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   OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17   

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OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17 (https://dejure.org/2017,29530)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.07.2017 - 3 W 28/17 (https://dejure.org/2017,29530)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28. Juli 2017 - 3 W 28/17 (https://dejure.org/2017,29530)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 1 und Abs. 2; § 826; InsO § 92; StGB §§ 13, 263; ZPO § 917 Abs. 1 und Abs. 2
    Arrestverfahren nach strafrechtlicher Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Untreue

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherung von Ansprüchen geschädigter Anleger im Wege des dinglichen Arrestes; Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs anhand des Strafurteils

  • rewis.io

    Arrestverfahren nach strafrechtlicher Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Untreue

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arrestverfahren: Arrestanspruch wegen (Kapitalanlage-)Betrugs; Abgrenzung eines Gesamtschadens iSd § 92 InsO im Bereich der Anlagegesellschaften von den sog. Individualschäden der Anleger; Glaubhaftmachung durch Strafurteil; Arrestgrund der Auslandsvollstreckung; Umfang ...

  • rechtsportal.de

    Sicherung von Ansprüchen geschädigter Anleger im Wege des dinglichen Arrestes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen Anlagebetrug durch Unterlassen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1387
  • WM 2017, 2102
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 540/16

    Betrug durch Unterlassen (erforderliche vermögensbezogene Aufklärungspflicht:

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17
    Die Revision des AG gegen das Strafurteil vom 26.04.2016 ist inzwischen mit Beschluss des BGH vom 08.03.2017 - 1 StR 540/16 - (= NStZ-RR 2017, 213) als unbegründet verworfen worden; mit Beschluss vom gleichen Tag hat der BGH auch die Revisionen im Strafverfahren gegen die anderen Tatbeteiligten verworfen (BGH 1 StR 466/16 = BGH WM 2017, 1047).

    Nach den Feststellungen und der darauf aufbauenden Einordnung der Strafkammer sind zahlreiche Anleger (zusätzlich) dadurch betrügerisch geschädigt worden, dass sie "auch nach dem jeweiligen Abschluss der Untreuehandlungen" (so die Sachverhaltswiedergabe in BGH 1 StR 540/16 bei Rn.19) vom AG weiterhin in Unkenntnis über die massiven Vermögensschädigungen zu Lasten der Fondsgesellschaften gelassen worden waren und infolge dieser vom AG nach Ingerenzgrundsätzen bewirkten Täuschung durch Unterlassung ihre Ratenzahlungen jeweils fortgesetzt hatten.

    Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zunächst auf die Einordnung in der das Strafverfahren gegen die übrigen Tatbeteiligten abschließenden Grundsatzentscheidung BGH WM 2017, 1047 (dort Rn. 25ff.) Bezug, auf die insoweit auch der die Re vision des AG verwerfende Beschluss verweist (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 213, dort Rn. 31).

    b) Es bleibt dahingestellt, ob die Garantenstellung und eine sich daraus ergebende Aufklärungspflicht des AG zugleich aus dem Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Anlegern und den Fondsgesellschaften in Verbindung mit der Stellung des AG als "Vertretungsorgan der Gesellschaften" hergeleitet werden kann (so die tragende bzw. vorrangige Begründung von BGH 1 StR 540/16, = NStZ-RR 2017, 213, dort Rn. 25, 27-29).

    Im Rückblick hatten die Geschädigten diese nachfolgenden Ratenleistungen deshalb "buchstäblich zum Fenster hinausgeworfen" (vgl. Strafurteil, dort S. 102, 103; zustimmend BGH 1 StR 540/16 = NStZ-RR 2017, 213, Rn. 34 und BGH WM 2017 a.a.O., Rn. 35 jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum Vermögensschaden bei Anlagebetrügereien).

    b) Eine weitergehende Beschränkung des Haftungsumfangs ist auch nicht unter dem Blickwinkel geboten, dass sich, wie bereits erwähnt, die Untreuehandlungen des AG und die periodischen Ratenzahlungen der Anleger bis Ende 2011 zeitlich überlagert hatten (missverständlich deshalb - aber damit zugleich einem zusätzlichen Erörterungsbedarf zum zumessungserheblichen Schuldumfang vorbeugend - die Sachverhaltsdarstellung in BGH 1 StR 540/16 = NStZ-RR 2017, 213, dort Rn. 5, 19: "... Leistungen periodisch einzahlender Anleger nach dem jeweiligen Abschluss der Untreuehandlungen ...").

