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   OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17   

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OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17 (https://dejure.org/2017,60065)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17 (https://dejure.org/2017,60065)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - 1 Ws 735/17 (https://dejure.org/2017,60065)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 51 Abs. 1 S. 1, § 63, § 67 Abs. 4
    Vollständige Anrechnung der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei anfänglicher Fehldiagnose

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs bei Erledigterklärung wegen Fehldiagnose; Umfang der Anrechnung

  • rewis.io

    Vollständige Anrechnung der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei anfänglicher Fehldiagnose

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; anfängliche Fehldiagnose; vollständige Anrechnung

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs bei Erledigterklärung wegen Fehldiagnose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 377 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 4 Ws 305/16

    Anrechnung des Maßregelvollzuges

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17
    Insoweit kann letztlich offenbleiben, ob die Frage einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung bzw. die Anordnung des Vollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 5 StGB oder die Frage, in welchem Umfang die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die daneben erkannte Strafe anzurechnen ist (vgl. OLG Rostock Beschluss vom 16.01.2017 - 20 1 Ws 735/17 - Seite 4 Ws 173/16 Rn. 35; OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 306/16 jeweils bei juris bzw. zur Frage eines notwendigen Entscheidungsverbundes hinsichtlich der Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung und den Widerruf einer Aussetzung des Maßregelvollzugs vgl. OLG Rostock Beschluss vom 03.02.2012 - I Ws 395/11 = BeckRS 2012, 04671; KG Berlin Beschluss vom 11.01.2008 - 2 Ws 772/07 bei juris; OLG Hamburg NStZ-RR 2007, 250) Bestandteil des Prüfungsverfahrens nach § 67e StGB ist.

    Das Kammergericht (KG Berlin Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15 bei juris) und ihm folgend das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 bei juris) sowie das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 206/17 bei juris) gehen davon aus, dass dann, wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist.

    Nachdem der Verurteilte sein Ziel, eine unverzügliche Entlassung bereits aufgrund der vollständigen Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs erreichen kann, bedarf es keiner Entscheidung, ob die durch das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 08.11.2017 festgestellte rechtswidrige Überschreitung der Prüfungsfrist des § 67e StGB zu einem Vollstreckungshindernis führen kann (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 306/17 Rn. 38 bei juris).

    Für eine Entscheidung, ob dem Verurteilten eine Entschädigung nach dem StrEG zusteht, soweit Zeiten des Maßregelvollzugs über die im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten hinausgehen, besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits deshalb keine Veranlassung, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens weder die Beseitigung der Maßregel im Wege der Wiederaufnahme noch die Erledigterklärung der Maßregel ist, unabhängig von der Frage, ob im letzteren Fall überhaupt eine Entschädigung möglich ist (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 306/17 Rn. 33 bei juris unter Hinweis auf OLG Nürnberg NStZ-RR 2012, 223).

    Anders als das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 Rn. 29 - 34 bei juris) ist der Senat der Auffassung, dass eine Führungsaufsicht grundsätzlich in Betracht kommt (so auch OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 306/17 Rn. 25ff bei juris).

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17
    Nach der - soweit es Satz 1 betrifft - heute noch geltenden Fassung wurde das letzte Drittel der Strafe von der Anrechnungsmöglichkeit ausgenommen (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte BVerfG NJW 2012, 1784 ff. Rdn. 5 ff.).

    Bei einem Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Freiheit einer Person nur soweit beschränkt werden darf, als dies im öffentlichen Interesse unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE NJW 2012, 1784 Rdn. 56 ff. mit weit. Nachweisen).

    Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass mit der Neufassung nur die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 bei juris) zur Teilnichtigkeit des § 67 Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 2007, 1327) umgesetzt werden sollte.

  • BVerfG, 28.12.1994 - 2 BvR 1914/92

    Verurteilter - Zu Unrecht angeordnete Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17
    Denn spätestens mit der Einfügung des § 67[d eingefügt durch den Senat] Abs. 6 StGB im Zuge des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er auch mit Blick auf das Problem der anfänglichen Fehldiagnose der - von der Rechtsprechung bis dahin ohnehin schon favorisierten (und vom BVerfG in NStZ 1995, 174 gebilligten) - Vollstreckungslösung den Vorzug vor der Wiederaufnahmelösung gibt (vgl. dazu OLG Jena NStZ-RR 2011, 61; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 324 [325]; Berg/Wiedner, StV 2007, 434 mit weit.

