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   OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14   

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OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14 (https://dejure.org/2014,41615)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.10.2014 - 1 Ws 377/14 (https://dejure.org/2014,41615)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - 1 Ws 377/14 (https://dejure.org/2014,41615)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 93
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Vollzug

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14
    Zwar dürfen die Gerichte sich auch bei der Überprüfung von Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft nicht allein auf die behördlichen Angaben verlassen, sondern müssen nötigenfalls den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aufklären (vgl. BVerfG StV 2013, 521, 523).

    Auch in der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass Disziplinarmaßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft zu gesteigerten Belastungen führen dürfen (BVerfG StV 2013, 521, 523 [für den Arrest]).

    Da die Grundlage des Kostenrechts das Veranlassungsprinzip bildet ( Meyer-Goßner/Schmitt Vor § 464 Rn. 3), der Untersuchungsgefangene, für den zudem die Unschuldsvermutung gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und dem deshalb nicht vorgehalten werden kann, durch zumindest rechtswidrige Zuwiderhandlung gegen einen Straftatbestand die Strafverfolgung nebst Untersuchungshaft veranlasst und Kosten verursacht zu haben (vgl. dazu BVerfGE 18, 302, 304 für den Fall der Verurteilung; ferner BVerfGK 13, 163, 166 f.; BVerfG StV 2013, 521, 522), das Beschwerdeverfahren aber nicht initiiert hat und ihm nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers die von ihm veranlassten Kosten erster Instanz nicht zur Last fallen dürfen, kommt - obwohl er unterlegen ist - nur in Betracht, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.

  • OLG Nürnberg, 06.07.2011 - 2 Ws 57/11

    Disziplinarverfahren im Strafvollzug: Recht des Strafgefangenen auf einen

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14
    Unbeschadet des Fehlens entsprechender gesetzlicher Regelungen folgt für den Untersuchungsgefangenen ebenso wie für den Strafgefangenen aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich im Rahmen eines gegen ihn angestrengten vollzuglichen Disziplinarverfahrens auch schon vor seiner Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 = StV 2010, 647 = FS 2010, 364; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 Ws 57/11 = StraFo 2011, 367 = StV 2012, 169 = FS 2011, 381 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 = NStZ-RR 2002, 29).

    2. Demgegenüber besteht ein Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf Teilnahme seines anwaltlichen Beistands an der vor einer möglichen Disziplinaranordnung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayUVollzG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 BayStVollzG gebotenen mündlichen Anhörung nicht (entgegen OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 Ws 57/11 = StraFo 2011, 367 = StV 2012, 169 = FS 2011, 381).

    cc) Ein Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf Teilnahme seines hierzu bereiten Verteidigers an der mündlichen Anhörung besteht entgegen der von der Verteidigung und dem LG vertretenen Auffassung (vgl. im gleichen Sinne OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 Ws 57/11 = StraFo 2011, 367 = StV 2012, 169 = FS 2011, 381 = StRR 2012, 37 [ Lind ]) nicht.

  • BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05

    Anspruch auf faires Verfahren (Gesamtbetrachtung); Konfrontationsrecht (fehlende

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14
    Demgegenüber besteht mangels gesetzlicher Regelung nach zwar bestrittener, aber von der Rechtsprechung seit je vertretener und vom BVerfG (NJW 2007, S. 204)als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilter Auffassung kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers beider polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten ( M eyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 163 Rn. 16m.w.N. auch zur Gegenmeinung).

    Selbst wenn man dies im Hinblick auf die Verwandtschaft von Disziplinar- und Strafverfahren und speziell den Bezug der in der Untersuchungshaft verhängten Disziplinarmaßnahme zum Strafverfahren annehmen wollte, wäre den sich aus der EMRK ergebenden, den Grundsatz des fairen Verfahrens konkretisierenden Anforderungen Genüge getan (so auch BVerfG NJW 2007, 204, 205 f. für den vergleichbaren Fall der Nichtbeteiligung des Verteidigers an der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung).

