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   OLG Bamberg, 07.01.1987 - 2 WF 358/86   

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https://dejure.org/1987,6439
OLG Bamberg, 07.01.1987 - 2 WF 358/86 (https://dejure.org/1987,6439)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.01.1987 - 2 WF 358/86 (https://dejure.org/1987,6439)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07. Januar 1987 - 2 WF 358/86 (https://dejure.org/1987,6439)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen Treu und Glauben durch den Verzicht auf die Eigennutzung einer Wohnung und der anschließenden Forderung eines Nutzungsentgelts ; Rechtmäßigkeit der Forderung einer Nutzungsentschädigung von einem Ehegatten für eine im Gesamthandseigentum stehende Wohnung; ...

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 535, 1416, 1420
    Familienvermögensrecht; Gütergemeinschaft; Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung; Anspruch auf Nutzungsentgelt.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 703
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus OLG Bamberg, 07.01.1987 - 2 WF 358/86
    Die Antragstellerin beruft sich vor allem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Februar 1982 (NJW 1982, 1753 = BGHF 3, 53), die zwar einen Fall des Miteigentums nach Bruchteilen betrifft, in dem vorliegenden Fall des Gesamthandeigentums nach Ansicht der Antragstellerin aber sinngemäß heranzuziehen ist.

    b) Für diese Lösung sprechen auch die von dem Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Februar 1982 (NJW 1982, 1753 = BGHF 3, 53) dargelegten Grundsätze.

    Es kann dahinstehen, ob auch in dem Fall des Gesamthandeigentums ebenso wie bei dem Bruchteilseigentum nach dem Auszug eines Ehepartners zwischen diesem und dem die Wohnung weiterhin benutzenden Ehegatten ein Mietverhältnis begründet wird (BGH NJW 1982, 1753, 1754 = BGHF 3, 53 mwN); zumindest entsteht aber ein mietvertragsähnliches Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der eine Ehegatte zur Benutzung der Wohnung berechtigt ist, während der andere einen Anspruch auf ein angemessenes anteiliges Nutzungsentgelt erlangt (§ 535 BGB entsprechend): Insoweit besteht nämlich kein wesentlicher Unterschied zwischen der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff BGB) einerseits, und der Gesamthandgemeinschaft im Falle der Gütergemeinschaft andererseits.

    Gemeinsam ist beiden Fallgestaltungen, wenn die Ehewohnung im Eigentum beider Ehegatten steht, daß sie zunächst - in der Regel aufgrund stillschweigender Vereinbarung - gemeinsam benutzt wird, und daß sich die Nutzungsverhältnisse durch den Auszug eines Ehegatten und durch die endgültige Trennung der Eheleute grundlegend ändern (vgl. BGH NJW 1982, 1753, 1754 = BGHF 3, 53).

    Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb die Frage des Nutzungsentgelts in dem vorliegenden Fall grundsätzlich anders geregelt werden sollte als dann, wenn die Eheleute Miteigentümer nach Bruchteilen sind; vielmehr kann derjenige Ehegatte, der aus der Wohnung ausgezogen ist, auch hier statt der Klage auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung sofort Zahlungsklage erheben, mit der der Zahlungsanspruch als Ergebnis der beanspruchten Neuregelung geltend gemacht wird (vgl. BGH NJW 1982, 1753, 1754 = BGHF 3, 53).

    Zeitlich entsteht der Zahlungsanspruch bereits mit der erstmaligen Geltendmachung, und nicht erst mit Klageerhebung (BGH NJW 1982, 1753, 1754 = BGHF 3, 53).

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

    Auszug aus OLG Bamberg, 07.01.1987 - 2 WF 358/86
    b) Den von dem Antragsgegner aufgezeigten Unbilligkeiten kann dadurch begegnet werden, daß der anzusetzende Mietwert auf höchstens 1/3 des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Verpflichteten bemessen wird (vgl. Ziff. I. 3. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG München, abgedruckt in Unterhaltsrecht, Handbuch für die Praxis 53.30), denn die Zugrundelegung eines "aufgedrängten«, unangemessen hohen Mietwertes würde den Ehegatten, der die Ehewohnung zunächst beibehält, unter Umständen unvertretbar belasten, zumal er jedenfalls vor rechtskräftiger Scheidung nicht gehalten ist, die Wohnung zu vermieten oder sogar zu veräußern, und sich mit einer kleineren Wohnung zu begnügen (vgl. auch BGH FamRZ 1986, 436, 437 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 14 = BGHF 4, 1427).
  • OLG Bamberg, 16.11.1982 - 2 WF 203/82

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Bewilligung von

    Auszug aus OLG Bamberg, 07.01.1987 - 2 WF 358/86
    Soweit die Antragstellerin allerdings Prozeßkostenhilfe auch für das vorliegende Prozeßkostenhilfeverfahren beantragt hat, war ihr Antrag zurückzuweisen, weil insoweit die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommt (Senatsbeschluß vom 16. November 1982 - 2 WF 203/82 - juris, und ständige Rechtsprechung des Senats).
  • OLG Hamm, 22.12.2015 - 3 UF 83/15

    Anspruch auf Nutzungsentgelt für eine zum Gesamtgut gehörende, von nur einem

    Zwar ist in der Gesamthandsgemeinschaft die selbständige Verfügung über den Anteil ausgeschlossen, die Regelung der Verwaltung kann durch einen Ehegatten allein oder beide gemeinsam ausgeübt werden und es gelten besondere güterrechtliche Bestimmungen über Auflösung, Auseinandersetzung, Ausgleichsansprüche; jedoch ist beiden Fallgestaltungen gemeinsam, dass die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums zunächst - in der Regel aufgrund stillschweigender Vereinbarung - gemeinsam erfolgte, und dass sich die Nutzungsverhältnisse z.B. durch den Auszug eines Ehegatten aus der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Wohnung und die endgültige Trennung der Eheleute grundlegend ändern (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1987, 703 ff, auch juris).
  • OLG München, 14.07.1994 - 16 UF 1001/92

    Begriff der schweren Härte i.S. von § 1568 BGB bei Ehe zwischen Landwirten

    Der Senat folgt der vom OLG Bamberg (FamRZ 1987, 703) vertretenen Ansicht, daß die Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung unterhaltsrechtlicher Natur ist.
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