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   OLG Bamberg, 07.01.2015 - 1 W 44/14   

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OLG Bamberg, 07.01.2015 - 1 W 44/14 (https://dejure.org/2015,11193)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.01.2015 - 1 W 44/14 (https://dejure.org/2015,11193)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07. Januar 2015 - 1 W 44/14 (https://dejure.org/2015,11193)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GNotKG § 45 Abs. 3 Halbs. 1, § 51 Abs. 1
    Voller Verkehrswert als Geschäftswert bei Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung bedingten Rückübereignungsanspruchs

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Auflassungsvormerkung - bedingter Rückübereignungsanspruchs bei Grundstücksschenkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Andere Erwerbs- und Veräußerungsrechte als Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte sind mit dem Verkehrswert zu bewerten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 22.10.1992 - 2Z BR 24/92
    Auszug aus OLG Bamberg, 07.01.2015 - 1 W 44/14
    Freilich hat die Rechtsprechung, worauf das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, die gleichlautende Vorgängerregelung des § 20 Abs. 2 KostO vielfach analog angewandt, wenn die Vormerkung einen bedingten oder betagten Eigentumsverschaffungsanspruch sicherte (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24.03.1986 - 3Z BR 185/86 - juris [LS]; Beschl. v. 22.10.1992 - 2Z BR 24/92 - juris; ferner die weiteren Nachw. bei Bengel/Tiedtke in Korintenberg a.a.O. § 20 Rdn. 42 f.; Röhl ebenda).
  • OLG Bamberg, 20.12.2017 - 8 W 115/17

    Geschäftswert der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines

    Sie verwies u.a. auf eine Entscheidung des 1. Zivilsenats des OLG Bamberg vom 07.01.2015, Az.: 1 W 44/14 (abgedr. In ZfIR 2015, 388).

    Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden (ggf. befristeten) Rückübertragungsanspruch sichert (sog. Rückauflassungsvormerkung), ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert; §§ 45, 51 GNotKG (Abweichung von OLG Bamberg - 1. Zivilsenat, Beschluss vom 07.01.2015, Az. 1 W 44/14; Anschluss an H, Anmerkungen zum bezeichneten Beschuss des OLG Bamberg in ZfIR 2015, 388 ff. sowie an OLG München, Beschluss vom 09.07.2015, Az. 34 Wx 136/15 Kost, Rpfleger 2016, 123 f.).

    Der 1. Zivilsenat des OLG Bamberg hat in seiner Entscheidung vom 07.01.2015 (Az.: 1 W 44/14) gleichwohl die Auffassung vertreten, dass ein bedingtes Rückübertragungsrecht weder ein Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht sei, bei denen das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung steht; vielmehr sei lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt.

    Es liegt, wie Wilsch (in ZfIR 2015, 388, 390) anschaulich formuliert, "Realisierungsunwahrscheinlichkeit" vor.

    Dementsprechend muss eine Reduktion im Wert greifen, um dem durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsrecht den adäquaten Platz zu verschaffen (Wilsch, ZfIR 2015, 388 ff.; Tietke in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 46 Rn. 27, jeweils m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 20.12.2017 - 8 W 116/17

    Steitwert für Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung ist Hälfte des

    Für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübereignungsanspruchs ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert (entgegen OLG Bamberg Beschluss vom 07.01.2015 - 1 W 44/14, IMRRS 2015, 0727).

    Sie verwies u.a. auf eine Entscheidung des 1. Zivilsenats des OLG Bamberg vom 07.01.2015, Az.: 1 W 44/14 (abgedr. in ZfIR 2015, 388).

    Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden (ggf. befristeten) Rückübertragungsanspruch sichert (sog. Rückauflassungsvormerkung), ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert; §§ 45, 51 GNotKG (Abweichung von OLG Bamberg - 1. Zivilsenat, Beschluss vom 07.01.2015, Az. 1 W 44/14; Anschluss an H, Anmerkungen zum bezeichneten Beschuss des OLG Bamberg in ZfIR 2015, 388 ff. sowie an OLG München, Beschluss vom 09.07.2015, Az. 34 Wx 136/15 Kost, Rpfleger 2016, 123 f.).

    Der 1. Zivilsenat des OLG Bamberg hat in seiner Entscheidung vom 07.01.2015 (Az.: 1 W 44/14) gleichwohl die Auffassung vertreten, dass ein bedingtes Rückübertragungsrecht weder ein Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht sei, bei denen das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung steht; vielmehr sei lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt.

    Es liegt, wie Wilsch (in ZfIR 2015, 388, 390) anschaulich formuliert, "Realisierungsunwahrscheinlichkeit" vor.

    Dementsprechend muss eine Reduktion im Wert greifen, um dem durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsrecht den adäquaten Platz zu verschaffen (Wilsch, ZfIR 2015, 388 ff.; Tietke in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 46 Rn. 27, jeweils m.w.N.).

  • OLG München, 09.07.2015 - 34 Wx 136/15

    Bemessung der Gebühr bei Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung

    Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden (ggf. befristeten) Rückübertragungsanspruch sichert (sog. Rückauflassungsvormerkung), ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert (Abweichung von OLG Bamberg vom 7.1.2015, 1 W 44/14; Bestätigung von BayObLG vom 21.8.1985, 3 Z 125/85, Leitsatz 1, zu § 20 Abs. 2 KostO).

