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   OLG Bamberg, 19.10.2020 - 3 U 321/19   

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https://dejure.org/2020,37441
OLG Bamberg, 19.10.2020 - 3 U 321/19 (https://dejure.org/2020,37441)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.10.2020 - 3 U 321/19 (https://dejure.org/2020,37441)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19. Oktober 2020 - 3 U 321/19 (https://dejure.org/2020,37441)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 249, § 826, § 546a; ZPO § 263
    Schaden und Vorteilsausgleichung bei einem vom "Abgasskandal" betroffenen Leasingfahrzeug

  • rewis.io

    Hinweisbeschluss, Erstattung, Nutzung, Gewährleistungsansprüche, Leasing, Nutzungsvorteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.10.2020 - 3 U 321/19
    Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH NJW 2020, 1962 Rn. 48; BGH NJW 1998, 302).

    Da als Schaden der Klägerin die Eingehung des "unerwünschten" Vertrags anzusehen ist, könnte sie daher verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie den streitgegenständlichen Leasingvertrag nicht abgeschlossen (BGH NJW 2020, 1962 Rn. 55; OLG München a.a.O. Rn. 10).

    Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass die Beklagten nach dem Piloturteil des BGH 25.05.2020 (VI ZR 252/19) einem Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin als Erwerberin des Fahrzeugs ausgesetzt sind.

  • LG Aschaffenburg, 08.08.2019 - 15 O 544/18

    Freistellung von den Verbindlichkeiten des Leasingvertrages

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.10.2020 - 3 U 321/19
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 08.08.2019, Aktenzeichen 15 O 544/18, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 08.08.2019, Aktenzeichen 15 O 544/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.10.2020 - 3 U 321/19
    Es gipfelt darin, dass sich die Klägerin nunmehr sogar die durch ihre Nutzung veranlassten Reparaturaufwendungen erstatten lassen will, wofür nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 (NJW 2020, 2796 Rn. 26) ohnehin kein Raum besteht.
  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.10.2020 - 3 U 321/19
    Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass das OLG Hamm in der Entscheidung vom Urteil vom 10.12.2019 (Az.: 13 U 86/18) eine divergierende Rechtsauffassung vertritt, übersieht sie, dass diese Entscheidung abweichend von der vorliegenden Fallgestaltung einen Leasingvertrag betraf, in dem eine auch ausgeübte Kaufoption enthalten war.
  • OLG München, 13.05.2020 - 32 U 1154/20

    Dieselskandal - kein Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers gegen den

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.10.2020 - 3 U 321/19
    Daneben hatte die Klägerin jederzeit die Möglichkeit, gegen die Verkäuferin aus den abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten vorzugehen (im Ergebnis ebenso OLG München, Beschluss vom 13.05.2020 - 32 U 1154/20, Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - 17 U 2/19

    Abgasskandal: Berechnung der anzurechnenden Nutzungsvorteile bei einem

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.10.2020 - 3 U 321/19
    Sie entsprechen dem objektiven Mietwert der Sache, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (BGH a.a.O.; BGH NJW-RR 1998, 803), vorliegend also nach den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren (OLG Karlsruhe Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19 Rn. 118).
  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.10.2020 - 3 U 321/19
    Die von der Klägerin selbst getroffenen Investitionsentscheidung, das Fahrzeug nicht zu erwerben, sondern nur zeitweise nutzen zu wollen, hat zur Folge, dass die zu zahlende Leasingrate, anders als der Kaufpreis, einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezogener Kosten enthält (BGH NJW 2006, 1582 Rn. 13).
  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 265/80

    Funkausrüstung - Leasing, Abtretung der Gewährleistungsrechte, § 9 AGBG (jetzt §

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.10.2020 - 3 U 321/19
    Hieran ändert auch die vorliegend gewählte, allgemein übliche Konstruktion der Gewährleistungsansprüche nichts (BGH NJW 1982, 105f.; Martinek/Omlor in Schimansky/Bunte/Lwowski,Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 101 Rn. 77).
  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 142/95

    Wirksamkeit eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung einer Apotheke

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.10.2020 - 3 U 321/19
    Sie entsprechen dem objektiven Mietwert der Sache, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (BGH a.a.O.; BGH NJW-RR 1998, 803), vorliegend also nach den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren (OLG Karlsruhe Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19 Rn. 118).
  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 84/15

    Berufungsverfahren: Folgen einer Berufungsverwerfung durch einstimmigen Beschluss

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.10.2020 - 3 U 321/19
    Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung hierdurch zurückgewiesen, verliert die Klageerweiterung entsprechend der Vorschrift des § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH NJW-RR 2019, 1150 Rn. 6; BGH NJW-RR 2017, 56 Rn. 13; OLG Nürnberg NJOZ 2006, 4222).
  • OLG Nürnberg, 23.06.2006 - 2 U 759/06

    Voraussetzungen des Verzugseintritts bei der Erfüllung eines

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 51/93

    Zulässigkeit des Übergangs von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch

  • OLG Köln, 17.12.2020 - 15 U 84/20

    Leasing

    b) Dass das Fahrzeug hier zunächst nicht angekauft, sondern geleast worden ist und dieser Leasingvertrag als solches ohne Beanstandungen und Probleme abgewickelt worden ist, trägt entgegen teilweise vertretener Ansicht (siehe OLG Stuttgart v. 05.07.2019 - 12 U 132/19, n.v.; OLG München v. 04.07.2019 - 17 U 1927/19, n.v.; LG Saarbrücken v. 14.02.2020 - 12 O 90/18, BeckRS 2020, 4975 Rn. 35 ff. sowie tendenziell OLG Bamberg v. 19.10.2020 - 3 U 321/19, BeckRS 2020, 31889 Rn. 9) nicht die Annahme, dass der in der Belastung mit dem Leasingvertrag als "ungewollte" vertragliche Verpflichtung liegende Schaden der Klägerin hier (nachträglich) wieder entfallen ist.