  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16

    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: Aufklärungspflicht, Garantenstellung,

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17
    Zu den Voraussetzungen eines Anlagebetruges durch Unterlassen, wenn sich die Garantenstellung der Schuldnerseite nach den Grundsätzen der Ingerenz daraus herleitet, dass der Schuldner als Vertretungsorgan einer Fondsgesellschaft zunächst in großem Umfang eigennützig Gesellschaftskapital verschoben hatte und die Anleger in Unkenntnis dieser das Fondsvermögen massiv schädigenden Untreuehandlungen die vereinbarten Ratenzahlungen noch jahrelang fortgesetzt hatten (Anschluss an und Fortführung von BGH WM 2017, 1047).

    Die Revision des AG gegen das Strafurteil vom 26.04.2016 ist inzwischen mit Beschluss des BGH vom 08.03.2017 - 1 StR 540/16 - (= NStZ-RR 2017, 213) als unbegründet verworfen worden; mit Beschluss vom gleichen Tag hat der BGH auch die Revisionen im Strafverfahren gegen die anderen Tatbeteiligten verworfen (BGH 1 StR 466/16 = BGH WM 2017, 1047).

    1.1 Soweit die jeweilige Anlegerseite eine deliktische Schadensersatzforderung aus dem durch die verschiedenen Untreuehandlungen des AG eingetretenen Wertverlust ihrer Beteiligung(en) herleitet, ist ihr Vorbringen zum Anspruchsgrund jedenfalls unter dem Blickwinkel des § 826 BGB schlüssig (vgl. im übrigen BGH WM 2017, 1047, dort Rn. 22 a.E. zu einer Vermögensbetreuungspflicht des AG i.S.d § 266 StGB auch "gegenüber den Vermögen der Anleger").

    Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zunächst auf die Einordnung in der das Strafverfahren gegen die übrigen Tatbeteiligten abschließenden Grundsatzentscheidung BGH WM 2017, 1047 (dort Rn. 25ff.) Bezug, auf die insoweit auch der die Re vision des AG verwerfende Beschluss verweist (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 213, dort Rn. 31).

    Das hat entsprechend zu gelten, wenn sich die Gesellschaft - wie hier - erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach einem Wechsel in der Führungsspitze zu einem solchen "Schwindelunternehmen" entwickelt hatte (in diesem Sinne auch BGH WM 2017, 1047, Rn. 30).

    cc) Darüber hinaus muss zur Ablehnung eines Gesamtschadens - wiederum für sich genommen und zwingend - bereits der Umstand führen, dass sich infolge der massiven Ausplünderungen des Fondsvermögens durch den AG die Verhältnisse für die getäuschten Anleger so grundlegend verändert hatten, dass ihre Situation bei wertender Betrachtung jeweils der eines sog. Neugläubigers angenähert war (so ausdrücklich auch BGH WM 2017, 1047, Rn. 30).

  • OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12

    Arrestverfahren - Verbindung von Arrestantrag und Pfändungsgesuch - Darlegungs-

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17
    Es reicht vielmehr aus, dass das Schuldnerverhalten auch im Rahmen der späteren Aufarbeitung des Tatgeschehens keine entlastenden Umstände erkennen lässt, die hinreichend aussagekräftig sind, um das bei massiven Vermögensdelikten regelmäßig indizierte Sicherungsbedürfnis der Gläubigerseite - ausnahmsweise -wieder entfallen zu lassen (Fortführung von OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 52ff.; OLG München WM 2017, 644, Rn. 5f. sowie Abgrenzung zu BGH NJW 2014, 3258 Rn.7).

