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   OLG Bamberg, 30.06.2020 - 1 U 269/19   

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https://dejure.org/2020,39842
OLG Bamberg, 30.06.2020 - 1 U 269/19 (https://dejure.org/2020,39842)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.06.2020 - 1 U 269/19 (https://dejure.org/2020,39842)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 30. Juni 2020 - 1 U 269/19 (https://dejure.org/2020,39842)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Berufung, Versicherungsbedingungen, Rechtsfehler, Nachweis, Rechtsverletzung, Sicherung, Bedeutung, Endurteil, Beweiserhebung, Rechtssache, Verhandlung, Fortbildung, Rechtsprechung, Tatsachengrundlage, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg, Fortbildung des ...

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Eine "Überflutung" einer Terrasse ist keine bedingungsgemäße "Überschwemmung"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Bayreuth, 16.07.2019 - 21 O 12/19

    Starkwetterereignis, Überschwemmung, Rückstau

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2020 - 1 U 269/19
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 16.07.2019, Az. 21 O 12/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 EUR festzusetzen.

    Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 16.07.2019, Az. 21 O 12/19, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

  • OLG Oldenburg, 20.10.2011 - 5 U 160/11

    Anforderungen an das Vorliegen eines Versicherungsfalls wegen Überschwemmung

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2020 - 1 U 269/19
    Eine "Überschwemmung" im Sinne der Versicherungsbedingungen ist daher nach herrschender obergerichtliche Rechtsprechung nicht anzunehmen, wenn nicht Grund und Boden, sondern lediglich Gebäudeteile, wie zum Beispiel Balkon, Terrasse oder Flachdächer überflutet werden und infolgedessen Schäden eintreten (vgl. OLG München, Urteil v. 13.07.2017, 14 U 3092/15; OLG Oldenburg. Beschluss v. 20.10.2011, 5 U 160/11; KG Berlin, Beschluss v. 18.06.2019, 6 U 52/19, jew. m.w.N.).
  • KG, 18.06.2019 - 6 U 52/19

    Anspruch gegen eine Wohngebäudeversicherung auf Regulierung eines Wasserschadens

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2020 - 1 U 269/19
    Eine "Überschwemmung" im Sinne der Versicherungsbedingungen ist daher nach herrschender obergerichtliche Rechtsprechung nicht anzunehmen, wenn nicht Grund und Boden, sondern lediglich Gebäudeteile, wie zum Beispiel Balkon, Terrasse oder Flachdächer überflutet werden und infolgedessen Schäden eintreten (vgl. OLG München, Urteil v. 13.07.2017, 14 U 3092/15; OLG Oldenburg. Beschluss v. 20.10.2011, 5 U 160/11; KG Berlin, Beschluss v. 18.06.2019, 6 U 52/19, jew. m.w.N.).
  • OLG München, 13.07.2017 - 14 U 3092/15

    Versicherungsbedingungen, Einholung eines Sachverständigengutachtens,

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2020 - 1 U 269/19
    Eine "Überschwemmung" im Sinne der Versicherungsbedingungen ist daher nach herrschender obergerichtliche Rechtsprechung nicht anzunehmen, wenn nicht Grund und Boden, sondern lediglich Gebäudeteile, wie zum Beispiel Balkon, Terrasse oder Flachdächer überflutet werden und infolgedessen Schäden eintreten (vgl. OLG München, Urteil v. 13.07.2017, 14 U 3092/15; OLG Oldenburg. Beschluss v. 20.10.2011, 5 U 160/11; KG Berlin, Beschluss v. 18.06.2019, 6 U 52/19, jew. m.w.N.).
  • BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03

    Begriff der Überschwemmung in der Gebäudeversicherung

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2020 - 1 U 269/19
    Die von der Berufung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.4.2005, IV ZR 252/03, steht dem nicht entgegen, weil sich auch nach dieser dem verständigen Versicherungsnehmer aus der Definition der Überschwemmung nichts anderes erschließen kann, als dass sich eine solche allein auf Grund und Boden bezieht.
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