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   OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89   

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OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89 (https://dejure.org/1990,2668)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.03.1990 - 2 UF 400/89 (https://dejure.org/1990,2668)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29. März 1990 - 2 UF 400/89 (https://dejure.org/1990,2668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1002 1000 273 157
    Voraussetzungen des Verzugs im unterhaltsrechtlichen Sinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 903
  • FamRZ 1990, 1235
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 30.11.1983 - IVb ZR 31/82

    Verzug mit der Erfüllung der Unterhaltspflichten eines Vaters für seine

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89
    Mit der betragsmäßigen Angabe des geforderten Unterhalts ist - zumindest im Regelfall - dem Erfordernis der Bestimmtheit der Leistung hinreichend Genüge getan (BGH, FamRZ 1983, 352, 354 = NJW 1983, 2320; FamRZ 1984, 163; Walchshöfer in MünchKomm, 2. Aufl., Rdn. 34 a zu § 284 BGB ; ebenso wohl Soergel/Häberle, 12. Aufl., Rdn. 4 zu § 1613 BGB ).

    dd) Das Schreiben vom 25.5.1987, mit dem die Rechtsanwälte M. und H namens der Klägerin den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts von 1.000,- DM ab 1.6.1987 aufforderten, entsprach zwar an sich den Anforderungen, die - i.V.m. einem bestimmten Kalenderdatum - an eine verzugsbegründende Leistungsaufforderung zu stellen sind; insbesondere kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, ob das Unterhaltsverlangen "schlüssig begründet" ist; denn für die Annahme des Verzuges genügt die ernstgemeinte und bestimmte Zahlungsaufforderung (BGH, FamRZ 1984, 163; Palandt/Heinrichs, Anm. 13 b zu § 284 BGB ).

    Auch wenn Verzug beim Unterhalt nicht stets eine bezifferte Zahlungsaufforderung voraussetzt (BGH, FamRZ 1984, 163 und FamRZ 1990, 283, 285), muss doch zumindest der Wille, ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Unterhaltsrente geltend zu machen, eindeutig erkennbar sein.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Auskunftspflichtige schadensersatzpflichtig werden kann, wenn er mit der geschuldeten Auskunft in Verzug gerät (FamRZ 1984, 163, 164 und 1985, 158).

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89
    Während im ersten Trennungsjahr im Allgemeinen der bisher nicht erwerbstätig gewesene Ehegatte nicht gehalten ist, einer außerhäuslichen Beschäftigung nachzugehen, sind mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, die Voraussetzungen, unter denen ihm eine Erwerbstätigkeit obliegt, immer mehr den Kriterien anzunähern, die nach den §§ 1569 ff. BGB für den nachehelichen Unterhalt gelten (BGH, FamRZ 1990, 283, 286).

    Es kann dahinstehen, ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe der Mahnung gleichsteht (so BGH, FamRZ 1990, 283, 285).

    Auch wenn Verzug beim Unterhalt nicht stets eine bezifferte Zahlungsaufforderung voraussetzt (BGH, FamRZ 1984, 163 und FamRZ 1990, 283, 285), muss doch zumindest der Wille, ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Unterhaltsrente geltend zu machen, eindeutig erkennbar sein.

    Insbesondere handelt es sich in einem solchen Fall auch nicht um eine der Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO inhaltlich entsprechende (Stufen-)Mahnung mit Auskunfts- und (unbeziffertem) Leistungsbegehren, die Verzug ausnahmsweise auch ohne Angabe eines bestimmten Unterhaltsbetrages begründen kann (BGH, FamRZ 1990, 283, 285).

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89
    Hat ihn der Gläubiger aber ab einem bestimmten Zeitpunkt für die Zukunft zur Zahlung aufgefordert, so kann er nicht mehr darauf vertrauen, durch Zeitablauf und bloße Nichtleistung des Unterhalts freizuwerden (BGH, FamRZ 1988, 370, 371).

    Dies kann zur Folge haben, dass der Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr verlangt werden kann, mithin verwirkt ist (BGH, FamRZ 1987, 40, 41; 1988, 370, 372 mit eingehender Begründung; FamRZ 1988, 478, 479).

    Unabhängig davon stellt sich die Frage einer erneuten Leistungsaufforderung aber auch dann, wenn sich die für den Unterhalt maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern (BGH, FamRZ 1988, 370, 371).

    Im Übrigen wäre entgegen der Auffassung der Klägerin - neben dem sog. Umstandsmoment - zumindest für die mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit fällig gewordenen Unterhaltsbeträge auch das sog. Zeitmoment erfüllt mit der Folge, dass die Klägerin Unterhalt für die Zeit vor dem 1.7.1988 auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht mehr verlangen könnte (vgl. im Einzelnen BGH, FamRZ 1988, 370, 372).

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 99/86

    Verzugszinsen für Unterhaltsrückstände; Beseitigung der Rechtsfolgen einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89
    Dies kann zur Folge haben, dass der Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr verlangt werden kann, mithin verwirkt ist (BGH, FamRZ 1987, 40, 41; 1988, 370, 372 mit eingehender Begründung; FamRZ 1988, 478, 479).

    Da sie dies nicht getan hat, hat das Schreiben vom 10.10.1985 durch Zeitablauf und Änderung der maßgebenden Umstände seine verzugsbegründende Wirkung insofern verloren, als es der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt ist, sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf jene Aufforderung aus dem Jahre 1985 zu berufen (BGH, FamRZ 1988, 478, 479).

