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   OLG Bamberg, 25.02.2019 - 2 OLG 110 Ss 6/19   

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https://dejure.org/2019,5878
OLG Bamberg, 25.02.2019 - 2 OLG 110 Ss 6/19 (https://dejure.org/2019,5878)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 25.02.2019 - 2 OLG 110 Ss 6/19 (https://dejure.org/2019,5878)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 25. Februar 2019 - 2 OLG 110 Ss 6/19 (https://dejure.org/2019,5878)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Urkundenfälschung, Vorlage einer Kopie durch Gebrauchmachen der Urschrift

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 46 Abs. 3, § 242 Abs. 1, § 263 Abs. 1, § 267 Abs. 1; StPO § 337 Abs. 1
    Urkundenfälschung bei Vorlage einer Kopie durch Gebrauchmachen der Urschrift

  • rewis.io

    Urkundenfälschung bei Vorlage einer Kopie durch Gebrauchmachen der Urschrift

  • ra.de
  • strafrechtsiegen.de

    Urkundenfälschung - Gebrauchmachen durch Verwendung einer Kopie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urteilsgründe; Einheitlichkeit; Schuldspruch; Feststellungen; Urkundenfälschung; Urschrift; Kopie; Gebrauchmachen; Betrug; Diebstahl; Beweiswürdigung; Vollendung; Strafzumessung; Doppelverwertungsverbot

  • rechtsportal.de

    Urkundenverfälschung durch Verwendung einer Kopie einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Die "Schädigung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler"

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vorlage einer Kopie: Urkundenfälschung?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.05.1987 - 1 StR 110/87

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellungen zum Mindestschuldumfang, Unerlaubtes

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.02.2019 - 2 OLG 110 Ss 6/19
    Die für einen Straftatbestand relevanten tatsächlichen Umstände können sich vollständig erst aus der Gesamtschau der Urteilsgründe, u.a. aus der Beweiswürdigung oder den Darlegungen des Tatgerichts zur rechtlichen Würdigung, finden; ihrer Berücksichtigung steht wegen der Einheitlichkeit der schriftlichen Urteilsgründe insoweit auch nicht entgegen, dass sich die Feststellungen in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1987 - 1 StR 110/87 = BGHR StPO § 267 I 1, Feststellungen 1 - Zusammenhang der Urteilsgründe; Beschl. v. 05.12.2008 - 2 StR 424/08 [bei juris] und Urt. v. 21.03.2017 - 1 StR 486/16 = StV 2018, 727).

    Da die schriftlichen Urteilsgründe eine Einheit bilden, deren tatsächliche Angaben auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1987 - 1 StR 110/87 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Feststellungen 1 - Zusammenhang der Urteilsgründe; Beschluss vom 05.12.2008 - 2 StR 424/08 [bei juris]), kann für die vollständige tatsächliche Grundlage der Entscheidung auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zurückgegriffen werden (BGH, Urt. v. 21.03.2017 - 1 StR 486/16 = StV 2018, 727).

  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 486/16

    Urteilsgründe (Anforderungen an die Darlegung im Falle eines Freispruchs;

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.02.2019 - 2 OLG 110 Ss 6/19
    Die für einen Straftatbestand relevanten tatsächlichen Umstände können sich vollständig erst aus der Gesamtschau der Urteilsgründe, u.a. aus der Beweiswürdigung oder den Darlegungen des Tatgerichts zur rechtlichen Würdigung, finden; ihrer Berücksichtigung steht wegen der Einheitlichkeit der schriftlichen Urteilsgründe insoweit auch nicht entgegen, dass sich die Feststellungen in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1987 - 1 StR 110/87 = BGHR StPO § 267 I 1, Feststellungen 1 - Zusammenhang der Urteilsgründe; Beschl. v. 05.12.2008 - 2 StR 424/08 [bei juris] und Urt. v. 21.03.2017 - 1 StR 486/16 = StV 2018, 727).

    Da die schriftlichen Urteilsgründe eine Einheit bilden, deren tatsächliche Angaben auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1987 - 1 StR 110/87 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Feststellungen 1 - Zusammenhang der Urteilsgründe; Beschluss vom 05.12.2008 - 2 StR 424/08 [bei juris]), kann für die vollständige tatsächliche Grundlage der Entscheidung auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zurückgegriffen werden (BGH, Urt. v. 21.03.2017 - 1 StR 486/16 = StV 2018, 727).

  • BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Voraussetzungen;

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.02.2019 - 2 OLG 110 Ss 6/19
    Zwar handelt es sich bei einer nach außen als solche erkennbaren Kopie mangels eines ihr zukommenden Beweiswerts nicht selbst um eine Urkunde, jedoch kann durch die Verwendung der Kopie einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung über beweiserhebliche Umstände im Rechtsverkehr der Tatbestand der Urkundenfälschung in der Variante des Gebrauchmachens der Urschrift i.S.v. § 267 I 3. Alt. StGB verwirklicht werden (st.Rspr., u.a. Anschl. an BGH, Urt. v. 23.09.2015 - 2 StR 434/14 = NJW 2016, 884 = NStZ-RR 2016, 115 = wistra 2016, 161 = AnwBl. 2016, 440 = BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 39 = BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 24 = StV 2016, 269 m.w.N.).

    Zwar handelt es sich bei der vom Angekl. vorgelegten Kopie als solcher, wenn sie nach außen als Reproduktion erkennbar ist, nicht um eine Urkunde i.S.d. § 267 I StGB, weil der Kopie kein Beweiswert zukommt (BGH, Urt. v. 23.09.2015 - 2 StR 434/14 = NJW 2016, 884 = NStZ-RR 2016, 115 = wistra 2016, 161 = AnwBl. 2016, 440 = BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 39 = BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 24 = StV 2016, 269 m.w.N.).

  • BGH, 05.12.2008 - 2 StR 424/08

    Unzureichende Urteilsgründe (mangelnde nachvollziehbare Darstellung des

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.02.2019 - 2 OLG 110 Ss 6/19
    Die für einen Straftatbestand relevanten tatsächlichen Umstände können sich vollständig erst aus der Gesamtschau der Urteilsgründe, u.a. aus der Beweiswürdigung oder den Darlegungen des Tatgerichts zur rechtlichen Würdigung, finden; ihrer Berücksichtigung steht wegen der Einheitlichkeit der schriftlichen Urteilsgründe insoweit auch nicht entgegen, dass sich die Feststellungen in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1987 - 1 StR 110/87 = BGHR StPO § 267 I 1, Feststellungen 1 - Zusammenhang der Urteilsgründe; Beschl. v. 05.12.2008 - 2 StR 424/08 [bei juris] und Urt. v. 21.03.2017 - 1 StR 486/16 = StV 2018, 727).

    Da die schriftlichen Urteilsgründe eine Einheit bilden, deren tatsächliche Angaben auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1987 - 1 StR 110/87 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Feststellungen 1 - Zusammenhang der Urteilsgründe; Beschluss vom 05.12.2008 - 2 StR 424/08 [bei juris]), kann für die vollständige tatsächliche Grundlage der Entscheidung auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zurückgegriffen werden (BGH, Urt. v. 21.03.2017 - 1 StR 486/16 = StV 2018, 727).

  • OLG Bamberg, 01.10.2013 - 3 Ss 96/13

    Diebstahl: Anforderungen an die Feststellung der Wegnahme beim Ansichnehmen von

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.02.2019 - 2 OLG 110 Ss 6/19
    Der Schuldspruch wegen Diebstahls [...] hält trotz der unzulänglichen Darstellung des Tatgeschehens im Rahmen der Sachverhaltsschilderung, wo lediglich ohne nähere Beschreibung des Tathergangs von einer "Entwendung" die Rede ist, so dass das Revisionsgericht aufgrund dessen noch nicht beurteilen kann, ob es überhaupt zur Vollendung des Diebstahlstatbestands gekommen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 01.10.2013 - 3 Ss 96/13; OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2013 - III-5 RVs 111/13 [jew. bei juris], der rechtlichen Nachprüfung stand.
  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 5 RVs 111/13

    Anforderungen an die Darstellung des Entwendungsvorgangs beim Diebstahl in den

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.02.2019 - 2 OLG 110 Ss 6/19
    Der Schuldspruch wegen Diebstahls [...] hält trotz der unzulänglichen Darstellung des Tatgeschehens im Rahmen der Sachverhaltsschilderung, wo lediglich ohne nähere Beschreibung des Tathergangs von einer "Entwendung" die Rede ist, so dass das Revisionsgericht aufgrund dessen noch nicht beurteilen kann, ob es überhaupt zur Vollendung des Diebstahlstatbestands gekommen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 01.10.2013 - 3 Ss 96/13; OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2013 - III-5 RVs 111/13 [jew. bei juris], der rechtlichen Nachprüfung stand.
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