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   OLG Bamberg, 15.02.2023 - 8 U 4/21   

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https://dejure.org/2023,7763
OLG Bamberg, 15.02.2023 - 8 U 4/21 (https://dejure.org/2023,7763)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.02.2023 - 8 U 4/21 (https://dejure.org/2023,7763)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15. Februar 2023 - 8 U 4/21 (https://dejure.org/2023,7763)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    RL 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1; BGB § 133, § 157, § 308 Nr. 4; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2
    Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages sowie damit im Zusammenhang stehende Zinsansprüche

  • rewis.io

    Schadensersatz, Berufung, Kaufvertrag, Berechnung, Vertragsschluss, Auslegung, Gutachten, Beendigung, Ermittlung, Feststellung, Klausel, Leistungsbestimmungsrecht, Wirksamkeit, Bank, Anspruch auf Feststellung, schriftliches Gutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Wirksamkeit der Kündigung von Prämiensparverträgen und Zinsansprüchen aus diesen Verträgen - hier: Sparprämie nur bis zum 15. Sparjahr

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung von Prämiensparverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2023, 766
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.02.2023 - 8 U 4/21
    a) Die in dem Prämiensparvertrag enthaltene Formularklausel "Die Spareinlage wird variabel z. Zt. mit 3, 500% verzinst", nach der bei objektiver Auslegung eine Änderung des Zinssatzes mit der Änderung eines Aushangs im Kassenraum der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Kraft tritt, ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (BGH, Urt. v. 6.10.2021, Az. XI ZR 234/20, juris Rn. 29 mwN).

    Eine Zinsanpassung hat konkret nach dem Äquivalenzprinzip bzw. der Verhältnismethode entsprechend der höchstrichterlichen Vorgaben zu erfolgen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, Az.: XI ZR 234/20, Rn. 84 ff. und 93 ff., NJW 2022, 311, 317 bzw. 318; BGH, Urteil vom 24.01.2023, Az.: XI ZR 257/21).

    Eine (Teil-) Verjährung liegt nicht vor, da der Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsbeträge aus den beendeten Prämiensparverträgen erst mit Vertragsbeendigung fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 06.10.2021, Az.: XI ZR 234/20, Rn. 60).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-625/21

    GUPFINGER Einrichtungsstudio

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.02.2023 - 8 U 4/21
    Dem steht nicht eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, namentlich nicht die im Termin vom 15.02.2023 ins Feld geführte Entscheidung vom 08.12.2022, Az. C-625/21, entgegen.

    Nach diesem Urteil sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass sie, wenn eine Schadensersatzklausel in einem Kaufvertrag für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, und der Vertrag ohne diese Klausel gleichwohl fortbestehen kann, dem entgegenstehen, dass der gewerbliche Verkäufer, der diese Klausel auferlegt hat, im Rahmen einer Schadensersatzklage, die ausschließlich auf eine dispositive Vorschrift des nationalen Schuldrechts gestützt wird, Schadensersatz - wie er in dieser Vorschrift, die ohne die genannte Klausel anwendbar gewesen wäre, vorgesehen ist - verlangen kann (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022, Tenor zu C-625/21, juris).

  • BGH, 24.01.2023 - XI ZR 257/21

    Musterfeststellungsklage zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.02.2023 - 8 U 4/21
    Eine Zinsanpassung hat konkret nach dem Äquivalenzprinzip bzw. der Verhältnismethode entsprechend der höchstrichterlichen Vorgaben zu erfolgen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, Az.: XI ZR 234/20, Rn. 84 ff. und 93 ff., NJW 2022, 311, 317 bzw. 318; BGH, Urteil vom 24.01.2023, Az.: XI ZR 257/21).
  • OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20

    S-Prämiensparvertrag, unwirksame Vertragsklausel

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.02.2023 - 8 U 4/21
    Dass im Parallelverfahren des Oberlandesgerichts Dresden im Urteil vom 13.04.2022, Az. 5 U 1973/20, sachverständig beraten eine andere Zinsreihe (Referenzzinssatz: die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit, Monatswerte) verwendet wurde, ist auch im Hinblick auf die Frage einer Revisionszulassung ohne Belang, da es sich um eine tatsächliche, und keine rechtliche Frage handelt.
  • BGH, 13.11.1990 - XI ZR 217/89

    Umfang der Haftung einer zur Sicherung eines Kontokorrentkredits bestellten

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.02.2023 - 8 U 4/21
    Auch durch die Beklagte war eine Ermittlung des wirklich geschuldeten Leistungsumfangs nicht zuverlässig möglich (Lorenz in BeckOK BGB, 64. Edition, Stand 01.11.2022, § 286 BGB, Rn. 28; BGH, Urteil vom 13.11.1990, Az.: XI ZR 217/89, NJW 1991, 1286, 1288).
  • OLG Nürnberg, 29.03.2022 - 14 U 3259/20

    Konkludenter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.02.2023 - 8 U 4/21
    Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 29.03.2022, Az. 14 U 3259/20, zwar die Ansicht vertreten, dieses Abbedingen umfasse sämtliche individuell aufgeführten Jahre, für die die Prämie versprochen wurde, dies wären vorliegend 20 Jahre.
  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.02.2023 - 8 U 4/21
    Dieses Kündigungsrecht steht der Beklagten grundsätzlich auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Prämiensparverträge zu, da die tatsächlichen Voraussetzungen der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in die Geschäftsbeziehung der Parteien unstreitig sind, auch im vorliegenden Vertragsformular (unter Ziffer 5.2) auf die ergänzende Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hingewiesen wird und der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, entschieden hat, dass Ziffer 26 Nr. 1 AGB-Sparkassen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung keinen inhaltlichen Bedenken nach Maßgabe der § 307 BGB unterliegt (BGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Rn. 34, nach juris), die Klausel auch die Kündigung einzelner Vertragsbeziehungen umfasst (BGH, a.a.O., Rn. 35) und in dem veränderten Zinsumfeld ein sachgerechter Grund zur ordentlichen Kündigung i.S.d. Klausel zu sehen ist (BGH, a.a.O., Rn. 44-46).
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