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OLG Bamberg, 21.03.2023 - 5 U 54/22 V |
Volltextveröffentlichungen (3)
- BAYERN | RECHT
StVG § 7 Abs. 2; SGB X § 116; AKB § 10; BGB § 133, § 157
Auslegung eines Prüfungsverzichts in einem Teilungsabkommen - rewis.io
Krankenkasse, Schadensersatz, Unfall, Krankengeld, Berufung, Auslegung, Versicherungsschutz, Haftpflichtversicherer, Verletzung, Rechtsanwaltskosten, Versicherungsnehmer, Schadensereignis, Aufwendungen, Beteiligung, Sinn und Zweck, Einholung eines Gutachtens, Zeitpunkt ...
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Verfahrensgang
- LG Bamberg, 02.02.2022 - 11 O 160/20
- OLG Bamberg, 21.03.2023 - 5 U 54/22 V
Papierfundstellen
- NJW-RR 2023, 948
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.06.2007 - VI ZR 110/06
Prüfung der Haftungsfrage bei Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers …
Auszug aus OLG Bamberg, 21.03.2023 - 5 U 54/22
Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.06.2007 - VI ZR 110/06 zur Frage, was unter dem Begriff "Schadenfall" zu verstehen sei, seien auf den Streitfall nicht zu übertragen, weil Gegenstand der dortigen Auslegung ein anderes Teilungsabkommen gewesen sei.Das hier vorliegende Teilungsabkommen ist ein Vertrag, der der Auslegung dahingehend unterliegt, dass vom Wortlaut ausgehend der Sinngehalt der Regelungen unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelt wird (BGH, Urt. v. 12.06.2007 - VI ZR 110/06, Rn. 10).
Zur Herbeiführung einer Haftungseinschränkung hätte es den Parteien freigestanden, entsprechend dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt (BGH, Urt. v. 12.06.2007 - VI ZR 110/06) eine Vereinbarung dergestalt in das Teilungsabkommen aufzunehmen, dass die Beklagte zu 1) berechtigt ist, von der Klägerin im Zweifelsfall den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schadensfall und dem der Kostenforderung zugrunde liegenden Krankheitsfall zu verlangen.
- LG Bamberg, 02.02.2022 - 11 O 160/20
(Kein) Anspruch aus Teilungsabkommen zwischen Krankenkasse und …
Auszug aus OLG Bamberg, 21.03.2023 - 5 U 54/22
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 02.02.2022, Az. 11 O 160/20 V, abgeändert:.Das am 02.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bamberg, Az. 11 O 160/20 V wird abgeändert.
- BGH, 20.09.2011 - VI ZR 337/10
Teilungsabkommen zwischen einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einem Träger der …
Auszug aus OLG Bamberg, 21.03.2023 - 5 U 54/22
Zu prüfen ist deshalb nur, ob der Anspruch, wenn er bestünde, gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre (BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - VI ZR 337/10). - BGH, 01.10.2008 - IV ZR 285/06
Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für Aufwendungen für die …
Auszug aus OLG Bamberg, 21.03.2023 - 5 U 54/22
Die Auslegung des Teilungsabkommens ergibt somit, dass dessen Anwendungsbereich bereits dann eröffnet ist, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde (vgl. auch BGH, Urt. v. 01.10.2008 - IV ZR 285/06). - BGH, 23.09.1963 - II ZR 118/60
Ausschluß der Prüfung der Haftungsfrage in einem Teilungsabkommen zwischen …
Auszug aus OLG Bamberg, 21.03.2023 - 5 U 54/22
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 23.09.1963 - II ZR 118/60 entschieden, dass durch den im dortigen Teilungsabkommen vereinbarten Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage nach dem Willen der Vertragsschließenden auch ein auf § 7 Abs. 2 StVG gestützter Einwand des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers ausgeschlossen sein soll.
- OLG München, 29.02.2024 - 1 U 1471/23
Behandlungsfehler, Krankenkasse, Haftpflichtversicherung, Versicherungsschutz, …
Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist bereits dann eröffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde (…BGH, Urt. v. 01.10.2008 - IV ZR 285/06, juris Rz. 11; OLG Bamberg, Urt. v. 21.03.2023 - 5 U 54/22 V - juris Rz. 37).Einer solchen Auslegung stehen die in den Entscheidungen des OLG Koblenz (…Urt. v. 21.08.2017 - 12 U 1102/16) und OLG Bamberg (OLG Bamberg, Urt. v. 21.03.2023 - 5 U 54/22 V) niedergelegten Grundsätze gerade nicht entgegen.