    Eine Kompensation allein nach den Regeln des StrEG wäre vorliegend aber ersichtlich unzureichend; sie stünde mit dem Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in Einklang und verstieße gegen das Übermaßverbot (so BVerfG NJW 1995, 2405 unter Aufhebung des Beschlusses des OLG Frankfurt NStZ 1993, 252).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Fälle anfänglicher Fehleinweisungen im Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden können (BVerfG Beschluss vom 28.12.1994 - 2 BvR 1914/92; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1884/07) und auch darauf hingewiesen, dass dann, wenn die Voraussetzungen der §§ 21, 49 StGB tatsächlich nicht vorgelegen hätten, dies zu einer ungerechtfertigten Herabsetzung der Strafen geführt haben könnte, dies aber auch im Wiederaufnahmeverfahren nicht mehr zu korrigieren sei.

  • OLG Frankfurt, 21.09.1992 - 3 Ws 589/92

    Tatbegehung; Strafrechtliche Verantwortlichkeit; Anrechnungsregel; Unterbringung

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17
    Eine unmittelbare Anwendung scheidet aus, da die Norm nur die Anrechnung von aus Anlass der Tat und bis zur Rechtskraft des Urteils erlittener Freiheitsentziehung vorsieht (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1993, 252 [253]; Fischer, StGB 62. Aufl., § 51 Rdn. 8 mit weit. Nachweisen).

    Gegen einen solchen - auch die Erledigung wegen anfänglicher Fehlprognose umfassenden - weiten Anwendungsbereich sprechen jedoch sowohl die Historie als auch der Sinn und Zweck der Norm (so auch OLG Dresden OLG-NL 1996, 23; vgl. zudem OLG Frankfurt NStZ 1993, 252 [253]).

    Eine Kompensation allein nach den Regeln des StrEG wäre vorliegend aber ersichtlich unzureichend; sie stünde mit dem Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in Einklang und verstieße gegen das Übermaßverbot (so BVerfG NJW 1995, 2405 unter Aufhebung des Beschlusses des OLG Frankfurt NStZ 1993, 252).

  • OLG Rostock, 16.01.2017 - 20 Ws 173/16

    Folgen einer aus tatsächlichen Gründen fehlerhaften Einweisung in ein

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17
    Das Kammergericht (KG Berlin Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15 bei juris) und ihm folgend das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 bei juris) sowie das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 206/17 bei juris) gehen davon aus, dass dann, wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist.

    Anders als das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 Rn. 29 - 34 bei juris) ist der Senat der Auffassung, dass eine Führungsaufsicht grundsätzlich in Betracht kommt (so auch OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 306/17 Rn. 25ff bei juris).

  • KG, 27.01.2015 - 2 Ws 3/15

    Anrechnung des Maßregelvollzuges nach Erledigung wegen anfänglicher Fehldiagnose

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17
    Das Kammergericht (KG Berlin Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15 bei juris) und ihm folgend das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 bei juris) sowie das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 206/17 bei juris) gehen davon aus, dass dann, wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist.

    Das Kammergericht führt hierzu aus (vgl. KG Berlin Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15 Rn. 29 - 43 bei juris):.

  • OLG Nürnberg, 08.11.2017 - 2 Ws 549/17
    Auszug aus OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17
    Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat das Oberlandesgericht Nürnberg (2 Ws 549/17) mit Beschluss vom 08.11.2017 den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 24.07.2017 aufgehoben, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt, angeordnet, dass mit der Erledigung der Unterbringung keine Führungsaufsicht eintritt, festgestellt, dass die Überschreitung der am 02.08.2014 endenden Frist zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis zum Erlass des Fortdauerbeschlusses vom 24.07.2017 im Ausmaß von insgesamt sechs Monaten und 19 Tagen rechtswidrig war und einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 08.11.2017 (2 Ws 549/17) Bezug genommen.

