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   OLG Bamberg, 16.03.2016 - 1 Ws 107/16   

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https://dejure.org/2016,17112
OLG Bamberg, 16.03.2016 - 1 Ws 107/16 (https://dejure.org/2016,17112)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.03.2016 - 1 Ws 107/16 (https://dejure.org/2016,17112)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 16. März 2016 - 1 Ws 107/16 (https://dejure.org/2016,17112)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsmaßstab für Reststrafenaussetzung trotz neuer Straftat

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung vor Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung vor Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 20.02.1998 - 2 Ws 84/98
    Auszug aus OLG Bamberg, 16.03.2016 - 1 Ws 107/16
    Erprobungsrisiken können sich auch aus einer dem Verurteilten bislang lediglich vorgeworfenen, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten neuen Straftat oder aus seiner Persönlichkeit ergeben, wobei im Unterschied zur sog. Nachtragsentscheidung nach § 56f StGB verbleibende Zweifel hinsichtlich einer günstigen Prognose einer positiven Aussetzungsentscheidung entgegen stehen (u. a. Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.1998 - 2 Ws 84/98 = NStZ 1998, 376 = StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174 und v. 13.12.2004 - 3 Ws 314/04 = NStZ-RR 2005, 154).

    Freilich steht allein der Umstand, dass ein Strafverfahren wegen erheblicher Straftaten anhängig ist, einer günstigen Prognose ebenso wenig zwingend entgegen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.1998 - 2 Ws 84/98 = NStZ 1998, 376 = StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174) wie eine neue Verurteilung, wenn die Hintergründe der abgeurteilten Tat nicht bekannt sind (vgl. Schönke/Schröder-Kinzig/Stree StGB 29. Aufl. § 57 Rn. 16a m. w. N.).

  • BGH, 25.04.2003 - 1 AR 266/03

    Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der

    Auszug aus OLG Bamberg, 16.03.2016 - 1 Ws 107/16
    Bei der für die Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe nach § 57 I 1 Nr. 2 StGB gebotenen Gesamtabwägung, ob die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, sind mit Blick auf die Prognose eines zukünftigen straflosen Lebenswandels an den Wahrscheinlichkeitsgrad der in § 57 I 2 StGB genannten Umstände je nach Schwere der Straftaten unterschiedliche Anforderungen zu stellen (u. a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.04.2003 - 1 AR 266/03 = NStZ-RR 2003, 200 = StraFo 2003, 255 = BGHR StGB § 57 I Erprobung 2 = StV 2003, 678 = ZfStrVo 2003, 379).

    Je nach Schwere der Straftaten sind im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben des Verurteilten zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.04.2003 - 1 AR 266/03 = NStZ-RR 2003, 200 = StraFo 2003, 255 = BGHR StGB § 57 I Erprobung 2 = StV 2003, 678 = ZfStrVo 2003, 379).

  • OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10

    Versagung der vorzeitigen Entlassung eines Strafgefangenen wegen ungünstiger

    Auszug aus OLG Bamberg, 16.03.2016 - 1 Ws 107/16
    Die anzustellende Prognose kann danach entsprechend ihrer relativen Unbestimmtheit - im umgekehrten Fall setzt das Erprobungswagnis ebenso wenig eine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus - bereits ungünstig erscheinen, wenn die "hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2004 - 3 Ws 314/04 = NStZ-RR 2005, 154 = BeckRS 2010, 08864).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92

    Umfang und Auswirkungen der Unschuldsvermutung bei der Aufhebung einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 16.03.2016 - 1 Ws 107/16
    Sie erfordert nicht, wie schon der anders geartete Wortlaut des § 56f I 1 Nr. 1 StGB nahelegt, dass sichere Feststellungen über das Vorliegen einer neuerlich begangenen Straftat im Sinne einer Schuldspruchreife getroffen werden (vgl. BVerfG [2. Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92 = NJW 1994, 377; OLG Bamberg a. a. O.).
  • OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 138/09

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei bedingter Entlassung

    Auszug aus OLG Bamberg, 16.03.2016 - 1 Ws 107/16
    Dass die StVK einem solchen Eindruck bei der Anhörung entscheidendes Gewicht beigemessen hätte, ist vorliegend im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 19.05.2009 - 2 Ws 138/09 = StraFo 2009, 300).
  • OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23

    Berücksichtigung neuer Ermittlungsverfahren im Verfahren der

    Denn Erprobungsrisiken können sich auch aus einer dem Verurteilten bislang lediglich vorgeworfenen, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten neuen Straftat oder aus seiner Persönlichkeit ergeben, wobei - im Unterschied zur sog. Nachtragsentscheidung nach § 56f StGB - verbleibende Zweifel hinsichtlich einer günstigen Prognose einer positiven Aussetzungsentscheidung entgegen stehen (ausf. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016, 1 Ws 107/16, zit. n. juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 1998, 2 Ws 84/98, in: NStZ 1998, 376; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2004, 3 Ws 314/04, in: NStZ-RR 2005, 154; Senatsbeschluss vom 21. November 2011, 1 Ws 191/11, zit. n. juris).

    Insofern besteht ein gravierender Unterschied zu § 56f StGB, da im Rahmen der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung verbleibende Zweifel an der Begehung neuer Straftaten einen Widerruf zwingend verbieten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016, 1 Ws 107/16, zit. n. juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 Ws 84/98, NStZ 1998, 376; siehe auch Schönke/Schröder-Kinzig/Stree StGB 30. Aufl. § 57 Rn. 16a m.w.N) .

  • OLG Saarbrücken, 16.11.2023 - 1 Ws 259/23

    Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung

    Bereits aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung sind daher - ebenso wie bei Prognoseentscheidungen nach § 57 StGB (vgl hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 Ws 107/16 -, juris; Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. August 2010 - Ws 120/10 -, 25. Oktober 2011 - Ws 230/11 -, 29. Oktober 2013 - Ws 207/13 -, 25. März 2019 - Ws 46/19 - 31. Januar 2022 - 4 Ws 10/22 -, 10. Februar 2022 - 4 Ws 2/22 - und 9. Januar 2023 - 3 Ws 385/22 - Fischer, StGB, 70. Aufl., § 57 Rn. 17c) - Verhaltensweisen des Untergebrachten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens sind.
  • OLG Hamburg, 14.03.2019 - 2 Ws 22/19

    Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss über die die

    Dies bedeutet, dass bei verbleibenden Unsicherheiten bei der Beantwortung der Frage, ob eine begründete und reale Chance auf Resozialisierung und eine gewisse Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens besteht, eine bedingte Entlassung abzulehnen ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 Ws 107/16 -, Rn. 6 juris).
  • KG, 07.11.2018 - 5 Ws 167/18

    Versagung der Reststrafenaussetzung wegen neuer und nicht rechtskräftig

    Dies stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. März 2014 - 54963/08 -, juris Ziff. 54; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, juris Rdnr. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 7. November 2017 - III-1 Ws 423/17 -, juris Rdnr. 10; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 Ws 107/16 - Rdn. 6; jeweils m.w.N.).
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