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   OLG Bamberg, 28.10.1993 - 2 UF 17/93   

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https://dejure.org/1993,4589
OLG Bamberg, 28.10.1993 - 2 UF 17/93 (https://dejure.org/1993,4589)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.10.1993 - 2 UF 17/93 (https://dejure.org/1993,4589)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28. Oktober 1993 - 2 UF 17/93 (https://dejure.org/1993,4589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 826 § 1578 Abs. 1; ZPO § 263 § 264
    Zur Pflicht des Unterhaltsschuldners zur ungefragten Offenbarung der Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 454
  • FamRZ 1994, 1178
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 96/86

    Rechte des Unterhaltsberechtigten bei Wegfall der Gründe für eine einvernehmliche

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.10.1993 - 2 UF 17/93
    Wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 19.2.1986 (NJW 1986, 1751 ff.) ausgeführt und in weiteren Urteilen vom 23.4.1986 (NJW 1986, 2047 ff.) und vom 25.11.1987 (FamRZ 1988, 270 ff.) bestätigt hat, kommt als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben unter besonderen Umständen eine Verpflichtung zur ungefragten Information des anderen Beteiligten eines Unterhaltsrechtsverhältnisses in Betracht.

    Es genügt viel mehr die Kenntnis aller maßgeblichen Tatumstände, die das Verhalten objektiv als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen (u.a. BGH, FamRZ 1988, 270 f., 272).

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.10.1993 - 2 UF 17/93
    In der Berufungsinstanz lässt sich Sachdienlichkeit daher nur dann bejahen, wenn über das neue Begehren abschließend in der Sache entschieden werden kann (vgl. BGH, NJW 1984, 1552 ff., 1555 = MDR 1983, 1018 f.; Schneider in Zöller, Kommentar zur ZPO , 18. Aufl., Rdn. 8 zu § 523 ZPO und Albers in Baumbach u.a., Kommentar zur ZPO , 51. Aufl., Rdn. 7 zu § 528 ZPO je m.w.N.), also z.B., dann nicht, wenn eine Zurückverweisung an die erste Instanz oder eine Verweisung an ein anderes Gericht notwendig wäre.
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 29/85

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Unterhaltsverpflichteten durch

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.10.1993 - 2 UF 17/93
    Wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 19.2.1986 (NJW 1986, 1751 ff.) ausgeführt und in weiteren Urteilen vom 23.4.1986 (NJW 1986, 2047 ff.) und vom 25.11.1987 (FamRZ 1988, 270 ff.) bestätigt hat, kommt als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben unter besonderen Umständen eine Verpflichtung zur ungefragten Information des anderen Beteiligten eines Unterhaltsrechtsverhältnisses in Betracht.
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

    Mit Rücksicht auf die bereits erfolgten Ausführungen bedarf keiner Entscheidung, ob die Klageänderung für sich genommen (auch) deshalb mangels Sachdienlichkeit nicht zuzulassen wäre, weil im Falle der Zulassung der Klageänderung eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 ZPO) erforderlich würde (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 30.3.1983 - VIII ZR 3/82 , NJW 1984, 1552 [1555] unter A.VI.; OLG Bamberg, Urteil v. 28.10.1993 - 2 UF 17/93 , NJW-RR 1994, 454 [456]; Saenger/Wöstmann , § 533 Rz. 4; Musielak/Ball , § 533 Rz. 5).
  • OLG Köln, 19.07.2002 - 16 W 24/02

    Arrestgrund für Inlandsvermögen bei Firmensitz im EG-Ausland

    Denn der Arrest findet, was die Antragstellerin übersieht, gegen zu befürchtende Veränderungen in der gegenwärtigen Vermögenslage des Schuldner statt (RGZ 67, 365, 369).Solche erst die Gefährdung der Vollstreckung zu besorgende Vermögensveränderungen (vgl. BGH VersR 1975, 763) werden allgemein angenommen beispielsweise bei einem Beiseiteschaffen von Vermögensstücken (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 94, 454), bei einer Verschleuderung von Vermögen, bei ungewöhnlicher Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen, ohne dass entsprechende Gegenwerte in das Schuldnervermögen fließen, bei einer Verdunkelung der Vermögenslage oder bei selbstschädigendem Geschäftsgebaren (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 917 Rdnr. 3; Zöller/Vollkommer ZPO § 917 Rdnr. 5 mwN).
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