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   OLG Bamberg, 21.02.2006 - 5 U 196/05   

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OLG Bamberg, 21.02.2006 - 5 U 196/05 (https://dejure.org/2006,10925)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 5 U 196/05 (https://dejure.org/2006,10925)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - 5 U 196/05 (https://dejure.org/2006,10925)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 280 Abs. 1, § 276
    Zur Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers als "Garant" wegen Unrichtigkeiten eines im Prospekt abgedruckten Jahresabschlusstestats

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2006, 960
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Bamberg, 21.02.2006 - 5 U 196/05
    Im Hinblick auf das im Revisionsverfahren gegen das Senatsurteil vom 19.10.2004, Az. 5 U 23/04, zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, Az. III ZR 424/04, hat der Senat die Parteien mit Verfügung vom 08.02.2006 auf seine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage hingewiesen.

    Schadensersatzansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheiden - aufgrund der zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, auf die der Senat Bezug nimmt - nach dem in einem gleich gelagerten Fall ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, III ZR 424/04, aus (veröffentlicht auf der Internet-Seite des BGH; vgl. dort Ziffer II. 1. der Entscheidungsgründe).

    Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005 (aaO. Ziffer II. 2. c. aa.) sowie im Hinblick darauf, dass das Landgericht im vorliegenden Fall - konsequent - Feststellungen zur Fehlerhaftigkeit der Erklärungen nicht getroffen hat und die Haftung daher nicht wie dort bereits wegen der Fehlerfreiheit der Erklärungen verneint werden kann, ist in diesem Punkt auszuführen:.

    Es muss sich um Umstände handeln, die für die Entschließung des Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (BGHZ 79, 337 ff.; ähnlich BGH NJW 2002, 1711 f.; im Urteil vom 15.12.2005 aaO. spricht der BGH insoweit von den "wesentlichen Aussagen").

    bb) Die Beurteilung des Landgerichts und des Senats, dass es den in Rede stehenden Prospektaussagen, soweit diese der Beklagtenpartei zuzurechnen sind, bereits an der Erheblichkeit, also an der wesentlichen Bedeutung für die Entschließung des Anlageinteressenten mangelt, steht auch in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, III ZR 424/04.

    Der Senat legt dabei zugrunde, dass bei dieser Prüfung nicht (allein) auf die fehlende Fortwirkung einer durch den Prospekt erzeugten "Anlagestimmung" abgestellt werden darf (BGH, Urteil vom 15.12.2005, aaO., Ziffer II. 2. c. aa.).

    Im vorliegenden Fall einer behaupteten Prospekthaftung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens als "Garant" beschränkt sich die Einstandspflicht allerdings auf die ihm selbst zuzurechnenden Prospektaussagen (BGH WM 1984, 19 f., sowie Urteil vom 15.12.2005, aaO. Ziffer II. 2. c., 1. Absatz), hier also auf den Bestätigungsvermerk nebst Vorprüfungsvermerk als solche, welche keine - insbesondere auch keine bezifferten - Angaben zum konkreten Inhalt des geprüften Jahresabschlusses darstellen.

    Selbst wenn man mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.12.2005 aaO. Ziffer II. 2. c. aa.) von einer tatsächlichen Vermutung zugunsten der Klagepartei dahin ausgeht, dass es ihr auf die Richtigkeit aller wesentlichen Aussagen in dem bei den Vertragsverhandlungen verwendeten Prospekt ankam, so ist diese Vermutung im vorliegenden Fall ausgeräumt bzw. entkräftet, weil diese Prospekterklärungen nicht wesentlich sind (wie oben bereits ausgeführt) und weil auch der Sachvortrag der Klagepartei und die noch darzulegenden weiteren objektiven Umstände gegen die Ursächlichkeit sprechen.

    Diese "Gesamtaussage" liegt aber außerhalb der Reichweite der der Beklagtenpartei zurechnenden konkreten Prospektaussagen und ihrer Einstandspflicht für Fehler in ihren auf bestimmte zeitliche Daten bezogenen Prüfungsvermerke (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az. III ZR 424/04, Ziffer II. 2. c. 1. u. 2. Absatz sowie c. bb. der Entscheidungsgründe).

    Diese Beurteilung steht auch in Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, III ZR 424/04.

    aa) Im vorliegenden Fall einer behaupteten Prospekthaftung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens als "Garant" beschränkt sich die Einstandspflicht - wie oben bereits ausgeführt - auf die ihm selbst zuzurechnenden Prospektaussagen (BGH WM 1984, 19 f., sowie Urteil vom 15.12.2005, aaO. Ziffer II. 2. c., 1. Absatz), hier also auf den Bestätigungsvermerk nebst Vorprüfungsvermerk als solche, welche keine - insbesondere auch keine bezifferten - Angaben zum konkreten Inhalt des geprüften Jahresabschlusses darstellen.

