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   OLG Bamberg, 19.10.2011 - 3 U 53/11   

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https://dejure.org/2011,20536
OLG Bamberg, 19.10.2011 - 3 U 53/11 (https://dejure.org/2011,20536)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.10.2011 - 3 U 53/11 (https://dejure.org/2011,20536)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - 3 U 53/11 (https://dejure.org/2011,20536)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Geldinstitutes: Inhaltskontrolle der Entgeltregelung für die Unterrichtung des Kunden über eine berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Benachrichtigung bei Lastschriftrückgabe

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    5,55 Euro für ein Anschreiben? - Sparkasse darf für Information über nicht-ausgeführte Überweisung kein so hohes Entgelt verlangen

  • openpr.de (Kurzinformation)

    Überhöhtes Benachrichtigungsentgelt von Sparkasse unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 630
  • WM 2011, 2318
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.02.2001 - XI ZR 197/00

    BGH beanstandet Entgeltklausel einer Bank

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.10.2011 - 3 U 53/11
    Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam und beruft sich dabei auf die Entscheidung des BGH vom 13.02.2001 (XI ZR 197/00, abgedruckt u.a. in NJW 2001, 1419-1421 und BGHZ 146, 377-385).
  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 590/15

    Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse

    Bei der Kalkulation des Entgelts dürfen demgemäß nur Kosten für die Unterrichtung als solche und damit für die Erfüllung der konkreten Nebenpflicht berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 19 [zu § 675d Abs. 3 BGB]; OLG Bamberg, WM 2011, 2318, 2319; BT-Drucks. 16/11643, S. 103 li.

    Gemeinkosten des Zahlungsdienstleisters, die nicht mit der Erfüllung der Unterrichtungspflicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, sondern unabhängig hiervon, etwa im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Ablehnung anfallen, müssen außer Betracht bleiben (vgl. OLG Bamberg, WM 2011, 2318, 2319; Graf v. Westphalen in Festschrift Kaissis, 2012, S. 1057, 1062; Schürmann in Bankrechtstag 2009, S. 11, 31; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., Stand 18. Januar 2017, § 675f Rn. 22; Korff/Martens, EWiR 2013, 239, 240 [zu § 675d Abs. 3 BGB]), auch wenn die Gründe für die Ablehnung des Zahlungsauftrags der Sphäre des Zahlungsdienstnutzers entstammen (aA Grundmann, WM 2009, 1157, 1159).

    (b) Bei der Entgeltberechnung zu berücksichtigen sind demgemäß die der Unterrichtung unmittelbar auf Grund eines ursächlichen Zusammenhangs zuzuordnenden Einzelkosten, zu denen nicht nur beim Postversand die Papier- und Portokosten gehören, sondern auch Personalkosten, soweit sie unmittelbar der Unterrichtung zugewiesen werden können, nicht hingegen allgemeine Personalkosten (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 21 [zu § 675d Abs. 3 BGB]; OLG Bamberg, WM 2011, 2318, 2319; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675f Rn. 19; Graf v. Westphalen in Festschrift Kaissis, 2012, S. 1057, 1062; Koch, Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, 2. Aufl., S. 63; Kropf/Habl, BKR 2013, S. 103, 104 f. [zu § 675d Abs. 3 BGB]).

  • LG Hamburg, 29.03.2016 - 312 O 211/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Internetbank: Entgeltregelung für die

    Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des OLG Bamberg im Urteil vom 19. Oktober 2011 (Az.: 3 U 53/11) Rz. 38ff. In den Rz. 51ff führt das Gericht überzeugend weiter aus, was folgt:.
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