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OLG Bamberg, 29.05.2017 - 3 U 170/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 28 Abs. 6; NemV § 4 Abs. 2 Nr. 1
Verbot unlauterer Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel ohne wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit gelenkknorpelbildender Wirkung
- rewis.io
Verbot unlauterer Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel ohne wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nahrungsergänzungsmittel; Wirksamkeitsnachweis; Werbeaussage; Inhaltsstoff; gesundheitsbezogene Angaben
- rechtsportal.de
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit gelenkknorpelbildender Wirkung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aschaffenburg, 09.08.2016 - 2 HKO 43/15
- OLG Bamberg, 27.04.2017 - 3 U 170/16
- OLG Bamberg, 29.05.2017 - 3 U 170/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Aschaffenburg, 09.08.2016 - 2 HKO 43/15
Werbung unter Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung
Auszug aus OLG Bamberg, 29.05.2017 - 3 U 170/16
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.08.2016, Aktenzeichen 2 HKO 43/15, wird zurückgewiesen. - BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12
Vitalpilze
Auszug aus OLG Bamberg, 29.05.2017 - 3 U 170/16
Was die Anforderungen an diesen Nachweis angeht, trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 - Vitalpilze, veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 958, dort Rdnr. 20 zit. n. JURIS) bei einem Nahrungsergänzungsmittel nicht die gleichen Anforderungen wie an den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder einer bilanzierten Diät zu stellen sind, - dort regelmäßig Vorlage von randomisierten und placebokontrollierten Doppelblindstudien. - BGH, 04.12.1997 - I ZR 125/95
Gelenk-Nahrung - LMBG - Gesundheitswerbung
Auszug aus OLG Bamberg, 29.05.2017 - 3 U 170/16
Dieser hatte schon im Rahmen des LMBG angenommen, dass das dortige Werbeverbot nicht nur dann eingreife, wenn eine bestimmte Krankheit konkret benannt wird, sondern die Angabe bloßer Symptome ausreichen könne, wenn diese entweder für sich betrachtet einen eindeutigen Krankheitsbezug aufweisen oder wenn sie so deutlich sind, dass zumindest ein erheblicher Teil der Verbraucher sie ohne weiteres mit einer bestimmten Erkrankung verbinde (BGH, Urteil vom 04. Dezember 1997 - I ZR 125/95 - Gelenknahrung, veröffentlicht u.a. in NJW-RR 1998, 691-693).