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   OLG Bamberg, 07.02.2023 - 10 U 119/22   

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https://dejure.org/2023,3591
OLG Bamberg, 07.02.2023 - 10 U 119/22 (https://dejure.org/2023,3591)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.02.2023 - 10 U 119/22 (https://dejure.org/2023,3591)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07. Februar 2023 - 10 U 119/22 (https://dejure.org/2023,3591)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 826; ZPO § 522 Abs. 2
    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs

  • rewis.io

    Schadensersatz, Berufung, Anrechnung, Nutzungsersatz, Auskunft, Form, Anspruch, Hauptsache, Klage, Hinweis, Verfahren, Notwendigkeit, Untersuchung, Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, kein Anspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines gebrauchten Fahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.09.2021 - IX ZR 165/19

    Rechtsanwaltsvertrag: Pflicht zur Beratung über die Erfolgsaussichten einer in

    Auszug aus OLG Bamberg, 07.02.2023 - 10 U 119/22
    An die in Betracht kommende Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4, 0 auf 2, 0 (vgl. KV-GKG Nr. 1220, 1222 Ziff. 1) sowie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung eines Hinweisbeschlusses für die adäquate Beratung eines, wenn auch rechtsschutzversicherten, Mandanten (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19 -, juris) wird vorsorglich erinnert.
  • LG Bamberg, 24.10.2022 - 43 O 528/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    Auszug aus OLG Bamberg, 07.02.2023 - 10 U 119/22
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24.10.2022, Az. 43 O 528/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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