    aa) Soweit es um die gezahlten Leasingraten geht, wird teilweise die Nutzungsentschädigung im Rahmen des § 287 ZPO bei einer uneingeschränkten Nutzung des Fahrzeugs während der Laufzeit des Leasingvertrags sogar anhand der vereinbarten und dann auch nicht wegen eines sog. verdeckten Mangels gekürzten Leasingraten bemessen (vgl. etwa OLG Bamberg v. 19.10.2020 - 3 U 321/19, BeckRS 2020, 31889 Rn. 11 ff.; bei - wie hier - späterem Ankauf auch OLG Karlsruhe v. 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519 Rn. 114 ff.; siehe auch LG Bamberg v. 02.10.2020 - 3 S 44/20, BeckRS 2020, 31835 Rn. 13 ff.) - was zur Folge hat, dass der Ersatzanspruch immer auf Null zurückzufallen droht.

  • LG Hamburg, 20.05.2021 - 319 O 231/20

    Schadensersatzforderung einer Leasingnehmerin für das vom Diesel-Abgasskandal

    Selbst wenn die vorübergehende Betriebsbeschränkung oder -untersagung gedroht haben sollte, muss der Abschluss eines Leasingvertrags mit einer verabredeten Nutzung des Fahrzeugs nicht zwingend als unvernünftig angesehen werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.10.2020, Az. 3 U 321/19 (Anlage B14)).

    Die Wahrscheinlichkeit einer Stilllegung wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestand angesichts des überschaubaren Zeitraums des Leasingvertrags von insgesamt 39 Monaten nur in eingeschränktem Maße (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 19.10.2020, Az. 3 U 321/19 (Anlage B14)).

    Die Vorteile, die die Klägerin aus dem Leasingvertrag gezogen hat, entsprechen dem objektiven Mietwert der Sache, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins, vorliegend also den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020, Az. 17 U 2/19, (Anlage B1); OLG Bamberg, Beschluss vom 19.10.2020, Az. 3 U 321/19 (Anlage B14)).

  • OLG Köln, 28.10.2021 - 28 U 14/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A8 Quattro mit einem Motor der

    Dass das Fahrzeug hier zunächst nicht angekauft, sondern geleast worden ist und dieser Leasingvertrag als solches ohne Beanstandungen und Probleme abgewickelt worden ist, trägt (so aber LG Saarbrücken Urteil vom 14.02.2020 - 12 O 90/18, BeckRS 2020, 4975 Rn. 35 ff. sowie tendenziell OLG Bamberg Beschluss vom 19.10.2020 - 3 U 321/19, BeckRS 2020, 31889 Rn. 9) nicht die Annahme, dass der in der Belastung mit dem Leasingvertrag als "ungewollte" vertragliche Verpflichtung liegende Schaden des Klägers hier (nachträglich) wieder entfallen ist.

    Vielmehr erscheint es nach § 287 ZPO in einer solchen Konstellation sachgerecht, die Nutzungsentschädigung - wie auch bei einem darlehensfinanzierten Rechtsgeschäft - anhand des tatsächlichen Erwerbspreises für das Fahrzeug zu ermitteln, also diejenige Summe, die der Kläger oder auch ein sonstiger Dritter dafür aufgewandt hätte, wenn er das Fahrzeug sogleich gekauft hätte; diese Summe eignet sich als Ansatzpunkt für die Bemessung der gezogenen Vorteile durch den linearen Wertverzehr bei der Nutzung (so auch OLG Köln, Urteil vom 17.12.2020 - 15 U 84/20., Rn. 20 ff, zitiert nach juris; gegen einen vollständigen Abzug der Leasingraten vom Nutzungsersatz auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2020 - 13 U 1328/19, BeckRS 2020, 31176 Rn. 59-61; OLG Hamm Urteil vom 10.12.2019 - 13 U 86/18, BeckRS 2019, 35115, Rn. 97-111; a.A. aber etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 19.10.2020 - 3 U 321/19, BeckRS 2020, 31889, Rn. 11 ff; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519 Rn. 114 ff).

  • OLG Stuttgart, 30.11.2021 - 16a U 95/20

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für ein Leasingfahrzeug

    (2) Da es sich beim Leasingvertrag um ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis handelt, ist es gerechtfertigt, die wegen der Nutzung des Fahrzeugs anzurechnenden Gebrauchsvorteile wie im Fall einer gemieteten Sache zu errechnen (ebenso BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20 -, juris Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, juris Rn. 121; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2020 - 2 U 156/19, juris Rn. 26; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.10.2020 - 3 U 321/19, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch OLG München Endurteil vom 02.05.2018 - 7 U 3715/17, BeckRS 2018, 10572).

    Auch weitere Nachteile, wie sie bei einem Käufer möglicherweise anzunehmen wären, stehen bei der Klagepartei nicht zu befürchten, weil sie nach Ablauf des Leasingvertrages das Fahrzeug ohne weiteres zurückgeben kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.10.2020 - 3 U 321/19, juris Rn. 15).

  • OLG Stuttgart, 24.11.2022 - 16a U 393/19
    b) Da es sich beim Leasingvertrag um ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis handelt, ist es gerechtfertigt, die wegen der Nutzung des Fahrzeugs anzurechnenden Gebrauchsvorteile wie im Fall einer gemieteten Sache zu errechnen (ebenso BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20, juris Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, juris Rn. 121; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2020 - 2 U 156/19, juris Rn. 26; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.10.2020 - 3 U 321/19, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch OLG München, Urteil vom 02.05.2018 - 7 U 3715/17, juris Rn 41 ff.).
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