Rechtsprechung
OLG Bamberg, 23.10.2019 - 8 U 175/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 263
Kein Schadensersatz gegen Hersteller im sog. Dieselskandal nach Ad-hoc-Mitteilung - rewis.io
Kein Schadensersatz gegen Hersteller im sog. Dieselskandal nach Ad-hoc-Mitteilung
Verfahrensgang
- LG Würzburg, 07.06.2019 - 91 O 2501/18
- OLG Bamberg, 23.10.2019 - 8 U 175/19
- BGH - VI ZR 518/19 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Köln, 06.06.2019 - 24 U 5/19
Auszug aus OLG Bamberg, 23.10.2019 - 8 U 175/19
Dabei kann es der Senat dahinstehen lassen, ob der Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation - Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs im Juni 2016 und damit nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung und erfolgter Zusammenarbeit der Beklagten mit dem KBA - (noch) ein verwerfliches Handeln vorgeworfen werden kann, welches eine Haftung nach § 826 BGB begründen könnte (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19).Denn - wie bereits oben dargelegt - kann nicht angenommen werden, dass ein Verhalten der Beklagten für den Vertragsschluss und einen möglichen Schaden des Klägers überhaupt kausal geworden ist (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 - sowie OLG München, Hinweisbeschluss vom 06.12.2018 - 21 U 2834/18).
- LG Nürnberg-Fürth, 23.10.2017 - 9 O 8283/16
Auszug aus OLG Bamberg, 23.10.2019 - 8 U 175/19
Würde man beispielsweise insoweit der Argumentation des LG Nürnberg-Fürth (in dessen Urteil vom 23. Oktober 2017, Az.: 9 O 8283/16, juris) unterschiedslos folgen, würde sich die Herstellerin bei jedem Weiterverkauf eines Fahrzeugs erneut strafbar machen. - BGH, 28.11.1967 - 5 StR 556/67
Provisionsvertreter - § 263 StGB, Vermögensschaden, persönlicher …
Auszug aus OLG Bamberg, 23.10.2019 - 8 U 175/19
Denn der Betrugstatbestand erfordert subjektiv neben dem Tatvorsatz ein Handeln in der Absicht sog. "stoffgleicher" (Eigen- oder Dritt-) Bereicherung, wobei mit dem einschränkenden Merkmal der sog. "Stoffgleichheit" zum Ausdruck gebracht wird, dass von § 263 StGB nur solche rechtswidrigen Vermögensschädigungen erfasst werden, die durch dieselbe vom Täter veranlasste Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar herbeigeführt worden sind (st. Rspr.; vgl. z.B. BGHSt 6, 115/116; 21, 384 und zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - 3 StR 434/10 = StraFo 2011, 238 f.).
- OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17
Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik
Auszug aus OLG Bamberg, 23.10.2019 - 8 U 175/19
Auch das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 19.02.2019, Az.: 7 U 134/17, die Schutzgesetzeigenschaft mit ausführlicher Begründung verneint (vgl. Rz.137 ff., zitiert nach juris). - OLG München, 09.01.2019 - 21 U 2834/18
Kein Schädigungsvorsatz bei Kfz-Kauf nach Information über Abgasproblematik
Auszug aus OLG Bamberg, 23.10.2019 - 8 U 175/19
Denn - wie bereits oben dargelegt - kann nicht angenommen werden, dass ein Verhalten der Beklagten für den Vertragsschluss und einen möglichen Schaden des Klägers überhaupt kausal geworden ist (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 - sowie OLG München, Hinweisbeschluss vom 06.12.2018 - 21 U 2834/18). - BGH, 06.04.1954 - 5 StR 74/54
Auszug aus OLG Bamberg, 23.10.2019 - 8 U 175/19
Denn der Betrugstatbestand erfordert subjektiv neben dem Tatvorsatz ein Handeln in der Absicht sog. "stoffgleicher" (Eigen- oder Dritt-) Bereicherung, wobei mit dem einschränkenden Merkmal der sog. "Stoffgleichheit" zum Ausdruck gebracht wird, dass von § 263 StGB nur solche rechtswidrigen Vermögensschädigungen erfasst werden, die durch dieselbe vom Täter veranlasste Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar herbeigeführt worden sind (st. Rspr.; vgl. z.B. BGHSt 6, 115/116; 21, 384 und zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - 3 StR 434/10 = StraFo 2011, 238 f.). - BGH, 07.12.2010 - 3 StR 434/10
Mittäterschaft; Konkurrenzen; Tateinheit; Tatmehrheit; Betrug (Vermögensschaden; …
Auszug aus OLG Bamberg, 23.10.2019 - 8 U 175/19
Denn der Betrugstatbestand erfordert subjektiv neben dem Tatvorsatz ein Handeln in der Absicht sog. "stoffgleicher" (Eigen- oder Dritt-) Bereicherung, wobei mit dem einschränkenden Merkmal der sog. "Stoffgleichheit" zum Ausdruck gebracht wird, dass von § 263 StGB nur solche rechtswidrigen Vermögensschädigungen erfasst werden, die durch dieselbe vom Täter veranlasste Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar herbeigeführt worden sind (st. Rspr.; vgl. z.B. BGHSt 6, 115/116; 21, 384 und zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - 3 StR 434/10 = StraFo 2011, 238 f.).