    So hätte der Vereinnahmung weiterer Ratenzahlungen nach Lage der Dinge bereits durch ein Rundschreiben vorgebeugt werden können, in dem die betroffenen Anleger bestimmt und ausdrücklich aufgefordert wurden, ab sofort keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten (vgl. hierzu auch OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 43).

    Diese den Sicherungsbedarf ausweitende Einordnung widerspricht keineswegs dem Grundsatz, dass eine drohende Gläubigerkonkurrenz für sich genommen noch keinen Arrestgrund i.S.d. § 917 I ZPO darstellt (vgl. etwa OLG Bamberg WM 2013, 649, dort Rn. 58, 59).

    Allerdings folgt ein Arrestgrund - für sich genommen und allgemein betrachtet -nicht bereits daraus, dass dem Arrestanspruch eine gegen das Vermögen des Gläubigers gerichtete Straftat zugrunde liegt (OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 52 m.w.N.).

    Sodann und insbesondere sind die vorliegenden Gegebenheiten auch nach allen übrigen Abwägungskriterien (vgl. hierzu OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 57, 70ff.: Nachtatverhalten und insbesondere Aufklärungsbereitschaft der Schuldnerseite, Umfang des sichergestellten Beutevermögens, mögliche Verbindungen zu noch nicht gefassten Komplizen, aus dem Verteidigungsverhalten ableitbare Prognose für die Dauer der Hauptsacheprozesse usw.) offensichtlich weit von jeder denkbaren Sachverhaltsgestaltung entfernt, in der die Sicherungsmaßnahmen der Rückgewinnungshilfe ausnahmsweise geeignet sind, das Fortbestehen eines Arrestgrundes entfallen zu lassen wie etwa in dem von OLG Bamberg a.a.O. beurteilten Kontrastfall.

  • BGH, 11.03.1975 - VI ZR 231/72

    Schadensersatzpflicht - Rechtsanwalt - Dinglicher Arrest - Auftragsausführung

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17
    Demgegenüber verlangt eine restriktive Meinung (angeblich auf der Linie von BGH WM 1975, 641), dass zur bloßen Begehung der Straftat regelmäßig noch weitere konkrete Verdachtsmomente hinzutreten müssen (vgl. etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1592; OLG Köln NJW-RR 2000, 69, Rn. 5, 6; OLG Hamm NJW-RR 2007, 388, Rn. 26; offengelassen in OLG Rostock NJW-RR 2012, 222, Rn.30).

    Dieser Fallgruppe entstammen sowohl die den (von der Gegenansicht zu Unrecht für sich reklamierten) Leitentscheidungen des BGH zugrundeliegenden Sachverhalte (vgl. BGH WM 1975, 641: arglistiges Verschweigen eines Mangels beim Verkauf eines Hausgrundstücks bzw. BGH WM 1983, 614, dort Rn.15ff: unlautere Abrechnung über den Verbleib überlassener Gelder, allerdings ohne den Nachweis einer Untreuehandlung) wie auch der in OLG Hamm NJW-RR 2007, 388 beurteilte Versicherungsbetrug.

    Es geht hier also vor allem um Verhaltensweisen, die zwar (tendenziell) Betrugs- oder Untreuecharakter haben, jedoch noch "im Bereich dessen (liegen), was an Vertragsverletzungen nicht selten vorkommt, ohne dass der Schuldner schon dadurch allgemein... als gänzlich unzuverlässig angesehen werden müsste." (BGH WM 1975, 641, Rn. 13).

    c) Der Senat folgt deshalb einer vermittelnden Auffassung, wonach sich hinreichend aussagekräftige Gefährdungsanzeichen ohne weiteres (und insbesondere) auch in sonstigen indiziell bedeutsamen Umständen des Tatgeschehens manifestieren können (so ausdrücklich schon BGH WM 1975, 641, dort Rn. 12).

