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   OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22   

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https://dejure.org/2022,34210
OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22 (https://dejure.org/2022,34210)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.11.2022 - 6 U 51/22 (https://dejure.org/2022,34210)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11. November 2022 - 6 U 51/22 (https://dejure.org/2022,34210)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 2, § 826; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; VwVfG § 24 Abs. 1 S. 1, 2; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten 3,0-Liter-Motor (hier: VW Touareg V6 TDI)

  • rewis.io
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  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten 3,0-Liter-Motor ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22
    aa) Dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug von der Beklagten eine sog. Prüfstandserkennungssoftware verbaut worden wäre, die bewusst und gewollt von der Beklagten so programmiert worden wäre, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden (Umschaltlogik), und die damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt hätte, wie sie etwa dem BGH-Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, zum WV-Motor EA 189) zugrunde lag, fehlen hier hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. OLG München, Beschluss vom 01. März 2021 - 8 U 4122/20 -, Rn. 33, juris).

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20; Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; Urteile vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20).

    Die Bejahung eines Vermögensschadens in der streitgegenständlichen Konstellation setzt voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris, Rn. 46 m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22
    Soweit der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (...) eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese zum jetzigen Zeitpunkt weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich.

    Aus den unter II. 3. und 4. genannten Gründen besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) in dem dort anhängigen Verfahren C-100/21 auszusetzen.

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22
    Zwischen dieser etwaigen Vermögenseinbuße mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten, etwa den Fahrzeughändler, erstrebt haben könnte, besteht jedoch keine Stoffgleichheit (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20).

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20; Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; Urteile vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20).

  • OLG München, 01.03.2021 - 8 U 4122/20

    Dieselskandal: Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine sittenwidrige

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22
    aa) Dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug von der Beklagten eine sog. Prüfstandserkennungssoftware verbaut worden wäre, die bewusst und gewollt von der Beklagten so programmiert worden wäre, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden (Umschaltlogik), und die damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt hätte, wie sie etwa dem BGH-Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, zum WV-Motor EA 189) zugrunde lag, fehlen hier hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. OLG München, Beschluss vom 01. März 2021 - 8 U 4122/20 -, Rn. 33, juris).

    Fehlt es aber an einem solchen Rückruf, müssen die erforderlichen hinreichenden Anhaltspunkte in anderer Weise dargelegt werden (OLG München, Beschluss vom 01. März 2021 - 8 U 4122/20 -, Rn. 39, juris).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22
    Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 -, juris).

    Die besondere Verwerflichkeit besteht, wenn dem Kraftfahrtbundesamt vorgespiegelt wird, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen oder im Typengenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht werden (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rn. 18, 22) oder - bei einem implantierten Thermofenster - weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, Rn. 28).

  • OLG München, 14.04.2021 - 15 U 3584/20

    Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22
    Für den Kläger hat damit bei verständiger Würdigung gerade keine Situation bestanden, welche den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen ließe (so im Ergebnis auch OLG München Urteil vom 14.04.2021 - 15 U 3584/20 - juris; OLG Schleswig, Urteil vom 13.08.2021 - 17 U 9/21 - juris).
  • BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12

    Berufungsverfahren: Schicksal einer Widerklage nach Berufungszurückweisung durch

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22
    Die Klageerweiterung wird entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO mit der Zurückweisung wirkungslos (Senat, Beschluss vom 11.06.2021, 6 U 95/20; BGHZ 198, 315; Zöller, a.a.O., Rn. 37 zu § 522 ZPO).
  • OLG München, 14.06.2022 - 36 U 141/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22
    Es ist demnach erforderlich, dass der Genehmigungsbehörde die unzulässige Abschalteinrichtung nicht bekannt war, und dass diese Unkenntnis auf einer Täuschung der Genehmigungsbehörde beruht (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.06.2022, 36 U 141/22).
  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22
    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20; Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; Urteile vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.2021 - 6 U 95/20

    Auswahlkriterien für die Einräumung von Wegenutzungsrechten nach dem EnWG

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22
    Die Klageerweiterung wird entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO mit der Zurückweisung wirkungslos (Senat, Beschluss vom 11.06.2021, 6 U 95/20; BGHZ 198, 315; Zöller, a.a.O., Rn. 37 zu § 522 ZPO).
  • OLG Schleswig, 13.08.2021 - 17 U 9/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers bei Inverkehrbringen eines Neuwagens des Modell

  • OLG Bamberg, 19.05.2021 - 8 U 113/20

    Weder Sachmangel noch sittenwidrige Schädigung beim Erwerber eines

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2020 - 17 U 296/19

    Dieselskandal-Haftung bei Software-Update

  • OLG München, 05.09.2019 - 14 U 416/19

    Prospekthaftung

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

  • OLG Stuttgart, 14.12.2020 - 16a U 155/19

    Schadensersatz für einen Diesel-Pkw mit einer - vermeintlich - unzulässigen

  • LG Aschaffenburg, 28.04.2023 - 23 O 177/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

    Nachdem jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Sitten widrigkeit dieser Steuerungsfunktionen - wie dargelegt - vorliegen, kann es auf das Diagnosesystem nicht mehr erheblich ankommen (vgl. OLG Bamberg Urt. v. 20.5.2021 - 1 U 90/20, BeckRS 2021, 28927; zudem Hinweisbeschluss v. 25.8.2022 - 6 U 26/22, BeckRS 2022, 26381 und Hinweisbeschluss v. 11.11.2022 - 6 U 51/22, BeckRS 2022, 33515).
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