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OLG Bamberg, 08.01.1987 - 2 UF 152/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Formlose und unwiderrufliche Übernahmeerklärung im Sinne des § 1477 Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Klageerhebung; Fälligkeit sich aus einer Übernahmeerklärung ergebender wechselseitiger Verpflichtungen; Durchbrechung des Grundsatzes der Vorwegberichtigung ...
- mansui.eu
BGB §§ 1475, 1477
Familienvermögensrecht; Gütergemeinschaft; formlose und unwiderrufliche Übernahmeerklärung iSd § 1477 Abs. 2 S. 2 BGB vor Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft durch Klageerhebung; Fälligkeit sich aus einer Übernahmeerklärung ergebender wechselseitiger Verpflichtungen; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kitzingen, 16.04.1986 - F 31/86
- OLG Bamberg, 08.01.1987 - 2 UF 152/86
Papierfundstellen
- FamRZ 1987, 825
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84
Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - Ausübung des Übernahmerechts - …
Auszug aus OLG Bamberg, 08.01.1987 - 2 UF 152/86
Grundsätzlich sind daher die sich aus der Übernahmeerklärung ergebenden wechselseitigen Verpflichtungen erst nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten fällig (BGH FamRZ 1986, 40, 41 = BGHF 4, 1173).Die Bestimmung des § 1475 BGB, insbesondere dessen Absatz 1 Satz 1, wonach Gesamtgutsverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen sind, dient sowohl dem Schutze der Gläubiger vor der Auszehrung des Gesamtgutes, als auch dem Schutze der Ehegatten vor einer persönlichen Inanspruchnahme (vgl. §§ 1437 Abs. 2, 1459 Abs. 2 BGB; s. auch BGH FamRZ 1986, 40, 41 = BGHF 4, 1173 unter 1.).
Diesen Betrag können die Klägerinnen von dem Beklagten als Wertersatz Zug um Zug gegen Auflassung ihres ererbten Anteils an dem Erbbaurecht verlangen; er ist zu dem Gesamtgut zu leisten (BGH FamRZ 1986, 40, 41 = BGHF 4, 1173 unter 2. a; Kanzleiter, aaO Rdn.
Gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 8, 621d Abs. 1, 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO, § 7 Abs. 1 EGZPO, § 8 Abs. 2 EGGVG war die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1985 (FamRZ 1986, 40 = BGHF 4, 1173) abweicht.
In dem genannten Urteil (FamRZ 1986, 40, 41 = BGHF 4, 1173) hat der Bundesgerichtshof zu der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage folgendes ausgeführt: " Das von dem Kläger ausgeübte Recht, gegen Ersatz des Wertes das von ihm eingebrachte landwirtschaftliche Anwesen zu übernehmen (§ 1477 Abs. 2 BGB), beeinflußt erst die Art und Weise der Verteilung des Überschusses.
- BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87
Auszug aus OLG Bamberg, 08.01.1987 - 2 UF 152/86
Hinweis Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Juni 1988 (FamRZ 1988, 926 = EzFamR BGB § 1477 Nr. 5 = BGHF 6, 306) die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben, und die Berufung der Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen: Hat ein Ehegatte infolge Ausübung seines Übernahmerechts gemäß § 1477 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, dann muß er diesen nicht an das Gesamtgut zahlen; die Leistung erfolgt vielmehr durch Anrechnung auf seinen Anteil an dem Überschuß, der sich nach der Hinzurechnung des Wertersatzes ergibt, und zwar auch dann, wenn das Übernahmerecht ausnahmsweise schon vor der Teilung des übrigen Gesamtgutes ausgeübt wird. - BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85
Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der …
Auszug aus OLG Bamberg, 08.01.1987 - 2 UF 152/86
Die Tatsache, daß das Landgericht Würzburg durch Urteil vom 2. Mai 1985 (2 O 834/84) bereits rechtskräftig über das Übernahmerecht des Beklagten entschieden, dieses jedoch von der Zug um Zug zu erbringenden Leistung des halben Wertersatzes an die jetzigen Klägerinnen abhängig gemacht hat, steht der Klage auf Zahlung des vollen Wertersatzes an die Gesamthandsgemeinschaft nicht entgegen, denn die Rechtskraft jenes Urteils erstreckt sich nur auf den dortigen Klageanspruch, nämlich das Recht des Beklagten, das in das Gesamtgut eingebrachte Erbbaurecht zu übernehmen (§ 322 Abs. 1 ZPO); über die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung des Beklagten hat das Landgericht dagegen nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise entschieden (BGH FamRZ 1986, 776, 777 = EzFamR BGB § 1477 Nr. 1 = BGHF 5, 284 mwN;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 322 Anm. 4 B ("Zug um Zug«);… Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 322 Anm. 6).
- BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87
Wertersatz infolge der Ausübung des Übernahmerechts
Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerinnen stattgegeben (das Urteil ist in FamRZ 1987, 825 veröffentlicht). - OLG Köln, 27.11.1989 - 10 UF 113/89
Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich des Gesamtgutes; Anspruch auf …
Aus dem im Gesetz vorgeschriebenen Ablauf der Liquidation des Gesamtgutes (zuerst Berichtigung der Gesamtschulden bzw. entsprechende Rücklagenbildung und anschließende Teilung des Überschusses) folgt, daß die durch die im Rahmen der Überschußverteilung abgegebene Übernahmeerklärung gemäß § 1477 Abs. 2 BGB begründeten Verpflichtungen erst nach Erledigung der Gesamtgutsverbindlichen fällig werden (BGH FamRZ 1986, 40, 41; OLG Bamberg FamRZ 1987, 825, 826).