  • BGH, 21.03.2013 - III ZR 260/11

    Forderungsrecht einer Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17
    Schließlich dient die Vorschrift auch dazu, die Insolvenzmasse zugunsten sämtlicher Gläubiger zu vervollständigen sowie durch die Bündelung in der Hand der Verwalterseite die Durchsetzung der Ansprüche zu erleichtern (BGHZ 197, 75, Rn. 45; MK-Brandes/Gehrlein, 3. Auflage, Rn. 1 zu § 92 InsO).

    dd) Unter diesen Umständen kommt es schon nicht mehr darauf an, dass die AS nur mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist und damit nicht zum Kreis der Insolvenzgläubiger gehört (vgl. hier näher BGHZ 197, 75, Rn. 43; OLG Nürnberg a.a.O., Rn. 24).

    Denn die Rechtsprechungsgrundsätze zum Ausgleich mittelbarer Schäden von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft, die aus einer Schädigung des Gesellschaftsvermögens resultieren und sich in einer Wertminderung der Beteiligung des einzelnen Gesellschafters niedergeschlagen haben (vgl. hierzu etwa BGHZ 197, 75, Rn. 35), sind nicht ansatzweise auf die vorliegende Konstellation übertragbar.

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06

    "GAMMA" - Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17
    Daneben sind (selbstredend) auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der AS wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) erfüllt (vgl. hierzu auch BGHZ 176, 204, Rn. 12, 26ff.; ferner BGH WM 2016, 1975).

    Ein dem Anwendungsbereich des § 92 InsO entzogener Individualschaden liegt stets vor, wenn nur einzelne Gläubiger Vermögensnachteile aus der Verletzung von ihnen gegenüber obliegenden vertraglichen Verpflichtungen oder aus ausschließlich jeweils gegen sie (persönlich) gerichteten unerlaubten Handlungen erlitten haben (ständige Rechtsprechung und nahezu einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. etwa BGH WM 2003, 1178 = NJW-RR 2003, 1040, Rn. 25; WM 2008, 1220 = BGHZ 176, 204, dort Rn. 12, 26ff.; OLG Köln ZInsO 2006, 1278, Rn. 4 und OLG Nürnberg WM 2011, 1666, Rn. 25, 26, jeweils mit Nachweisen auch zum Schrifttum).

    Sowohl der deliktische Angriff auf die Dispositionsfreiheit des getäuschten Anlegers wie auch auf dessen Privatvermögen als das eigentliche Tatobjekt der jeweiligen Betrugstat sind ausschließlich der Individualsphäre des geschädigten Gläubigers zugeordnet (vgl. auch BGHZ 176, 204, dort Rn. 26ff., wonach vertragliche Ansprüche wegen arglistiger Täuschung ausschließlich den individuellen "Kontrahierungsschaden" des einzelnen Vertragspartners betreffen und deshalb allein vom jeweiligen Geschädigten als Individualanspruch geltend zu machen sind).

  • BGH, 03.06.2014 - KRB 2/14

    Dinglicher Arrest in einem kartellrechtlichen Bußgeldverfahren: Arrestgrund der

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17
    Es reicht vielmehr aus, dass das Schuldnerverhalten auch im Rahmen der späteren Aufarbeitung des Tatgeschehens keine entlastenden Umstände erkennen lässt, die hinreichend aussagekräftig sind, um das bei massiven Vermögensdelikten regelmäßig indizierte Sicherungsbedürfnis der Gläubigerseite - ausnahmsweise -wieder entfallen zu lassen (Fortführung von OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 52ff.; OLG München WM 2017, 644, Rn. 5f. sowie Abgrenzung zu BGH NJW 2014, 3258 Rn.7).

    Die restriktive Auffassung hat inzwischen eine das erwähnte Regel-AusnahmeVerhältnis sogar umkehrende Zuspitzung erfahren: Danach sollen das Gewicht der schadensstiftenden Tat "nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen" und "vielmehr regelmäßige Erkenntnisse (!) auch aus dem Verhalten nach der Tat... erforderlich sein (BGH NJW 2014, 3258, Rn. 7).

