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   OLG Bamberg, 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16   

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OLG Bamberg, 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 (https://dejure.org/2016,6630)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 (https://dejure.org/2016,6630)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09. Februar 2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 (https://dejure.org/2016,6630)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rewis.io

    Anforderungen an Bemessung und Begründung der Gesamtstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54 I 3; StPO §§ 337 I, 349 II
    Erforderlichkeit spezifischer Gesamtstrafenbemessung II

  • rechtsportal.de

    StGB § 54 I 3; StPO §§ 337 I, 349 II
    Bildung der Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bildung der Gesamtstrafe; Anforderungen an die Begründung der Gesamtstrafenhöhe

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bamberg, 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15

    Strafzumessung und Bildung der Gesamtstrafe

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16
    Die bloße Bezugnahme auf Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen ohne eine an gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkten orientierte besondere Begründung gerade für die Bemessung der Gesamtstrafe genügt diesen Anforderungen deshalb grundsätzlich nicht (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris] und OLG Bamberg, Beschluss vom 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 [bei juris]).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 [bei juris]), stellt indes die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB einen eigenständigen Strafzumessungsakt dar, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind.

  • BGH, 17.12.2013 - 4 StR 261/13

    Strafbare Werbung; rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafe

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16
    Die bloße Bezugnahme auf Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen ohne eine an gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkten orientierte besondere Begründung gerade für die Bemessung der Gesamtstrafe genügt diesen Anforderungen deshalb grundsätzlich nicht (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris] und OLG Bamberg, Beschluss vom 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 [bei juris]).

    Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris] und OLG Bamberg a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18

    Notwendige Urteilsfeststellungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Insbesondere dann, wenn die Einsatzstrafe nicht unerheblich erhöht wurde und die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, darf auf die gebotene zusammenfassende Würdigung nicht verzichtet werden (u.a. Festhaltung an OLG Bamberg, Beschl. v. 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 [bei juris] und 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 = OLGSt StGB § 54 Nr. 2).

    Der Gesamtstrafenausspruch leidet darüber hinaus an einem durchgreifenden Zumessungsfehler, weil das LG bei der Begründung der Höhe der erkannten Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft "unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte" tatsächlich allein auf die Zumessungsgründe für die Bemessung der als Einsatzstrafe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe "von 13 Monaten" [sic!]) Bezug nimmt, eine gemäß § 54 I 3 StGB gebotene eigenständige Zumessung gerade für die Gesamtstrafe aber nicht vornimmt (BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris]; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 [bei juris] und 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 = OLGSt StGB § 54 Nr. 2, jeweils m.w.N.).

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