    Die Rechtsfragen, die der Sachverhalt in Bezug auf eine Haftung der Beklagtenpartei aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, auf eine Haftung als Prospektherausgeber oder so genannter "Hintermann" sowie hinsichtlich einer Prospekthaftungsrechtlichen "Aktualisierungspflicht" aufwirft, sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, III ZR 424/04, geklärt.

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus OLG Bamberg, 21.02.2006 - 5 U 196/05
    a) Die Prospekthaftung setzt voraus, dass in dem Prospekt für die Anlageentscheidung erhebliche Umstände unrichtig oder unvollständig dargestellt sind; hingegen fehlt es in Bezug auf Umstände, die wegen ihrer geringen Bedeutung offenkundig im allgemeinen nicht dazu geeignet sein konnten, die Investitionsentscheidung zu beeinflussen, regelmäßig bereits an einer Aufklärungspflicht (BGHZ 123, 106, 110, 115).

    aa) Der Senat geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass es bei der Prüfung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Schlechterfüllung der Prospektpflicht und der Anlageentscheidung auch darauf ankommt, ob die Kenntnis des im Prospekt verschwiegenen Umstands den Anleger tatsächlich von dem Erwerb der Anlage abgehalten hätte oder ob der Prospektfehler lediglich als Vorwand zur Rückgängigmachung der Investitionsentscheidung benutzt wird, die sich später als nachteilig erwiesen hat; dazu hat der Tatrichter unbeschadet der Tatsache, dass die Lebenserfahrung grundsätzlich für die Ursächlichkeit von im Prospekt verschwiegenen wesentlichen Umständen für die erfolgte Anlageentscheidung spricht, eine Gesamtwürdigung, ob er von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für die Anlageentscheidung überzeugt ist, vorzunehmen und dabei neben den vom Geschädigten vorgetragenen Gründen, warum er sich bei Kenntnis aller ihm zu offenbarenden Umstände gegen den Vertragsschluss entschieden hätte, auch die objektive Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Werthaltigkeit der Anlage zu berücksichtigen (BGHZ 123, 106, 114 f.; BGHZ 79, 337 ff.; BGH NJW 2002, 1711 f., NJW 2004, 3420 ff.).

    Ergänzend ist zu diesen Gesichtspunkten, die sich in erster Linie auf die - im Rahmen dieser Beurteilung zu berücksichtigende (vgl. BGHZ 123, 106, 114 f.) - objektive Bedeutung dieser Prospektaussagen bzw. Prospektfehler beziehen, auszuführen:.

  • BGH, 21.11.1983 - II ZR 27/83

    Treuhandvertrag oder Garantievertrag im Zusammenhang mit der Errichtung und

    Auszug aus OLG Bamberg, 21.02.2006 - 5 U 196/05
    Im vorliegenden Fall einer behaupteten Prospekthaftung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens als "Garant" beschränkt sich die Einstandspflicht allerdings auf die ihm selbst zuzurechnenden Prospektaussagen (BGH WM 1984, 19 f., sowie Urteil vom 15.12.2005, aaO. Ziffer II. 2. c., 1. Absatz), hier also auf den Bestätigungsvermerk nebst Vorprüfungsvermerk als solche, welche keine - insbesondere auch keine bezifferten - Angaben zum konkreten Inhalt des geprüften Jahresabschlusses darstellen.

    aa) Im vorliegenden Fall einer behaupteten Prospekthaftung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens als "Garant" beschränkt sich die Einstandspflicht - wie oben bereits ausgeführt - auf die ihm selbst zuzurechnenden Prospektaussagen (BGH WM 1984, 19 f., sowie Urteil vom 15.12.2005, aaO. Ziffer II. 2. c., 1. Absatz), hier also auf den Bestätigungsvermerk nebst Vorprüfungsvermerk als solche, welche keine - insbesondere auch keine bezifferten - Angaben zum konkreten Inhalt des geprüften Jahresabschlusses darstellen.