    Als insoweit vergleichbarer Sachverhalt wird zugleich der in BGH NJW 2014, 3258 entschiedene Fall einer Kartellordnungswidrigkeit einzuordnen sein.

  • BGH, 14.07.2011 - IX ZR 210/10

    Insolvenz eines Versicherungsunternehmens: Prozessführungsbefugnis des

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17
    Zur Abgrenzung des bei einer solchen Fallgestaltung eingetretenen Gesamtschadens der Anlagegesellschaft von den - vom Anwendungsbereich des § 92 InsO nicht umfassten - Individualschäden der jeweils betrügerisch geprellten Anleger (Anschluss an BGH WM 2011, 1483 sowie Fortführung von OLG Nürnberg WM 2011, 1666).

    Dagegen handelt es sich um einen von § 92 InsO nicht erfassten Einzelschaden, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergemeinschaft, sondern individuell geschädigt wird (so die prägnante Abgrenzung in BGH WM 2011, 1483 = NJW-RR 2011, 1318, dort Rn. 6, 9; zustimmend etwa MK-Brandes/Gehrlein, 3. Auflage, Rn. 11; Uhlenbruck-Hirte a.a.O., Rn. 5 sowie Braun-Kroth a.a.O., Rn 5, jeweils zu § 92 InsO).

    Es fehlt damit jeglicher Bezug zu sämtlichen Wesensmerkmalen eines Gemeinschaftsschadens, also zu einem Schadenseinschlag, welchen die einzelnen Gläubiger ausschließlich 1. aufgrund ihrer Gläubigerstellung und 2. damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger sowie 3. jeweils mit den gleichen Auswirkungen auf ihre gemeinsame Insolvenzquote erlitten haben (vgl. BGH WM 2011, 1483 = NJW-RR 2011, 1318, dort Rn. 6, 9).

  • OLG München, 18.04.2016 - 21 U 3720/15

    Dinglicher Arrest wegen sittenwidrigen Sale-and-Lease-Back-Vertrages

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17
    Die das eigentliche Tatgeschehen ausfüllenden Umstände und somit der weitere anspruchsbegründende Sachverhalt sind jeweils dadurch schlüssig vorgetragen und zugleich glaubhaft gemacht, dass ein wesentlicher Teil der Feststellungen im Strafurteil jeweils im Wortlaut - entweder als komplette Abschnitte oder als auszugweise wiedergegebene Passagen - in die Sachverhaltsdarstellung des Arrestgesuchs eingearbeitet ist und diese Texte zusätzlich durch stichpunktartige Zusammenfassungen weiterer Erkenntnisse der Strafkammer wiederum unter Angabe der jeweiligen Seite des in einer vollständigen Ablichtung vorgelegten Strafurteils ergänzt werden (vgl. etwa OLG Bamberg MDR 2013, 57, Rn. 22 im Anschluss an BGHZ 156, 139, Rn. 15ff.; ferner OLG Köln, Beschluss vom 23.7.2014 - 18 W 44/14 - dort Rn. 14 sowie OLG München, Urteil vom 18.4.2016 - 21 U 3720/15 - dort Rn. 25).

    b) Die Bedenken des Landgerichts gegen die Aussagekraft der von der Strafkammer verwerteten Selbstauskunft des AG vom 19.02.2014, in der er sich gegenüber einer Bank ausdrücklich als 100%igen Anteilseigner der ES sowie das genannte Anwesen als sein Immobilienvermögen bezeichnet hatte, überspannen offenkundig die Anforderungen an das abgesenkte Beweismaß einer Glaubhaftmachung (vgl. auch Beschluss des OLG München vom 18.04.2016 - 21 U 3720/15 -, dort Rn. 25).

  • OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11

    Arrestverfahren: Glaubhaftmachung eines deliktischen Arrestanspruchs durch

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17
    Die das eigentliche Tatgeschehen ausfüllenden Umstände und somit der weitere anspruchsbegründende Sachverhalt sind jeweils dadurch schlüssig vorgetragen und zugleich glaubhaft gemacht, dass ein wesentlicher Teil der Feststellungen im Strafurteil jeweils im Wortlaut - entweder als komplette Abschnitte oder als auszugweise wiedergegebene Passagen - in die Sachverhaltsdarstellung des Arrestgesuchs eingearbeitet ist und diese Texte zusätzlich durch stichpunktartige Zusammenfassungen weiterer Erkenntnisse der Strafkammer wiederum unter Angabe der jeweiligen Seite des in einer vollständigen Ablichtung vorgelegten Strafurteils ergänzt werden (vgl. etwa OLG Bamberg MDR 2013, 57, Rn. 22 im Anschluss an BGHZ 156, 139, Rn. 15ff.; ferner OLG Köln, Beschluss vom 23.7.2014 - 18 W 44/14 - dort Rn. 14 sowie OLG München, Urteil vom 18.4.2016 - 21 U 3720/15 - dort Rn. 25).

    Selbst soweit bei der Verschiebung von Gesellschaftsvermögen jeweils zugleich das durch die vorausgegangenen Ratenzahlungen angesammelte Kapital tangiert worden war, handelt es sich jedes Mal um tatsächlich wie rechtlich selbständige Vorgänge (vgl. auch OLG Bamberg, MDR 2013, 57, Rn. 20).

  • BGH, 24.03.1983 - III ZR 116/82

    Annahme oder Nichtannahme einer Revision hinsichtlich grundsätzlicher Bedeutung

  • OLG Hamm, 16.08.2006 - 20 U 84/06

    Kein automatischer Arrestgrund nach § 917 ZPO bei Schadensersatzansprüchen auf

  • OLG München, 13.10.2016 - 15 W 1709/16

    Arrestgrund bei vorliegender Vermögensstraftat

  • OLG Nürnberg, 22.03.2011 - 14 W 508/11

    Arrestaufhebungsverfahren: Grundsätze für eine Kostentragungspflicht des

  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 128/03

    Geltendmachung eines Quotenverringerungsschadens; Verjährung des Anspruchs

  • AG Göttingen, 22.04.2001 - 74 IN 60/01

    Nachweisbarkeit des Eröffnungsgrundes zur vollen Überzeugung des Gerichts als

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 463/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktshaftung verantwortlicher Personen

  • OLG Köln, 23.07.2014 - 18 W 44/14

    Sicherung von Schadensersatzansprüchen wegen Kapitalanlagebetruges durch Erlass

  • OLG Köln, 23.07.2014 - 18 W 45/14

    Sicherung von Schadensersatzansprüchen wegen Kapitalanlagebetruges durch Erlass

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 359/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf von Eigentumswohnungen zu

  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 176/10

    Auflösung einer GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

  • OLG Rostock, 12.12.2011 - 3 W 193/11

    Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes: Erstreckung des Zuschlags auf Zubehör

  • OLG Dresden, 13.02.1998 - 9 W 197/98

    Begriff des Arrestgrundes

  • OLG Frankfurt, 28.10.2002 - 8 W 68/02

    Anordnung eines Arrestes wegen Vollstreckung im Ausland

  • KG, 07.01.2010 - 23 W 1/10

    Arrestbefehl trotz im Strafverfahren angeordneter Rückgewinnungshilfe

  • OLG Düsseldorf, 20.10.1998 - 22 W 53/98
  • OLG Karlsruhe, 26.04.1972 - 6 U 38/70
  • BGH, 08.02.1962 - II ZR 205/60

    Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entstandener Schaden auf Grund

  • BGH, 28.01.1986 - VI ZR 201/84

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen durch den Konkursverwalter; Verkürzung