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17
    Der Rechtsgedanke des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ist daher auch auf andere Fallgestaltungen übertragen worden, wie etwa der Bewilligung eines Härteausgleichs bei der Gesamtstrafenbildung wegen vollständiger Vollstreckung einer einbeziehungsfähigen Strafe (vgl. BGH NStZ 2010, 386; vgl. zudem BGH NJW 2008, 860 [863 f.] zur Kompensation von rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen und BGH NJW 2008, 307 [309] zur Kompensation einer Verletzung von Art. 36 WÜK).
  • BGH, 20.01.2010 - 2 StR 403/09

    Härteausgleich durch Vollstreckungslösung bei der Verhängung lebenslanger

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17
    Der Rechtsgedanke des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ist daher auch auf andere Fallgestaltungen übertragen worden, wie etwa der Bewilligung eines Härteausgleichs bei der Gesamtstrafenbildung wegen vollständiger Vollstreckung einer einbeziehungsfähigen Strafe (vgl. BGH NStZ 2010, 386; vgl. zudem BGH NJW 2008, 860 [863 f.] zur Kompensation von rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen und BGH NJW 2008, 307 [309] zur Kompensation einer Verletzung von Art. 36 WÜK).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99

    Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17
    Dementsprechend ist die Regelung weit auszulegen (BVerfG NStZ 2000, 277 [278]; Maier a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 11.02.2008 - 1 Ws 12/08

    Strafvollstreckung: Reihenfolge und Umfang der Anrechnung von Untersuchungshaft

  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01

    Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs.

  • OLG Frankfurt, 03.06.2005 - 3 Ws 298/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung bei Fehleinweisung

  • BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07

    Auslieferungsverbot nach Strafverfolgungsverjährung in Deutschland (Europäischer

  • OLG Dresden, 29.07.2005 - 2 Ws 402/05

    Maßregel; Erledigung

  • OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12

    Strafvollstreckung: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

  • BGH, 04.09.2012 - 2 ARs 327/12

    Örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die weitere

  • OLG Rostock, 03.02.2012 - I Ws 395/11

    Strafvollstreckungsverfahren: Entscheidungsverbund bei Widerruf einer

  • BGH, 28.07.2015 - 2 ARs 141/15

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer)

  • KG, 11.01.2008 - 2 Ws 772/07

    Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur über den Widerruf der

  • OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06

    Aussetzung der Vollstreckung einer (Rest-) Freiheitsstrafe und einer

  • OLG Hamm, 16.06.2016 - 4 Ws 173/16

    Nachholen des rechtlichen Gehörs durch schriftliche Anhörung im

  • OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19

    Vollständige Anrechnung der Zeit der Unterbringung auf die Strafe bei einer sog.

    Der Senat schließt sich aber der im Vordringen befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 Ws 266/17, juris Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 32 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 24; KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15, juris Rn. 29; Pollähne in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 67 Rn. 19 a.E.; m.w.N. dezidiert a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.02.2018 - 2 Ws 10/18, BeckRS 2018, 1055 Rn. 8 ff.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 67 Rn. 22), nach der in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ein bereits verbüßter Maßregelvollzug dann vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist, wenn - wie hier - die Unterbringung für erledigt erklärt wird, weil sie auf einer retrospektiv unrichtigen Einschätzung des psychopathologischen Zustandes beruhte.

    Die in den vorgenannten Entscheidungen des KG Berlin und vom Oberlandesgericht Bamberg zur Begründung des Bestehens einer durch entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB zu schließenden Regelungslücke angestellten Erwägungen (KG a.a.O., juris Rn. 31 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O, juris. Rn. 6, dort ausdrücklich in Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Hamburg a.a.O.; Beschluss vom 20.12.2017 a.a.O., juris Rn. 32 ff.) hält auch der Senat für beachtlich.

    Entgegen der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Rostock (Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 29) ergeben sich die Anordnungsvoraussetzungen der Führungsaufsicht jedoch aus § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 a.a.O., juris Rn. 26; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O., juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 37; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Ws 66/17, BeckRS 2017, 108555 Rn. 26).

  • OLG Bamberg, 18.05.2018 - 1 Ws 183/18

    Gesetzliche Führungsaufsicht nach § 68f I 1 StGB auch bei Erledigung von

    Führungsaufsicht mit Entlassung aus dem Strafvollzug wegen vollständiger Vollstreckung einer Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe nach § 68f I 1 StGB tritt aufgrund des Sicherungszwecks der gesetzlichen Führungsaufsicht auch dann ein, wenn eine Maßregelanordnung wegen anfänglicher Fehldiagnose für erledigt erklärt und die Dauer des Maßregelvollzugs vollständig auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet wird (Anschluss bzw. Festhaltung an OLG Bamberg, Beschl. v. 20.12.2017 - 1 Ws 735/17 [bei juris] und OLG Hamm, Beschl. v. 18.07.2017 - 4 Ws 305/16 [bei juris]); entgegen OLG Rostock, Beschl. v. 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 = NStZ-RR 2017, 95).

    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der StA hat der Senat als unbegründet verworfen (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17 [bei juris]).

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