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   OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15   

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OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15 (https://dejure.org/2015,19593)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15 (https://dejure.org/2015,19593)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08. Juni 2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15 (https://dejure.org/2015,19593)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Strafbarkeit eigenmächtiger Anhebung von Abiturnoten durch Schulleiter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision; Freispruch; Amtsträger; Urkunde; Dispositivurkunde; Beurkundung; Beurkundungsinhalt; Beurkundungsvorgang Zeugnis; Bewertung; Prüfung; Prüfungsleistung; Abitur; Abiturprüfung; Abschlusszeugnis; Abiturzeugnis; Reifezeugnis; Abiturnote; Beurkundung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstvergehen - Falschbeurkundung eines Abitur-Zeugnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Der Schulleiter, der die Abiturnoten anhebt, - strafbar?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Falschbeurkundung im Amt bei Änderung von Abiturnoten durch den Schulleiter

  • abendzeitung-muenchen.de (Pressemeldung, 08.06.2015)

    Abinoten-Betrug: Freispruch für den Schulleiter

Papierfundstellen

  • StV 2016, 117
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14

    Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Umfang des

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15
    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (u.a. Anschluss an BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f.; BGH NStZ 2015, 278; OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 142 = OLGSt StGB § 271 Nr. 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).

    Auch bei einer von einem hierzu befugten Amtsträger aufgenommenen Urkunde erfasst die Strafbewehrung des § 348 StGB aber nicht jede Erklärung oder Tatsache, die sich in der öffentlichen Urkunde findet, sondern nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt (so bereits RGSt 39, 370/373; BGHSt 22, 201/203; BGHSt 44, 186/187; BGHSt 47, 39/41; BGHSt 53, 34/36; zuletzt BGH NStZ 2015, 278; vgl. auch OLG Jena wistra 2010, 111, 115).

    Deren erhöhter Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel aber nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) anzugeben sind, und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht tangiert (BGHSt 22, 32/35; BGHSt 44, 186; BGHSt 47, 39/42 sowie BGH wistra 2004, 466 f. und zuletzt BGH NStZ 2015, 278).

    Fehlt es an einer eindeutigen Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, so sind nach der Rechtsprechung des BGH zur Auslegung sowohl der Beurkundungsinhalt als solcher als auch das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs heranzuziehen sowie die Möglichkeit des zur Aufnahme der öffentlichen Urkunde berechtigten Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen (BGHSt 53, 34/36; BGHSt 44, 186/188; zuletzt BGH NStZ 2015, 278).

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH NStZ 2015, 278 unter Hinweis auf BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f. sowie OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 142 = OLGSt StGB § 271 Nr. 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).

  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15
    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (u.a. Anschluss an BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f.; BGH NStZ 2015, 278; OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 142 = OLGSt StGB § 271 Nr. 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).

    Auch bei einer von einem hierzu befugten Amtsträger aufgenommenen Urkunde erfasst die Strafbewehrung des § 348 StGB aber nicht jede Erklärung oder Tatsache, die sich in der öffentlichen Urkunde findet, sondern nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt (so bereits RGSt 39, 370/373; BGHSt 22, 201/203; BGHSt 44, 186/187; BGHSt 47, 39/41; BGHSt 53, 34/36; zuletzt BGH NStZ 2015, 278; vgl. auch OLG Jena wistra 2010, 111, 115).

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH NStZ 2015, 278 unter Hinweis auf BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f. sowie OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 142 = OLGSt StGB § 271 Nr. 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).

  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98

    Keine Falschbeurkundung im Amt bei wahrheitswidriger Angabe des Beurkundungsortes

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15
    Auch bei einer von einem hierzu befugten Amtsträger aufgenommenen Urkunde erfasst die Strafbewehrung des § 348 StGB aber nicht jede Erklärung oder Tatsache, die sich in der öffentlichen Urkunde findet, sondern nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt (so bereits RGSt 39, 370/373; BGHSt 22, 201/203; BGHSt 44, 186/187; BGHSt 47, 39/41; BGHSt 53, 34/36; zuletzt BGH NStZ 2015, 278; vgl. auch OLG Jena wistra 2010, 111, 115).

    Deren erhöhter Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel aber nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) anzugeben sind, und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht tangiert (BGHSt 22, 32/35; BGHSt 44, 186; BGHSt 47, 39/42 sowie BGH wistra 2004, 466 f. und zuletzt BGH NStZ 2015, 278).

