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   OLG Bamberg, 06.07.2020 - 4 U 181/19   

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https://dejure.org/2020,36240
OLG Bamberg, 06.07.2020 - 4 U 181/19 (https://dejure.org/2020,36240)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.07.2020 - 4 U 181/19 (https://dejure.org/2020,36240)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 06. Juli 2020 - 4 U 181/19 (https://dejure.org/2020,36240)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § ... 187 Abs. 1, § 288, § 291, § 826, § 831, § 849; FZV § 5 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1, § 138 Abs. 3, § 516 Abs. 3 S. 1, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 708 Nr. 10
    Inverkehrbringen eines Dieselfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.07.2020 - 4 U 181/19
    Das Inverkehrbringen des mit der Software ausgestatteten Fahrzeugs stellt sich als objektiv sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB dar (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Tz. 16 ff - zit. - wie auch sämtliche Entscheidungen im Folgenden - nach juris.).

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urt. v. 07.05.2019 - VI ZR 512/17, Tz. 8; BGH, Urt. v. 25.05.2020 a.a.O., Tz. 15).

    Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (vgl. im Einzelnen BGH, Urt. v. 25.05.2020 a.a.O., Tz. 16 ff.).

    Die Beklagte trifft das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, daher gerade auch im Hinblick auf die Schädigung aller unwissenden Käufer der bemakelten Fahrzeuge (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 a.a.O., Tz. 25).

    Darüber hinaus war das Fahrzeug auch für die beabsichtigten Zwecke des Klägers - nämlich das Fahrzeug im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzen zu können - nicht voll brauchbar, so dass auch insoweit ein Schaden des Klägers zu bejahen ist (vgl. im Einzelnen BGH, Urt. v. 25.05.2020 a.a.O., Tz. 48 ff.).

    b) Der Schaden des Klägers ist durch die nachträgliche Maßnahme des Software-Updates nicht entfallen (BGH, Urt. v. 25.05.2020 a.a.O., Tz. 58).

    Die Gewissheit, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt und deshalb im Straßenverkehr genutzt werden kann, stellt ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung bei einem Kraftfahrzeug dar (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 a.a.O., Tz. 49 ff.).

    a) Erforderlich für den Vorsatz im Sinne von § 826 BGB ist, dass der Handelnde die Schäden des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urt. v. 25.05.2020, a.a.O., Tz. 61 f.).

    Zudem war ihnen bewusst, dass niemand in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben werde (BGH, Urt. v. 25.05.2020 a.a.O., Tz. 63).

    bb) Die Beklagte trifft unter den gegebenen Umständen eine sekundäre Darlegungslast, weil der Kläger keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während dies der Beklagten ohne weiteres möglich und auch zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 a.a.O., Tz. 39 ff.).

    b) Der Kläger muss sich jedoch nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs gezogene Nutzungen in Höhe von 9.758,65 EUR anrechnen lassen (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urt. v. 25.05.2020 a.a.O., Tz. 64 ff.).

    d) Annahmeverzug der Beklagten liegt mangels eines geeigneten Angebots im Aufforderungsschreiben der Klägerseite vom 22.08.2018 (K3) nicht vor, weil dort der gesamte Kaufpreis von der Beklagten gefordert wird, also eine erhebliche Zuvielforderung vorliegt (BGH, Urt. v. 25.05.2020 a.a.O., Tz. 85).

    Aus den gleichen Gründen konnte die Beklagte durch das außergerichtliche Schreiben vom 22.08.2018 auch nicht in Schuldnerverzug geraten (BGH, Urt. v. 25.05.2020 a.a.O., Tz. 86).

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.07.2020 - 4 U 181/19
    § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, VersUrt. v. 26.11.2007 - II ZR 167/06, Tz. 5).

    § 849 BGB ist dabei auch Geld (BGH, VersUrt. v. 26.11.2007 a.a.O., Tz. 6).

  • OLG Oldenburg, 21.10.2019 - 13 U 73/19

    Haftung des Fahrzeugherstellers im Abgasskandal: Rückabwicklung des mit Drittem

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.07.2020 - 4 U 181/19
    Zudem hätte der Kläger im Falle des Absehens von einem Kauf das Geld in den Kauf eines anderen Fahrzeugs investiert, so dass ihm im Ergebnis durch das Handeln der Beklagten keine Nutzungsmöglichkeit entzogen worden ist (so auch OLG Oldenburg, Urt. v. 21.10.2019 - 13 U 73/19, Tz. 24; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019 - 13 U 37/19, Tz. 133 ff.; a. A. OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 61/19, Tz. 80 ff).
  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 13 U 37/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. VW-Diesel-Skandal

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.07.2020 - 4 U 181/19
    Zudem hätte der Kläger im Falle des Absehens von einem Kauf das Geld in den Kauf eines anderen Fahrzeugs investiert, so dass ihm im Ergebnis durch das Handeln der Beklagten keine Nutzungsmöglichkeit entzogen worden ist (so auch OLG Oldenburg, Urt. v. 21.10.2019 - 13 U 73/19, Tz. 24; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019 - 13 U 37/19, Tz. 133 ff.; a. A. OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 61/19, Tz. 80 ff).
  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.07.2020 - 4 U 181/19
    a) Der Kläger kann verlangen so gestellt zu werden, als ob er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, also dessen Rückabwicklung fordern (BGH, Urt. v. 28.10.2014 - VI ZR 15/14 Tz. 25 ff.).
  • OLG Koblenz, 16.09.2019 - 12 U 61/19

    Deliktshaftung der Vorstandsmitglieder eines Automobilkonzerns gegenüber dem

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.07.2020 - 4 U 181/19
    Zudem hätte der Kläger im Falle des Absehens von einem Kauf das Geld in den Kauf eines anderen Fahrzeugs investiert, so dass ihm im Ergebnis durch das Handeln der Beklagten keine Nutzungsmöglichkeit entzogen worden ist (so auch OLG Oldenburg, Urt. v. 21.10.2019 - 13 U 73/19, Tz. 24; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019 - 13 U 37/19, Tz. 133 ff.; a. A. OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 61/19, Tz. 80 ff).
  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.07.2020 - 4 U 181/19
    Dadurch eignete es sich nicht für die uneingeschränkte Nutzung im Straßenverkehr, weil es einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesetzt war (BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, Tz. 4 ff.).
  • BGH, 07.05.2019 - VI ZR 512/17

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Gesellschaftsgläubigern

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.07.2020 - 4 U 181/19
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urt. v. 07.05.2019 - VI ZR 512/17, Tz. 8; BGH, Urt. v. 25.05.2020 a.a.O., Tz. 15).
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