  • OLG Bamberg, 03.05.2010 - 1 Ws 145/10

    Strafvollzugliches Disziplinarverfahren: Recht des Strafgefangenen auf den

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14
    Unbeschadet des Fehlens entsprechender gesetzlicher Regelungen folgt für den Untersuchungsgefangenen ebenso wie für den Strafgefangenen aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich im Rahmen eines gegen ihn angestrengten vollzuglichen Disziplinarverfahrens auch schon vor seiner Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 = StV 2010, 647 = FS 2010, 364; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 Ws 57/11 = StraFo 2011, 367 = StV 2012, 169 = FS 2011, 381 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 = NStZ-RR 2002, 29).

    Dennoch ist mittlerweile anerkannt, dass dem Gefangenen in diesem Verfahren das Recht zusteht, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen (vgl. neben OLG Nürnberg a.a.O. u.a. schon Senatsbeschluss vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 = StV 2010, 647 = FS 2010, 364 und bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 = NStZ-RR 2002, 29; ferner Arloth StVollzG § 106 Rn. 2; Böhm , FS f. Hanack [1999], 457, 467; Brühl ZfStrVo 1979, 219, 224; Calliess/Müller-Dietz StVollzG 11. Aufl. § 106 Rn. 3; Heghmanns ZfStrVo 1998, 232, 233; Krä FS 2011, 384; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal § 106 Rn. 4; Ostendorf/ Petersen , Untersuchungshaft und Abschiebehaft [2012], § 9 Rn. 43; AK-StVollzG/ Walter 6. Aufl. § 106 Rn. 8;a.A. Diepolder ZfStrVo 1980, 140, 146).

  • OLG Karlsruhe, 25.09.2001 - 1 Ws 87/01
    Auszug aus OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14
    Unbeschadet des Fehlens entsprechender gesetzlicher Regelungen folgt für den Untersuchungsgefangenen ebenso wie für den Strafgefangenen aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich im Rahmen eines gegen ihn angestrengten vollzuglichen Disziplinarverfahrens auch schon vor seiner Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 = StV 2010, 647 = FS 2010, 364; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 Ws 57/11 = StraFo 2011, 367 = StV 2012, 169 = FS 2011, 381 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 = NStZ-RR 2002, 29).

    Dennoch ist mittlerweile anerkannt, dass dem Gefangenen in diesem Verfahren das Recht zusteht, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen (vgl. neben OLG Nürnberg a.a.O. u.a. schon Senatsbeschluss vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 = StV 2010, 647 = FS 2010, 364 und bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 = NStZ-RR 2002, 29; ferner Arloth StVollzG § 106 Rn. 2; Böhm , FS f. Hanack [1999], 457, 467; Brühl ZfStrVo 1979, 219, 224; Calliess/Müller-Dietz StVollzG 11. Aufl. § 106 Rn. 3; Heghmanns ZfStrVo 1998, 232, 233; Krä FS 2011, 384; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal § 106 Rn. 4; Ostendorf/ Petersen , Untersuchungshaft und Abschiebehaft [2012], § 9 Rn. 43; AK-StVollzG/ Walter 6. Aufl. § 106 Rn. 8;a.A. Diepolder ZfStrVo 1980, 140, 146).

  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14
    Der Senat trägt insoweit schon grundsätzliche Bedenken, unter Bezugnahme auf eine ausufernde Anwendung derart vager Verfassungsprinzipien die Bindung an das positive Recht zu lockern und damit einer unsicheren Rechtsanwendung Vorschub zu leisten (in diesem Sinne Beulke , Strafprozessrecht, 12. Aufl. [2012], Rd. 28; ähnlich BGHSt 40, 211/217 f.).
  • BGH, 07.11.2002 - 2 BJs 27/02

    Durchsuchung (Beschwerde; Durchsuchungsbeschluss: konkreten Tatvorwurf,

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14
    Es ist anerkannt, dass sachliche Gerechtigkeit und Billigkeit auch im Kostenrecht Beachtung finden müssen, namentlich in der Folge gravierender Verfahrensfehler (BGH NStZ 2003, 273, 274; Meyer-Goßner/Schmitt Vor § 464 Rn. 3).
  • BVerfG, 19.01.1965 - 2 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14
    Da die Grundlage des Kostenrechts das Veranlassungsprinzip bildet ( Meyer-Goßner/Schmitt Vor § 464 Rn. 3), der Untersuchungsgefangene, für den zudem die Unschuldsvermutung gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und dem deshalb nicht vorgehalten werden kann, durch zumindest rechtswidrige Zuwiderhandlung gegen einen Straftatbestand die Strafverfolgung nebst Untersuchungshaft veranlasst und Kosten verursacht zu haben (vgl. dazu BVerfGE 18, 302, 304 für den Fall der Verurteilung; ferner BVerfGK 13, 163, 166 f.; BVerfG StV 2013, 521, 522), das Beschwerdeverfahren aber nicht initiiert hat und ihm nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers die von ihm veranlassten Kosten erster Instanz nicht zur Last fallen dürfen, kommt - obwohl er unterlegen ist - nur in Betracht, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.
  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07

    Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14
    Da die Grundlage des Kostenrechts das Veranlassungsprinzip bildet ( Meyer-Goßner/Schmitt Vor § 464 Rn. 3), der Untersuchungsgefangene, für den zudem die Unschuldsvermutung gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und dem deshalb nicht vorgehalten werden kann, durch zumindest rechtswidrige Zuwiderhandlung gegen einen Straftatbestand die Strafverfolgung nebst Untersuchungshaft veranlasst und Kosten verursacht zu haben (vgl. dazu BVerfGE 18, 302, 304 für den Fall der Verurteilung; ferner BVerfGK 13, 163, 166 f.; BVerfG StV 2013, 521, 522), das Beschwerdeverfahren aber nicht initiiert hat und ihm nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers die von ihm veranlassten Kosten erster Instanz nicht zur Last fallen dürfen, kommt - obwohl er unterlegen ist - nur in Betracht, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.
  • EGMR, 27.10.2011 - 25303/08

    STOJKOVIC c. FRANCE ET BELGIQUE

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14
    Wie der EGMR entschieden hat, liegt ein Verstoß gegen diese Prinzipien schon vor, wenn dem Betroffenen der Beistand eines Verteidigers bei Beginn der ersten polizeilichen Vernehmung verwehrt wird (EGMR EuGRZ 1986, 587, 592; NJW 2009, 3707, 3708 und 2012, 3709, 3711).
  • OLG Köln, 12.01.2011 - 2 Ws 32/11

    Unstatthaftigkeit der weiteren nur gegen die Ausgestaltung der U-Haft gerichteten

  • BVerfG, 31.01.1994 - 2 BvR 1723/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

  • OLG Celle, 09.02.2011 - 1 Ws 29/11

    Maßgebliche Norm zur Beurteilung des Antrags eines Strafgefangenen auf

  • OLG Nürnberg, 05.03.2018 - 2 Ws 47/18

    Rechtsbeschwerde von Strafgefangenen- Anträge auf einstweilige Anordnung einer

    Der Strafgefangene hat das Recht gegenüber der Justizvollzugsanstalt, dass auf sein Verlangen seinem anwaltlichen Beistand die Teilnahme bei der Anhörung im Disziplinarverfahren gestattet wird, wenn dieser hierzu kurzfristig bereit ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 06.07.2011, 2 Ws 57/11, StraFo 2011, 367 = StV 2012, 169; entgegen OLG Bamberg, Beschluss vom 09.10.2014, 1 Ws 377/14, NStZ-RR 2015, 93).

    Die Strafvollstreckungskammer folgte insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (NStZ-RR 2015, 93).

    Der Begründung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 09.10.2014 (NStZ-RR 2015, 93) folgt der Senat nicht.

  • KG, 19.05.2020 - 5 Ws 113/19

    Verschwiegenheitspflichten der Psychotherapeuten einer PTB und Voraussetzungen

    Betreffend § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG, der die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von dem Erfordernis der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung abhängig macht und in seinen Voraussetzungen insoweit denjenigen des § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG vergleichbar ist, hat der Senat diese Frage ebenfalls bislang - anders als mehrere Oberlandesgerichte, die die Anwendbarkeit des § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG jeweils verneint haben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 4 Ws 69/10 -, juris Rdnr. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2011 - 3 Ws 836/11 [StVollz] -, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 3 Vollz [Ws] 43/08 -, juris Rdnr. 9; vgl. auch [zum SichVVollzG NRW] OLG Hamm, Beschluss vom 16. September 2015 - III-1 Vollz [Ws] 446/14 -, juris Rdnr. 16, sowie [zum BayUVollzG] OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 1 Ws 377/14 -, juris Rdnr. 42) - nicht entschieden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.).
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