    Fehlt es an einer eindeutigen Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, so sind nach der Rechtsprechung des BGH zur Auslegung sowohl der Beurkundungsinhalt als solcher als auch das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs heranzuziehen sowie die Möglichkeit des zur Aufnahme der öffentlichen Urkunde berechtigten Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen (BGHSt 53, 34/36; BGHSt 44, 186/188; zuletzt BGH NStZ 2015, 278).

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01

    Notar; Falschbeurkundung im Amt; Deutsche Sprache; Rechtlich erhebliche Tatsache;

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15
    Auch bei einer von einem hierzu befugten Amtsträger aufgenommenen Urkunde erfasst die Strafbewehrung des § 348 StGB aber nicht jede Erklärung oder Tatsache, die sich in der öffentlichen Urkunde findet, sondern nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt (so bereits RGSt 39, 370/373; BGHSt 22, 201/203; BGHSt 44, 186/187; BGHSt 47, 39/41; BGHSt 53, 34/36; zuletzt BGH NStZ 2015, 278; vgl. auch OLG Jena wistra 2010, 111, 115).

    a) Welche Angaben in einer Urkunde im Einzelnen an der für § 348 StGB erforderlichen Funktion amtlicher Richtigkeitsbestätigung teilhaben, ergibt sich in erster Linie aus den für Errichtung und Zweck der öffentlichen Urkunde maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (BGHSt 47, 39/41).

    Deren erhöhter Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel aber nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) anzugeben sind, und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht tangiert (BGHSt 22, 32/35; BGHSt 44, 186; BGHSt 47, 39/42 sowie BGH wistra 2004, 466 f. und zuletzt BGH NStZ 2015, 278).

  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 156/08

    Urkundenfälschung (Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe; Konkurrenzen; tatbestandliche

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15
    Auch bei einer von einem hierzu befugten Amtsträger aufgenommenen Urkunde erfasst die Strafbewehrung des § 348 StGB aber nicht jede Erklärung oder Tatsache, die sich in der öffentlichen Urkunde findet, sondern nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt (so bereits RGSt 39, 370/373; BGHSt 22, 201/203; BGHSt 44, 186/187; BGHSt 47, 39/41; BGHSt 53, 34/36; zuletzt BGH NStZ 2015, 278; vgl. auch OLG Jena wistra 2010, 111, 115).

    Fehlt es an einer eindeutigen Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, so sind nach der Rechtsprechung des BGH zur Auslegung sowohl der Beurkundungsinhalt als solcher als auch das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs heranzuziehen sowie die Möglichkeit des zur Aufnahme der öffentlichen Urkunde berechtigten Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen (BGHSt 53, 34/36; BGHSt 44, 186/188; zuletzt BGH NStZ 2015, 278).

  • BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Auszug aus OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15
    Öffentliche Urkunden i.S.v. §§ 415, 417 ZPO und damit auch i.S.v. § 348 StGB sind solche Urkunden, die von einer Behörde innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern auch für den Verkehr nach außen bestimmt und in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind (BayObLG NJW 1990, 655 f.) und zudem öffentlichen Glauben genießen, d.h. Beweis für und gegen jedermann erbringen.

    a) Eine beurkundete Tatsache ist dann falsch, d.h. unwahr beurkundet, wenn sie überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen ist, das Beurkundete und die Wirklichkeit also nicht übereinstimmen (BayObLG NJW 1990, 655 f.; BayObLG NJW 1993, 2947 f.; LK-Zischang StGB 12. Aufl. § 348 Rn. 22 f.).

  • OLG Bamberg, 28.02.2014 - 2 Ss 99/13

    Mittelbare Falschbeurkundung: Stellung eines Asylantrags unter falschem Namen;

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15
    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (u.a. Anschluss an BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f.; BGH NStZ 2015, 278; OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 142 = OLGSt StGB § 271 Nr. 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH NStZ 2015, 278 unter Hinweis auf BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f. sowie OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 142 = OLGSt StGB § 271 Nr. 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.1967 - V A 976/65
    Auszug aus OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15
    (2) Das Landgericht hat aber verkannt, dass auch der Einzelnote in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch als rechtlich unselbständigem Bewertungselement der Deutschnote und damit zugleich als Bestandteil des Verwaltungsakts "(Nicht-)Versetzung bzw. (Nicht-)Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife" Beständigkeit in dem Sinne zukommt, dass auch diese Teilnote nach ihrer Bekanntgabe an den Prüfling nicht mehr zur ausschließlichen und uneingeschränkten (fachlichen) Disposition der Fachprüfer bzw. der Prüfungsbehörde steht (vgl. dazu Niehues/Fischer- Jeremias S. 285 Rn. 722 f. mit Hinweis auf OVG Münster NJW 1967, 1772).