  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus OLG Bamberg, 21.02.2006 - 5 U 196/05
    Es muss sich um Umstände handeln, die für die Entschließung des Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (BGHZ 79, 337 ff.; ähnlich BGH NJW 2002, 1711 f.; im Urteil vom 15.12.2005 aaO. spricht der BGH insoweit von den "wesentlichen Aussagen").

    aa) Der Senat geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass es bei der Prüfung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Schlechterfüllung der Prospektpflicht und der Anlageentscheidung auch darauf ankommt, ob die Kenntnis des im Prospekt verschwiegenen Umstands den Anleger tatsächlich von dem Erwerb der Anlage abgehalten hätte oder ob der Prospektfehler lediglich als Vorwand zur Rückgängigmachung der Investitionsentscheidung benutzt wird, die sich später als nachteilig erwiesen hat; dazu hat der Tatrichter unbeschadet der Tatsache, dass die Lebenserfahrung grundsätzlich für die Ursächlichkeit von im Prospekt verschwiegenen wesentlichen Umständen für die erfolgte Anlageentscheidung spricht, eine Gesamtwürdigung, ob er von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für die Anlageentscheidung überzeugt ist, vorzunehmen und dabei neben den vom Geschädigten vorgetragenen Gründen, warum er sich bei Kenntnis aller ihm zu offenbarenden Umstände gegen den Vertragsschluss entschieden hätte, auch die objektive Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Werthaltigkeit der Anlage zu berücksichtigen (BGHZ 123, 106, 114 f.; BGHZ 79, 337 ff.; BGH NJW 2002, 1711 f., NJW 2004, 3420 ff.).

  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 40/00

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Bamberg, 21.02.2006 - 5 U 196/05
    Es muss sich um Umstände handeln, die für die Entschließung des Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (BGHZ 79, 337 ff.; ähnlich BGH NJW 2002, 1711 f.; im Urteil vom 15.12.2005 aaO. spricht der BGH insoweit von den "wesentlichen Aussagen").

    aa) Der Senat geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass es bei der Prüfung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Schlechterfüllung der Prospektpflicht und der Anlageentscheidung auch darauf ankommt, ob die Kenntnis des im Prospekt verschwiegenen Umstands den Anleger tatsächlich von dem Erwerb der Anlage abgehalten hätte oder ob der Prospektfehler lediglich als Vorwand zur Rückgängigmachung der Investitionsentscheidung benutzt wird, die sich später als nachteilig erwiesen hat; dazu hat der Tatrichter unbeschadet der Tatsache, dass die Lebenserfahrung grundsätzlich für die Ursächlichkeit von im Prospekt verschwiegenen wesentlichen Umständen für die erfolgte Anlageentscheidung spricht, eine Gesamtwürdigung, ob er von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für die Anlageentscheidung überzeugt ist, vorzunehmen und dabei neben den vom Geschädigten vorgetragenen Gründen, warum er sich bei Kenntnis aller ihm zu offenbarenden Umstände gegen den Vertragsschluss entschieden hätte, auch die objektive Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Werthaltigkeit der Anlage zu berücksichtigen (BGHZ 123, 106, 114 f.; BGHZ 79, 337 ff.; BGH NJW 2002, 1711 f., NJW 2004, 3420 ff.).

  • BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79

    Prospekthaftung des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Bamberg, 21.02.2006 - 5 U 196/05
    Auch in Ansehung des Umstands, dass Kapitalanleger von Wirtschaftsprüfern berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit mit der Folge erwarten, dass ihren Aussagen im Prospekt häufig eine maßgebliche und ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wird (BGHZ 77, 172, 177; diese Entscheidung betraf allerdings die Begutachtung des gesamten Investitionsvorhabens durch den Wirtschaftsprüfer), hält der Senat die getroffene Bewertung des Landgerichts für zutreffend.
  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

    Auszug aus OLG Bamberg, 21.02.2006 - 5 U 196/05
    aa) Der Senat geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass es bei der Prüfung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Schlechterfüllung der Prospektpflicht und der Anlageentscheidung auch darauf ankommt, ob die Kenntnis des im Prospekt verschwiegenen Umstands den Anleger tatsächlich von dem Erwerb der Anlage abgehalten hätte oder ob der Prospektfehler lediglich als Vorwand zur Rückgängigmachung der Investitionsentscheidung benutzt wird, die sich später als nachteilig erwiesen hat; dazu hat der Tatrichter unbeschadet der Tatsache, dass die Lebenserfahrung grundsätzlich für die Ursächlichkeit von im Prospekt verschwiegenen wesentlichen Umständen für die erfolgte Anlageentscheidung spricht, eine Gesamtwürdigung, ob er von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für die Anlageentscheidung überzeugt ist, vorzunehmen und dabei neben den vom Geschädigten vorgetragenen Gründen, warum er sich bei Kenntnis aller ihm zu offenbarenden Umstände gegen den Vertragsschluss entschieden hätte, auch die objektive Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Werthaltigkeit der Anlage zu berücksichtigen (BGHZ 123, 106, 114 f.; BGHZ 79, 337 ff.; BGH NJW 2002, 1711 f., NJW 2004, 3420 ff.).
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