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   OLG Bamberg, 22.02.2012 - 2 Ss OWi 143/2012, 2 Ss OWi 143/12   

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https://dejure.org/2012,9618
OLG Bamberg, 22.02.2012 - 2 Ss OWi 143/2012, 2 Ss OWi 143/12 (https://dejure.org/2012,9618)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.02.2012 - 2 Ss OWi 143/2012, 2 Ss OWi 143/12 (https://dejure.org/2012,9618)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - 2 Ss OWi 143/2012, 2 Ss OWi 143/12 (https://dejure.org/2012,9618)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zur Übereinstimmung eines Radarfotos mit dem Betroffenen

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Anforderungen an die Feststellung der Übereinstimmung eines Radarfotos mit dem Betroffenen

  • ra-skwar.de

    Identifizierung Betroffener - Lichtbild - Anforderungen an Urteilsbegründung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe bei Feststellung der Übereinstimmung eines Radarfotos mit dem Betroffenen

  • rabüro.de

    Zu den Anforderungen an die Feststellung der Übereinstimmung eines Radarfotos mit dem Betroffenen

  • bussgeldsiegen.de

    Tatrichterliche Feststellungen zur Übereinstimmung eines Radarfotos mit Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3
    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Feststellungen der Übereinstimmung eines Radarfotos mit dem Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fahreridentifizierung bei unscharfem Frontfoto

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Kein Beweis mit unscharfem Frontfoto

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Unscharfes Foto: Richter trägt Identifizierungspflicht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Blitzer-Bild muss scharf sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Blitzerfotos müssen Fahreridentität zweifelsfrei feststellen lassen - Bei Zweifeln: Weitere Indizien erforderlich

Papierfundstellen

  • NZV 2012, 250
 
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