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   OLG Bamberg, 11.02.2015 - 1 Ws 49/15   

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https://dejure.org/2015,3619
OLG Bamberg, 11.02.2015 - 1 Ws 49/15 (https://dejure.org/2015,3619)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.02.2015 - 1 Ws 49/15 (https://dejure.org/2015,3619)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 1 Ws 49/15 (https://dejure.org/2015,3619)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtannahme der Berufung nach § 313 Abs. 1 StPO; Anfechtung der Verwerfung einer nach § 313 StPO der Annahme bedürftigen Berufung; Übergehen zur Revision nach Verwerfungsbeschluss der Berufungskammer

  • rewis.io

    Nichtannahme der Berufung bei Wechsel zur (Sprung-)Revision

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Entscheidung über die Annahme einer Berufung unanfechtbar

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Oldenburg, 25.07.2011 - 1 Ss 122/11

    Strafverfahren: Wechsel zur Revision nach Verwerfung einer Annahmeberufung

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.02.2015 - 1 Ws 49/15
    Die Anfechtung der Verwerfung einer nach § 313 StPO der Annahme bedürftigen Berufung bleibt auch dann nach § 322 a Satz 2 StPO unstatthaft, wenn über die Nichtannahme des ohne Hinweis auf einen späteren Rechtsmittelwechsel als Berufung bezeichneten Rechtsmittels des verteidigten Angeklagten zwar erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 317 StPO für eine etwaige Berufungsbegründung aber in noch offener Revisionsbegründungsfrist entschieden worden ist und der Rechtsmittelführer vor deren Ablauf jedoch erst nach Erlass der Nichtannahmeentscheidung durch das Berufungsgericht erklärt, dass das Rechtmittel als (Sprung-) Revision fortgeführt wird (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2011 - 1 Ss 122/11 = NStZ 2012, 54 = NdsRpfl 2011, 429).

    Wird also - wie hier - ein nach § 313 StPO anfechtbares Urteil ausdrücklich mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten, kann das Berufungsgericht nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hierüber jedenfalls dann sogleich entscheiden, wenn sich aus dem Vorbringen des verteidigten Angeklagten keinerlei Hinweis auf ein mögliches künftiges Auswechseln des Rechtsmittels ergibt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2011 - 1 Ss 122/11 = NStZ 2012, 54 = NdsRpfl 2011, 429; offen gelassen OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2011 - 1 Ss 54/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 21 [Ls]).

  • OLG Bamberg, 12.12.2006 - 3 Ss 126/06
    Auszug aus OLG Bamberg, 11.02.2015 - 1 Ws 49/15
    a) Zwar entspricht es ebenfalls ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-) Revision übergehe ebenso wie die Revisionsbegründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei dem Amtsgericht angebracht werden müssen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat (vgl. BGHSt 40, 395 = StV 1995, 174 = NJW 1995, 2367 = VRS 89 [1995], 125 = wistra 1995, 236; siehe auch OLG Bamberg, Urteil vom 12.12.2006 - 3 Ss 126/06 [bei juris]).
  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.02.2015 - 1 Ws 49/15
    a) Zwar entspricht es ebenfalls ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-) Revision übergehe ebenso wie die Revisionsbegründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei dem Amtsgericht angebracht werden müssen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat (vgl. BGHSt 40, 395 = StV 1995, 174 = NJW 1995, 2367 = VRS 89 [1995], 125 = wistra 1995, 236; siehe auch OLG Bamberg, Urteil vom 12.12.2006 - 3 Ss 126/06 [bei juris]).
  • OLG Koblenz, 18.04.2011 - 1 Ws 216/11

    Sprungrevision des Angeklagten: Gegenstandslosigkeit eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.02.2015 - 1 Ws 49/15
    Wird also - wie hier - ein nach § 313 StPO anfechtbares Urteil ausdrücklich mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten, kann das Berufungsgericht nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hierüber jedenfalls dann sogleich entscheiden, wenn sich aus dem Vorbringen des verteidigten Angeklagten keinerlei Hinweis auf ein mögliches künftiges Auswechseln des Rechtsmittels ergibt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2011 - 1 Ss 122/11 = NStZ 2012, 54 = NdsRpfl 2011, 429; offen gelassen OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2011 - 1 Ss 54/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 21 [Ls]).
  • OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17

    Rechtsmitteleinlegung im Strafverfahren: Gehörsrüge im Fall der Nichtannahme der

    Was die Nichtannahmeentscheidung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO betrifft, so entspricht es herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 11.02.2015 - 1 Ws 49/15 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 16.01.2017 - 5 Ws 2/17 - 161 AR 197/16 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, jeweils mwN), dass die in § 322a Satz 2 StPO bestimmte Unanfechtbarkeit der Nichtannahmeentscheidung nur dann zu bejahen ist, wenn tatsächlich ein Fall des § 313 Abs. 1 StPO gegeben ist.
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