    Begründet wird dies im Wesentlichen mit einer neuen Rechtslage nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschluss vom 7.1.2015, 1 W 44/14 = ZfIR 2015, 388).

    Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seinem Beschluss vom 7.1.2015 (1 W 44/14) angenommen, dass nach neuer Rechtslage ein Unterschied zwischen "echten" - unbedingten - Auflassungsvormerkungen und solchen, die wie etwa eine Rückübertragungsvormerkung (meist) einen bedingten oder betagten Eigentumsverschaffungsanspruch sichern, nicht mehr gemacht werden könne.

  • OLG Frankfurt, 24.10.2017 - 20 W 358/16

    Unbilligkeit der Wertfestsetzung nach § 51 Ab. 1 S. 2 GNotKG

    Soweit - gerade im Zusammenhang mit der Wertbestimmung von Vormerkungen - die Auffassungen im Hinblick auf die Regelungen des GNotKG differieren (s. etwa OLG München, FGPrax 2015, 230 [OLG München 09.07.2015 - 34 Wx 136/15 Kost] , und OLG Bamberg, ZfIR 2015, 388; Korintenberg- Tiedtke , aaO, § 47 Rz. 35), ist vorliegend auf den Wortlaut des § 51 Abs. 3 GNotKG zu verweisen, der gerade eine Billigkeitsentscheidung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ermöglichen soll.
  • OLG Celle, 19.07.2018 - 18 W 44/18

    Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung

    Was für eine unmittelbare Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gelte, müsse für die entsprechende Anwendung über § 45 Abs. 3, 2. Halbsatz GNotKG ebenso Geltung beanspruchen (OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 1 W 44/14, juris Rn. 9-13; OLG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 2 Wx 74/16 und 77/16, juris Rn. 14-16; Röhl, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 45 GNotKG Rn. 23).
  • OLG Köln, 09.05.2016 - 2 Wx 74/16

    Geschäftswert der Eintragung einer bedingten Rückauflassungsvormerkung

    Das Oberlandesgericht Bamberg (ZfIR 2015, 388) hat für die Vormerkung eines bedingten Rückauflassungsanspruchs ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 10.03.2016 - 15 W 98/16

    Geschäftswert, Eintragung, Rückauflassungsvormerkung

    Nach der Neufassung der Gebührentatbestände durch das GNotKG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig, ob der Geschäftswert für eine Rückauflassungsvormerkung nach § 45 Abs. 3 GNotKG zwingend auf den Wert des durch die Vormerkung gesicherten Grundstücks festzusetzen ist (so OLG Bamberg ZfIR 2015, 388) oder ob eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG die Festsetzung des Geschäftswerts auf die Hälfte des Grundstückswerts zulässt (so OLG München FGPrax 2015, 230).
  • OLG Celle, 19.07.2018 - 18 W 50/18

    Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung

    Was für eine unmittelbare Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gelte, müsse für die entsprechende Anwendung über § 45 Abs. 3, 2. Halbsatz GNotKG ebenso Geltung beanspruchen (OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 1 W 44/14, juris Rn. 9-13; OLG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 2 Wx 74/16 und 77/16, juris Rn. 14-16; Röhl, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 45 GNotKG Rn. 23).
  • OLG Zweibrücken, 21.09.2016 - 3 W 49/16

    Kosten einer Grundbucheintragung: Gegenstandswert einer Vormerkung zur Sicherung

    Soweit streitig ist, wie weit die Verweisung in § 45 Abs. 3 GNotKG auf § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG reicht, schließt sich der Senat der durchweg überzeugenden Argumentation des OLG München an, die im Übrigen nur die vormalige überwiegende kostenrechtliche Praxis fortführt: Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden bzw. befristeten Rückübertragungsanspruch sichert, kommt es regelmäßig auf die Hälfte des Grundstückswertes für die Bemessung der Eintragungskosten an (Beschluss vom 09. Juli 2015, Az. 34 Wx 136/15; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2016, Az. 15 W 98/16; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Januar 2015, Az. 1 W 44/14; jeweils nach Juris).
  • OLG Celle, 20.07.2018 - 18 W 44/18

    Geschäftswert - Grundbucheintragung Rückauflassungsvormerkung

    Was für eine unmittelbare Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gelte, müsse für die entsprechende Anwendung über § 45 Abs. 3, 2. Halbsatz GNotKG ebenso Geltung beanspruchen (OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 1 W 44/14, juris Rn. 9-13; OLG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 2 Wx 74/16 und 77/16, juris Rn. 14-16; Röhl, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 45 GNotKG Rn. 23).
  • OLG Düsseldorf, 15.08.2023 - 3 Wx 94/23

    Geschäftswert für Eintragung Rückauflassungsvormerkung - halber Grundstückswert

  • OLG Dresden, 31.01.2017 - 17 W 92/17

    Geschäftswert bei Rückauflassungsvormerkungseintragung

  • OLG Celle, 20.07.2018 - 18 W 50/18

    Geschäftswert für Rückauflassungsvormerkung

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