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   OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 16.06.1950 - II ZS 190/49   

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OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 16.06.1950 - II ZS 190/49 (https://dejure.org/1950,3806)
OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, Entscheidung vom 16.06.1950 - II ZS 190/49 (https://dejure.org/1950,3806)
OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, Entscheidung vom 16. Juni 1950 - II ZS 190/49 (https://dejure.org/1950,3806)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • OGHZ 4, 34
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Wenn das Berufungsgericht (S. 9 des Urteils) ausführt, dass nach Wegfall der Wehrersatzinspektionen die Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten nunmehr allein als zuständige Bedarfsstellen anzusehen waren, so entspricht das der in der Rechtsprechung (OGHZ 4, 34 ff [38]) fast einhellig vertretenen, auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Praxis gebilligten Rechtsauffassung.
  • BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt ein Verwaltungsakt insoweit der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht, als es sich um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür, also um einen nichtigen Akt handelt, der von jedermann als nicht vorhanden betrachtet werden kann (RGZ 97, 179 [181]; 130, 290 [292]; 164, 162 [176]; OGHZ 4, 34 [35 f]; BGHZ 1, 146 [148]); daß die Richtigkeit eines Verwaltungsaktes vom ordentlichen Gericht geprüft werden darf, ist auch in der Rechtslehre anerkannt (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. S 18; Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S 262; Meiss, SJZ 1947, 86; Bettermann, MDR 1947, 44 ff; 1949, 394 ff; Bachof SJZ 1949, 388 ff; Baur, DRZ 1949, 397) und wird selbst von den Schriftstellern nicht bestritten, die neuerdings gegen die sog. "Willkürrechtsprechung" Bedenken erheben (Ule, ZJBl 1949, 62 und 10. Beiheft zur DRZ S 13 ff; vgl. auch Bötticher, DVerwBl 1950, 322 f, 326); Streit besteht nur darüber, unter welchen Umständen ein Verwaltungsakt als nichtig anzusehen ist.
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