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   OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13   

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OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,4654)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.03.2013 - 2 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,4654)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12. März 2013 - 2 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,4654)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollzug der Strafhaft i.S.d. § 462a StPO; Übergang der Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf vom Gericht des ersten Rechtszugs auf die StVK; Sachentscheidung des Beschwerdegerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vollzug der Strafhaft i.S.d. § 462a StPO; Übergang der Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf vom Gericht des ersten Rechtszugs auf die StVK; Sachentscheidung des Beschwerdegerichts

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 326
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 26.09.2005 - 5 Ws 430/05

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit für die Entscheidung bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges davor schon mit dem Bewährungswiderruf befasst war (u.a. Anschluss an BGH Beschluss vom 11.03.2009 - 2 Ars 83/09 NStZ-RR 2009, 187; KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 1]).

    Hat in einem solchen Fall gleichwohl das Gericht des ersten Rechtszugs entschieden, entscheidet das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin nach § 309 Abs. 2 StPO jedenfalls dann in der Sache selbst über den Widerruf, wenn es auch über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der örtlich und sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer zu befinden hat und die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht (Abgrenzung zu KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747 einerseits sowie OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 2] andererseits).

    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den Widerruf befasst war (KG NStZ 2007, 422 f.; OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris]).

    Damit kann der Zuständigkeitsmangel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeglichen werden, weil das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers tritt (KG NStZ 2007, 422; OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; KG NStZ 1994, 255; Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 309 Rn. 6, § 462 Rn. 5 m.w.N.).

    Denn ein derartiger Verstoß lässt sich allein daraus, dass anstelle der Strafvollstreckungskammer das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, weder herleiten (so offensichtlich OLG Jena a.a.O.), noch generell verneinen (so aber wohl KG NStZ 2007, 422).

  • OLG Jena, 30.09.2011 - 1 Ws 410/11

    Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit für den

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges davor schon mit dem Bewährungswiderruf befasst war (u.a. Anschluss an BGH Beschluss vom 11.03.2009 - 2 Ars 83/09 NStZ-RR 2009, 187; KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 1]).

    Hat in einem solchen Fall gleichwohl das Gericht des ersten Rechtszugs entschieden, entscheidet das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin nach § 309 Abs. 2 StPO jedenfalls dann in der Sache selbst über den Widerruf, wenn es auch über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der örtlich und sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer zu befinden hat und die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht (Abgrenzung zu KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747 einerseits sowie OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 2] andererseits).

    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den Widerruf befasst war (KG NStZ 2007, 422 f.; OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris]).

    Ob der Senat an einer eigenen Sachentscheidung dann gehindert wäre, wenn ein Verstoß gegen den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Anspruch auf den gesetzlichen Richter gegeben wäre (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 = BeckRS 2011, 28903 = NStZ-RR 2012, 94 [Ls]; OLG Hamburg StV 1992, 587; BGHSt 38, 312), muss vorliegend nicht entschieden werden.

  • BGH, 11.03.2009 - 2 ARs 83/09

    Zuständigkeit über den Widerruf einer Bewährung (Befasstsein infolge einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges davor schon mit dem Bewährungswiderruf befasst war (u.a. Anschluss an BGH Beschluss vom 11.03.2009 - 2 Ars 83/09 NStZ-RR 2009, 187; KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 1]).

    Mit Eintritt der Rechtskraft ging die sachliche Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung und damit auch die Befasstheit kraft Gesetzes (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO) auf die Strafvollstreckungskammer über (BGH NStZ-RR 2009, 187).

  • OLG Hamm, 04.12.2012 - 2 Ws 372/12

    Unechte weitere Beschwerde gegen Entscheidung des funktionell unzuständigen

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Hat in einem solchen Fall gleichwohl das Gericht des ersten Rechtszugs entschieden, entscheidet das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin nach § 309 Abs. 2 StPO jedenfalls dann in der Sache selbst über den Widerruf, wenn es auch über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der örtlich und sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer zu befinden hat und die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht (Abgrenzung zu KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747 einerseits sowie OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 2] andererseits).

    Damit kann der Zuständigkeitsmangel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeglichen werden, weil das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers tritt (KG NStZ 2007, 422; OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; KG NStZ 1994, 255; Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 309 Rn. 6, § 462 Rn. 5 m.w.N.).

  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Bei der Frage des Befasstseins sowie dessen Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit für Widerrufsentscheidungen geht es um schwierige Rechtsfragen, die immer wieder Gegenstand von zum Teil unterschiedlichen obergerichtlichen Entscheidungen waren und sind (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2012, 358; BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 ARs 327/12 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/12 [bei juris]).
  • BGH, 04.09.2012 - 2 ARs 327/12

    Örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die weitere

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Bei der Frage des Befasstseins sowie dessen Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit für Widerrufsentscheidungen geht es um schwierige Rechtsfragen, die immer wieder Gegenstand von zum Teil unterschiedlichen obergerichtlichen Entscheidungen waren und sind (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2012, 358; BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 ARs 327/12 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/12 [bei juris]).
  • OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12

    Strafvollstreckung: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Bei der Frage des Befasstseins sowie dessen Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit für Widerrufsentscheidungen geht es um schwierige Rechtsfragen, die immer wieder Gegenstand von zum Teil unterschiedlichen obergerichtlichen Entscheidungen waren und sind (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2012, 358; BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 ARs 327/12 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/12 [bei juris]).
  • BGH, 24.06.1992 - StB 8/92

    Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Ob der Senat an einer eigenen Sachentscheidung dann gehindert wäre, wenn ein Verstoß gegen den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Anspruch auf den gesetzlichen Richter gegeben wäre (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 = BeckRS 2011, 28903 = NStZ-RR 2012, 94 [Ls]; OLG Hamburg StV 1992, 587; BGHSt 38, 312), muss vorliegend nicht entschieden werden.
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dagegen führt nur eine "schlicht fehlerhafte" Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften noch nicht zu einem Verfassungsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01 u.a. = BVerfGK 5, 269 ff. = NJW 2005, 3410 ff. = StV 2005, 478 ff. = StraFo 2005, 374 ff. = wistra 2005, 415 ff. und Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 20.03.2007 - 2 BvR 1730/06 [bei juris]; ferner BGH NStZ 2011, 294, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dagegen führt nur eine "schlicht fehlerhafte" Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften noch nicht zu einem Verfassungsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01 u.a. = BVerfGK 5, 269 ff. = NJW 2005, 3410 ff. = StV 2005, 478 ff. = StraFo 2005, 374 ff. = wistra 2005, 415 ff. und Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 20.03.2007 - 2 BvR 1730/06 [bei juris]; ferner BGH NStZ 2011, 294, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 1730/06

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung

  • KG, 05.01.1994 - 5 Ws 4/94

    Strafvollstreckungskammer; Erstinstanzlich; Erste Instanz; Allgemeine

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 395/00

    Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung - Widerruf durch Amtsgericht

  • OLG Hamburg, 09.04.1991 - 2b Ws 102/91

    Strafvollstreckungskammer; Widerruf der Strafaussetzung; Strafhaft; Gericht des

  • OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16

    Begründung eines Beschlusses, mit dem die Hauptverhandlung gemäß § 209 Abs. 1

    In einer solchen Konstellation hat die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts Vorrang vor einer Zurückverweisung an den funktional zuständigen Spruchkörper des Ausgangsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2016, 2 Ws 118/16; OLG Köln StraFo 2011, 402; KG Berlin NStZ 2007, 422; NStZ 1994, 255; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 309 Rn. 6; KK- Zabeck , StPO, 7. Auflage, § 309 Rn. 10).
  • OLG Jena, 15.07.2021 - 1 Ws 104/21

    Eigene Sachentscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei Aufhebung eines

    Dagegen führt nur eine "schlicht fehlerhafte" Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften noch nicht zu einem Verfassungsverstoß (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 Ws 19/13 -, Rn. 3 m.w.N., juris).
  • BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19

    Entscheidung über das zuständige Gericht

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (BGH NStZ-RR 2006, 66; 2007, 94; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; Appl in KK/StPO 7. Auflage § 462a Rn. 16/30).
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Verstöße gegen die funktionelle Zuständigkeit fallen im Regelfall nicht hierunter (vgl. nur KG NStZ 1994, 255; 2007, 422; OLG Köln StraFo 2011, 402; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326).
  • LG Saarbrücken, 24.04.2018 - 8 Qs 9/18

    Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

    Eine Entscheidung in der Sache selbst kommt bei erstinstanzlichen Zuständigkeitsmängeln nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdegericht auch über Rechtsmittel gegen Widerrufsbeschlüsse des eigentlich zuständigen Gerichts zu befinden hätte (LK - Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 56f Rn. 69 mit Nachweisen) und dadurch ein Zuständigkeitsmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte (in diesem Sinne etwa OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326; KG, NStZ 2007, 422, zu dem Fall, dass bereits eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergangen ist, die ihrerseits angefochten wird).
  • LG Saarbrücken, 10.10.2017 - 8 Qs 110/17

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen im

    Eine Entscheidung in der Sache selbst kommt bei erstinstanzlichen Zuständigkeitsmängeln nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdegericht auch über Rechtsmittel gegen Widerrufsbeschlüsse des eigentlich zuständigen Gerichts zu befinden hätte (LK-Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 56f Rn. 69 mit Nachweisen) und dadurch ein Zuständigkeitsmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte (in diesem Sinne etwa OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326; KG, NStZ 2007, 422, zu dem Fall, dass bereits eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergangen ist, die ihrerseits angefochten wird).
  • LG Saarbrücken, 27.09.2017 - 8 Qs 101/17

    Sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für einen

    Zuständig war vielmehr zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 S. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Saarbrücken, nachdem der Beschwerdeführer - nach polizeilicher Festnahme am 03.09.2017 - am 04.09.2017 und damit vor Beschlussfassung des Amtsgerichts Saarbrücken zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die JVA Ottweiler aufgenommen worden war.Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befasst war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat (Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Auflage 2017, § 462a Rn. 3; BGH, Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris; KG, NStZ 2007, 422; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 157; OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326).
  • LG Hechingen, 15.11.2018 - 3 Qs 113/18

    Beschwerdeverfahren: Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei Anfechtung

    Nur in den Fällen, in denen ihre funktionelle Zuständigkeit für die beantragte Entscheidung gegeben ist, kann konsequenterweise von einer durch die Beschwerdekammer als erstinstanzliches Gericht getroffenen Entscheidung überhaupt gesprochen werden (vgl. etwa OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; OLG Karlsruhe, aaO).
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