrzahl gemeint sein kann, d.h. es sollte damit ausgedrückt werden, was der "kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen", von dem das Urteil vom 28.01.1937 spricht, gegenübersteht.
Der Bundesminister der Finanzen glaubt, die Anwendung des § 33 Abs. 1 mit Rücksicht auf das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 554/36 vom 28. Januar 1937 (Amtl. Slg. Bd. 41 S. 45 = Reichssteuerblatt - RStBl. - 1937 S. 359) und des Obersten Finanzgerichtshofs IV 56/49 S vom 25. November 1949 (Steuerrechtskartei, EStG § 39 Rechtsspruch 1 = Steuer und Wirtschaft - StuW - 1950 Nr. 14) verneinen zu sollen.
Das von dem Bundesminister der Finanzen ebenfalls zur Stützung seiner Auffassung angezogene Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 56/49 betrifft das Jahr 1949, für das nicht mehr die frühere Fassung gilt.
- BFH, 05.12.1968 - IV 79/65
Aufwendungen für Arzneimittel, Stärkungsmittel oder ähnliche Präparate als …
Es muß sich also um Aufwendungen handeln, die in den besonderen Verhältnissen des Einzelnen oder einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - VI A 554/36 vom 28. Januar 1937, RStBl 1937, 359; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs - OFH - IV 56/49 vom 25. November 1949, Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 54 S. 402 - RFH 54, 402 -). - BFH, 20.03.1952 - IV 148/51 U
Stand von Kindern im Alter von über 25 Jahren - Kinder über 25 Jahre in der …
Es muß sich also um eine kleine Minderheit von Steuerpflichtigen handeln (Urt. des Obersten Finanzgerichtshofs IV 56/49 S vom 25. November 1949, Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen 1950 S. 341).