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OLG Bamberg, 14.03.1996 - 1 U 109/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Versäumung der Frist zur Begründung seiner Berufung; Herausgabe von Pachtflächen eines landwirtschaftlichen Anwesens
Verfahrensgang
- AG Würzburg, 13.03.1995 - XV 2/95
- OLG Bamberg, 14.03.1996 - 1 U 109/95
- OLG Bamberg, 25.04.1996 - 1 U 109/95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.02.1963 - V ZR 100/61
Auszug aus OLG Bamberg, 14.03.1996 - 1 U 109/95
Ein wichtiger, aus § 242 BGB herzuleitender Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen das gegenseitige Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerrüttet ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken der Vertragsparteien nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGH in NJW 1963, 1451).Ein Verschulden des Vertragsteiles, dem gekündigt wird, ist nicht erforderlich, das kann sich bei der Interessenabwägung auswirken (vgl. BGH NJW 1963, 1451), andererseits kann die Kündigung nicht auf Umstände gestützt werden, die dem Gefahrenbereich des Kündigenden entstammen (vgl. BGH NJW 1951, 836).
- BGH, 07.07.1971 - VIII ZR 10/70
Schriftformerfordernis für eine nicht ausdrücklich in den schriftlichen Vertrag …
Auszug aus OLG Bamberg, 14.03.1996 - 1 U 109/95
Dabei kann allerdings eine Kündigung aus wichtigen, nur aus den eigenen Interessen des Kündigenden hergeleiteten Gründen regelmäßig nur dann zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die nach der Rechtsprechung einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Folge haben (vgl. BGH in WM 1971, 1300 (1302)). - BGH, 15.06.1951 - V ZR 86/50
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Bamberg, 14.03.1996 - 1 U 109/95
Ein Verschulden des Vertragsteiles, dem gekündigt wird, ist nicht erforderlich, das kann sich bei der Interessenabwägung auswirken (vgl. BGH NJW 1963, 1451), andererseits kann die Kündigung nicht auf Umstände gestützt werden, die dem Gefahrenbereich des Kündigenden entstammen (vgl. BGH NJW 1951, 836).