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   OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws OWi 84/16   

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https://dejure.org/2016,37477
OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws OWi 84/16 (https://dejure.org/2016,37477)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.10.2016 - 22 Ws OWi 84/16 (https://dejure.org/2016,37477)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 22 Ws OWi 84/16 (https://dejure.org/2016,37477)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungsüberwachung nach Reststrafenaussetzung gemäß § 36 BtMG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 35; BtMG § 36; StPO § 462 a
    StVK-Zuständigkeit für Bewährungsüberwachung nach Reststrafenaussetzung gemäß § 36 BtMG

  • rechtsportal.de

    BtMG § 35 ; BtMG § 36 ; StPO § 462 a
    Gerichtliche Zuständigkeit für die Aussetzung des Strafrestes nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. §§ 35 , 36 BtMG

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Aussetzung des Strafrestes nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. §§ 35, 36 BtMG; Abgrenzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des Gerichts des ersten Rechtszuges

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01

    Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws OWi 84/16
    Es ist deshalb ohne Belang, dass sie vor einer Zurückstellungs- bzw. Aussetzungsentscheidung nach den§§ 35, 36 BtMG tatsächlich mit der Sache noch nicht befasst wurde und auch während der sich anschließenden Bewährungsüberwachung nicht angegangen worden ist (u. a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 09.05.2001 - 2 ARs 101/01 [bei juris]).

    Dass über die Aussetzung selbst nach der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 36 V 1 BtMG das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, ändert nichts an der allgemeinen Fortsetzungszuständigkeit der StVK (BGH, Beschl. v. 09.05.2001 - 2 ARs 101/01 [bei juris]).

  • BGH, 19.11.1976 - 2 ARs 395/76

    Zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Voraussetzungen des Widerrufs

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws OWi 84/16
    Wird die die Bewährungsüberwachung im Anschluss an eine Aussetzungsentscheidung (§ 36 BtMG) durch das nicht mehr zuständige erstinstanzliche Gericht geführt und werden bei diesem Gericht Tatsachen aktenkundig, die den Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, so wirkt die Befassung des nicht mehr zuständigen erstinstanzlichen Gerichts auch für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich örtlich und sachlich zuständige StVK (u. a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.11.1976 - 2 ARs 395/76 [bei jurion] und v. 27.08.1975 - 2 ARs 203/75 = BGHSt 26, 187).

    Befasst sich nämlich ein nicht mehr zuständiges Gericht mit einer Sache, etwa indem es mit Blick auf den Widerruf einer von ihm gewährten Strafaussetzung zur Bewährung eine Stellungnahme der StA anfordert, so wird hierdurch zwar keine Zuständigkeit begründet, diese Befassung wirkt aber auch für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zuständige StVK (Meyer-Goßner/Schmitt § 462a Rn. 10 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 19.11.1976 - 2 ARs 395/76 [bei jurion]; KK/Appl § 462a Rn. 20).

  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws OWi 84/16
    Wird die die Bewährungsüberwachung im Anschluss an eine Aussetzungsentscheidung (§ 36 BtMG) durch das nicht mehr zuständige erstinstanzliche Gericht geführt und werden bei diesem Gericht Tatsachen aktenkundig, die den Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, so wirkt die Befassung des nicht mehr zuständigen erstinstanzlichen Gerichts auch für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich örtlich und sachlich zuständige StVK (u. a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.11.1976 - 2 ARs 395/76 [bei jurion] und v. 27.08.1975 - 2 ARs 203/75 = BGHSt 26, 187).

    Befasst mit der Sache i. S. v. § 462a I StPO wird ein Gericht, wenn ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten vorliegt oder das Gericht von sich aus im Hinblick auf eine bestimmte Entscheidung das Erforderliche veranlasst bzw. unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt ist oder das Gericht schon etwas veranlasst hat, sobald eine nachträgliche Entscheidung erforderlich wird (BGH, Beschl. v. 27.08.1975 - 2 ARs 203/75 = BGHSt 26, 187).

  • BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94

    Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf -

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws OWi 84/16
    (u. a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 03.02.1995 - 2 ARs 459/94 = NStZ-RR 1996, 56 = BGHR StPO § 462a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1 = BGHR BtMG § 36 II Zuständigkeit 1).

    § 462a I 2 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung für die Fälle, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde (BGH, Beschl. v. 03.02.1995 - 2 ARs 459/94 = NStZ-RR 1996, 56 = BGHR StPO § 462a I Bewährungsaufsicht 1 = BGHR BtMG § 36 II Zuständigkeit 1).

  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws OWi 84/16
    Nichts anderes kann gelten, wenn - wie vorliegend - die Bewährungsüberwachung im Anschluss an eine Strafaussetzung nach den §§ 35, 36 BtMG durch das nicht mehr zuständige erstinstanzliche Gericht geführt wird und bei diesem Gericht Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 15.10.1975 - 2 ARs 296/75 = BGHSt 26, 214 hinsichtlich des Eingangs eines Antrags eines Verfahrensbeteiligten bei einem unzuständigen Gericht, bei dem der Eingang jedenfalls dann zu einer Befassung des an sich zuständigen Gerichts führt, wenn es sich um ein Gericht handelt, das für die Entscheidung zuständig sein kann, mithin das Gericht des ersten Rechtszuges bzw. die StVK der LG, in deren Bezirken der Verurteilte einsitzt bzw. eingesessen hat).
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