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   OLG Brandenburg, 01.03.2010 - 13 WF 35/10   

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https://dejure.org/2010,38695
OLG Brandenburg, 01.03.2010 - 13 WF 35/10 (https://dejure.org/2010,38695)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.03.2010 - 13 WF 35/10 (https://dejure.org/2010,38695)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. März 2010 - 13 WF 35/10 (https://dejure.org/2010,38695)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung bei verspäteter Auskunfterteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93d; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 626
    Kostenentscheidung bei verspäteter Auskunfterteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1321
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.2003 - II ZB 38/02

    Kostentragung nach Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.03.2010 - 13 WF 35/10
    Das ist nicht auf andere Ansprüche übertragbar (BGH NJW 2004, 223 ; NJW-RR 2005, 1662 ff.).
  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.03.2010 - 13 WF 35/10
    Das ist nicht auf andere Ansprüche übertragbar (BGH NJW 2004, 223 ; NJW-RR 2005, 1662 ff.).
  • BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64

    Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.03.2010 - 13 WF 35/10
    Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (BGHZ 45, 251, 256 f.).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 4/04

    Kosten des Streithelfers bei Klagerücknahme nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.03.2010 - 13 WF 35/10
    Dazu gehören insbesondere die Kostentragungspflicht der beklagten Partei gemäß § 344 ZPO und eine von § 269 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 ZPO abweichende Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich (BGH, FamRZ 2004, 1552 ).
  • LG Stuttgart, 30.01.2018 - 19 T 484/17

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme: Berücksichtigung von anderslautenden

    Die Möglichkeit zur Berücksichtigung anderslautender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche im Rahmen des § 269 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ZPO ist hingegen nicht gegeben (BGH NJW 2004, 223; NJW-RR 2005, 1662; 2010, 1476; OLG Dresden MDR 2003, 1079; OLG Naumburg BeckRS 2010, 30215 unter II. 1. b; Brandenburgisches OLG BeckRS 2010, 12156 Rn. 10; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1563).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2012 - 11 WF 211/12

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Kostenentscheidung bei positiver

    Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung (FamRZ 2011, 1321) trotz erfolgreichem Feststellungantrag der beteiligten Mutter ihre eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt hatte, betraf dies den Sonderfall einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung, bei welchem auf Seiten des unterlegenen Beteiligten keine formell Beteiligten (beispielsweise Erben) vorhanden waren, was einen Ausnahmefall dargestellt hatte.
  • OLG Schleswig, 27.01.2012 - 10 WF 237/11

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenmischentscheidung in

    Während die herrschende Meinung (OLG Celle FamRZ 2010, 1840 ; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1321; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1751 ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2011, Az. 13 UF 148/11 zitiert nach [...]; AG Sinsheim FamRZ 2010, 1931; Thomas/Putzo, ZPO § 81 FamFG Rn. 16; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2010, 284) § 81 Abs. 3 FamFG auch auf Abstammungsverfahren anwendet, hält eine Mindermeinung (Keidel, FamFG § 81 Rn. 66; Rüntz/Viefhues FamRZ 2010, 1285, 1293) § 81 Abs. 3 FamFG in Abstammungsverfahren nicht für anwendbar.
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