  • OLG Frankfurt, 29.04.2008 - 8 U 52/03

    Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung im Ausland: Verbürgung der

  • OLG Dresden, 07.12.2006 - 21 UF 410/06

    Arrest zur Sicherung des Zugewinnausgleichs

  • OLG Köln, 01.06.2006 - 2 U 50/06

    Schadensberechnung bei betrügerischer Schädigung einer Vielzahl von Gläubigern

  • BGH, 08.05.2003 - IX ZR 334/01

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Patronatserklärung

  • OLG Köln, 02.06.1999 - 16 W 14/99

    Arrestgrund beim dinglichen Arrest

  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96

    Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97

    Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte;

  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 90/95

    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

  • OLG Düsseldorf, 18.05.1977 - 3 U 6/77

    Arrestgrund, Arrestbefehl wegen einer Provisionsforderung des HV

  • OLG Bremen, 07.05.2015 - 4 WF 52/15

    Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch dinglichen Arrest

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 93/08

    Berechtigung eines Gemeinschuldners zur Verfolgung eines Gemeinschaftsschadens

  • BGH, 13.12.2018 - IX ZR 66/18

    Geltendmachung eines Einzelschadens durch einen Gesellschafter bei Eröffnung

    Denn das Bestehen mehrerer oder sogar massenhaft eingetretener Individualschäden führt nicht zu einem Gesamtschaden (OLG Bamberg, ZInsO 2017, 1939, 1944; OLG Nürnberg, ZIP 2011, 1015, 1017; HK-InsO/Schmidt, 9. Aufl., § 92 Rn. 20).

    Das schädigende Verhalten, aus dem der Schädiger in Anspruch genommen wird, muss die Insolvenzmasse verkürzt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, NZI 2003, 434, 435) und damit zu einer geringeren Quote für die Gläubiger geführt haben (Quotenverringerungsschaden; vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 27; OLG Bamberg, ZInsO 2017, 1939, 1944; OLG Nürnberg, ZIP 2011, 1015, 1016 f).

    Sein Schaden soll nicht die mittelbare Folge des behaupteten deliktischen Zugriffs der Beklagten auf das Vermögen der Schuldnerin, sondern Folge neuer Straftaten der Beklagten sein, nämlich ihrer Täuschungshandlungen, welche den Kläger zur Weiterzahlung der monatlichen Raten veranlassten (OLG Bamberg, ZInsO 2017, 1939, 1944; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, NZI 2011, 682 Rn. 9).

  • OLG Köln, 23.06.2021 - 11 U 266/19

    Der Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistung nach freier Kündigung (§

    Darüber hinaus setzt § 92 InsO voraus, dass das schädigende Verhalten, aus dem der Schädiger in Anspruch genommen wird, die Insolvenzmasse verkürzt (BGH, Urt. v. 08.05.2003 - IX ZR 334/01, NZI 2003, 434, 435) und damit zu einer geringeren Quote für die Gläubiger führt (Quotenverringerungsschaden; vgl. BGH, Urt. v. 22.04.2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 27; OLG Bamberg, Beschluss v. 28.07.2017 - 3 W 28/17, ZinsO 2017, 1939, 1944; OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.03.2011 - 14 W 508/11, ZIP 2011, 1015, 1016 f).
  • OLG München, 16.10.2018 - 5 U 1835/18

    Ein Masseschaden i.S.v. § 92 InsO oder ein Individualschaden

    Selbst wenn auch zum Nachteil anderer Gläubiger die Zwangsvollstreckung vereitelt worden sei, fehle es wie in dem OLG Bamberg mit Beschluss vom 28.07.2017, 3 W 28/17, entschiedenen Fall an einem Gesamtschaden aller Gläubiger, da sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen eines deliktischen Anspruchs für jeden Gläubiger einzeln zu prüfen seien.

    An der Annahme eines Gesamtschadens hindert auch nicht der von den Klägerinnen zitierte Beschluss des OLG Bamberg vom 28.07.2017, 3 W 28/17.

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