    Eine Zuvielforderung ist grundsätzlich unschädlich, lässt also Verzug jedenfalls in der tatsächlich geschuldeten Höhe des Unterhalts eintreten (BGH, FamRZ 1988, 478, 479).

  • BGH, 04.02.1981 - VIII ZR 313/79

    Vorlage der Vollmacht in beglaubigter Abschrift

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89
    Zunächst kann es nicht zutreffen, dass ein nach dem Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit (BGH, NJW 1981, 1210 ; Thiele in MünchKomm, 2. Aufl., Rdn. 1 zu § 174 BGB ) ausdrücklich zugelassener formeller Einwand dadurch völlig bedeutungslos wird, dass daneben noch andere, insbesondere materiell-rechtliche Gesichtspunkte angeführt werden.

    Auch die Tatsache, dass der Bevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt ist, machte die Vorlage der Vollmachtsurkunde nicht entbehrlich (BGH, NJW 1981, 1210 = MDR 1981, 664 = LM, § 174 BGB Nr. 1).

  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85

    Rücknahme einer Mahnung durch einseitige Erklärung mit der Wirkung der

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89
    Dies kann zur Folge haben, dass der Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr verlangt werden kann, mithin verwirkt ist (BGH, FamRZ 1987, 40, 41; 1988, 370, 372 mit eingehender Begründung; FamRZ 1988, 478, 479).

    Hierzu gehören insbesondere die Mahnung und ähnliche einseitige Erklärungen (BGH, NJW 1983, 1542 und FamRZ 1987, 40, 41).

  • BGH, 25.11.1982 - III ZR 92/81

    Wirksamkeit der Mahnung durch einen Vertreter

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89
    Hierzu gehören insbesondere die Mahnung und ähnliche einseitige Erklärungen (BGH, NJW 1983, 1542 und FamRZ 1987, 40, 41).
  • BGH, 24.10.1984 - IVb ZR 43/83

    Berücksichtigung einer Nachzahlung aufgrund rückwirkender Bewilligung einer Rente

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89
    Denn die Verweigerung einer Leistung, die nach den Regeln von Treu und Glauben im Einzelfall eine Mahnung überflüssig machen kann (BGH, FamRZ 1985, 155, 157; Palandt/Heinrichs, Anm. 4 c zu § 284 BGB ) setzt regelmäßig voraus, dass der Verpflichtete zuvor in rechtsgültiger Weise zur Leistung aufgefordert worden ist.
  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Auskunftspflichtige schadensersatzpflichtig werden kann, wenn er mit der geschuldeten Auskunft in Verzug gerät (FamRZ 1984, 163, 164 und 1985, 158).
  • OLG Schleswig, 06.11.1987 - 10 UF 259/85

    Zeitschranke der Rechtshängigkeit; Zugang des Prozeßkostenhilfegesuchs;

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89
    Noch weniger ersetzt die Mitteilung des PKH-Gesuches an den Gegner die Zustellung der Klage (OLG Schleswig, FamRZ 1988, 961 mit überzeugender Begründung).
  • OLG Hamm, 02.07.1986 - 5 UF 656/85

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Berücksichtigungsfähigkeit einer nicht in

  • OLG Karlsruhe, 26.06.1978 - 16 WF 20/78

    Kind; Unterhalt; Auskunft; Amt für Bundesausbildungsförderung; BAFöG; Einkünfte

  • OLG Frankfurt, 18.02.1985 - 5 UF 206/84
  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 638/80

    Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

  • BGH, 01.10.1986 - IVa ZR 108/85

    Wahrung der Klagefrist durch Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

  • OLG Zweibrücken, 29.06.1987 - 2 WF 83/87

    Unterhaltsberechtigter; Unterhaltszahlung; Familienrechtlicher Unterhalt;

  • OLG Bamberg, 31.07.1985 - 2 WF 186/85
  • LG Bonn, 26.05.2008 - 6 S 278/07

    Abmahnung eines Achtjährigen wegen behaupteter strafrechtlich relevanter Aussagen

    Insoweit ist in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur einhellig anerkannt, dass auch die Zuvielforderung eine wirksame Mahnung ist, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl. BGH WM 2000, 586; BGH NJW 2001, 822 [825]; OLG Bamberg NJW-RR 1990, 903; OLG Zweibrücken WM 1996, 625; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286 Rdnr. 20 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 04.12.1997 - 18 U 60/97
    Gerade und nur im Eintritt der Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Erklärenden und nicht allein aufgrund seines in der Erklärung zum Ausdruck gebrachten Willens unterscheidet sich die Willenserklärung aber von der sogenannten rechtsgeschäftsähnlichen Handlung, auf die deshalb nach herrschender Meinung die allgemeinen Vorschriften betreffend die Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten der einzelnen rechtsgeschäftsähnlichen Handlung entsprechend anwendbar sind (vgl. BGH NJW 83, 1542 zur Anwendung des § 174 auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, dort die Mahnung nach § 284 BGB ; derselbe in NJW 87, 1547; ebenso OLG Bamberg, NJW-RR 1990, 903 zur Erhebung von Unterhaltsansprüchen; vgl. auch Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 174 Rdnr. 1; MüKo-Thiele, 2. Aufl., § 174 Rdnr. 2, u.a. für die Mängelrüge; Staudinger-Schilken, aaO; Soergel-Leptin, BGB , 12. Aufl., 174 Rdnr. 7; Staub-Brüggemann, HGB -Großkommentar, 4. Aufl., § 377 Rdnr. 138).
  • OLG Jena, 26.07.1995 - 7 WF 162/94

    Schadensersatzpflichtigkeit eines Unterhaltspflichtigen wegen einer nicht

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