    Wegen des Zusammenhangs zwischen der Erteilung der Einzelnoten (Verwaltungshandlungen ohne unmittelbare Rechtsfolgen) und der auf ihnen beruhenden Entscheidung (Verwaltungshandlung mit unmittelbarer Rechtsfolge) werden bereits die Einzelnoten als Elemente der Verwaltungsentscheidung von den Rechtsgrundsätzen - wie etwa Rechtssicherheit, Rechtsklarheit, Wahrung der Staatsautorität und Vertrauensschutz - mit erfasst, die für diese Entscheidung Geltung beanspruchen (vgl. treffend Stephany NJW 1967, 1772 f.).

  • BGH, 16.04.1996 - 1 StR 127/96

    Mittelbare Falschbeurkundung (Aufenthaltsgestattungsbescheinigung für

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15
    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (u.a. Anschluss an BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f.; BGH NStZ 2015, 278; OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 142 = OLGSt StGB § 271 Nr. 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH NStZ 2015, 278 unter Hinweis auf BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f. sowie OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 142 = OLGSt StGB § 271 Nr. 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90

    Umschreibung eines ausländischen Führerscheins; Beihilfe zur Vorteilsgewährung

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15
    Auch sonst gilt, dass keine falsche Beurkundung eines Verwaltungsakts vorliegt, sofern ihn der Amtsträger zwar rechtswidrig, aber wirksam erlassen hat (Sch/Sch-Hecker § 348 Rn. 10 unter Hinweis auf OLG Frankfurt NStZ 1996, 235; Lackner/Kühl StGB 27. Aufl. § 348 Rn. 8; Satzger/Schmitt/Widmaier-Wittig StGB § 348 Rn. 12 unter Hinweis auf BGHSt 37, 207 ff.).
  • BGH, 14.08.1986 - 4 StR 400/86

    Strafbarkeit des Notars für inhaltlich unrichtige Beurkundung eines

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04

    Falschbeurkundung im Amt (rechtserhebliche Tatsache; Feststellung der Identität

  • VGH Bayern, 29.07.2003 - 7 ZB 03.1191
  • BGH, 05.01.1968 - 4 StR 432/67
  • BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 8.11

    Prüfungsrecht; Regelungsqualität der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen;

  • OLG Jena, 23.06.2009 - 1 Ws 222/09

    Urkundenfälschung im Vergabeverfahren; Vergabeakten als Gesamturkunde;

  • BVerwG, 25.03.2003 - 6 B 8.03

    Diplomvorprüfung; Einzelnote; Teilprüfung; Verwaltungsakt.

  • BayObLG, 05.07.1993 - 4St RR 37/93
  • RG, 14.10.1926 - II 787/26

    1. Liegt Urkundenfälschung nach §§ 267, 270 StGB. oder Übertretung nach § 363

  • RG, 03.01.1907 - III 1104/06

    Kann der von einem preußischen Notar auf eine Stempelmarke gesetzte

  • OLG Frankfurt, 02.01.2020 - 2 Ss 40/19

    Die bei einer hoheitlichen Verkehrsmessung erstellten Messprotokolle sind

    Es hat nicht bloß innerdienstliche Bedeutung, sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgeräts und dessen Verwendung gemäß seiner PTB-Zulassung (vgl. zur Bejahung öffentlicher Urkunden: OLG Karlsruhe, BeckRS 2017, 100739 - ärztliche Bescheinigung über eine zweite Leichenschau; OLG Bamberg, BeckRS 2015, 13077 - Bayrisches Abiturzeugnis und BGH, BeckRS 2015, 00632 - Zulassungsbescheinigung Teil II: nicht hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person).
  • VG Ansbach, 20.12.2019 - AN 2 S 19.02425

    Rücknahme einer unrichtigen Zeugnisnote

    Zwar begründen Schulzeugnisse allgemein als öffentliche Urkunden nach § 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis hinsichtlich einer etwaigen Prüfungsteilnahme, ggf. des Prüfungsergebnisses und der im Einzelnen ausgewiesenen Leistungen (vgl. für das Abiturzeugnis OLG Bamberg, B.v. 8.6.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15 - NJOZ 2015, 1903).
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