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   OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21   

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https://dejure.org/2021,51819
OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21 (https://dejure.org/2021,51819)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.12.2021 - 9 UF 129/21 (https://dejure.org/2021,51819)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2021 - 9 UF 129/21 (https://dejure.org/2021,51819)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Hälftiger Ausgleich von Kindergeld und angesichts der Corona-Pandemie doppelt gezahltem Kinderbonus Paritätisches Wechselmodell Unbestimmter Klageantrag Auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergeldes Maßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hälftiger Ausgleich von Kindergeld und angesichts der Corona-Pandemie doppelt gezahltem Kinderbonus; Paritätisches Wechselmodell; Unbestimmter Klageantrag; Auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergeldes; Maßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1284
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15

    Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21
    Dies beruht auf der Rechtsprechung des BGH zum Kindergeldausgleich im Wechselmodell (BGH FamRZ 2016, 1053; fortgeführt durch BGH FamRZ 2017, 437), welcher die Senate des Brandenburgischen OLG (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2020, 182) folgt.

    Die seitens des Antragstellers anderweitig zitierte Rechtsprechung (insbesondere OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 567 und die nachfolgenden Zitate) beruhen dagegen auf einer Ansicht, welche der BGH in der vorgenannten grundlegenden Entscheidung (BGH FamRZ 2016, 1053) ausdrücklich abgelehnt hat.

    Ein Ausgleich des grundsätzlich hälftig bestehenden Barunterhaltsteils des Kindergeldes kommt nur in Betracht, soweit dies angesichts der Haftungsquote der Eltern - die sich nach den beiderseitigen unterhaltsrechtlichen Einkommen der Eltern bestimmt - gerechtfertigt ist (BGH FamRZ 2016, 1053).

    Verlangt der nicht kindergeldbezugsberechtigte Elternteil insoweit die Hälfte des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteils, ist es seine Sache, die Haftungsanteile der Eltern am Barunterhalt darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 2016, 1053; Viefhues a.a.O. § 1612 BGB Rn. 56).

    Ist der schlechter verdienende Elternteil unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig, kommt der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds infolge der Anrechnung allein dem leistungsfähigen Elternteil zu Gute (BGH FamRZ 2016, 1053; Viefhues a.a.O.).

    Hat jedoch ein Elternteil allein Einkünfte, die unterhalb des sogenannten angemessenen Selbstbehaltes tendieren - was auf Seiten des Antragstellers erkennbar der Fall ist - und bezieht der andere vollerwerbstätige Elternteil bei oberhalb dieses angemessenen Selbstbehaltes liegenden Einkünften das Kindergeld, so kann ohne weitere Berechnung der Ausgleich des sogenannten Kindergeldviertels isoliert erfolgen, wie das Amtsgericht (im Anschluss an BGH FamRZ 2016, 1053) in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat (vgl. auch AG Hamburg vom 21.01.2021 - 277 F 47/17; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1612b BGB Rn. 35 f.).

  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19

    Vertretungsrecht des Obhutselternteils hinsichtlich Rückübertragungsvereinbarung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21
    Dies folgt insbesondere daraus, dass der familienrechtliche Ausgleichsanspruch dem unterhaltsrechtlichen Anspruch gleichgestellt wird, welcher seinerseits unzweifelhaft übergangsfähig ist (vgl. nur BGH FamRZ 2020, 991).

    Einer - der treuhänderischen Geltendmachung dienende - Rückübertragung der übergegangenen Ansprüche auf den Antragsteller seitens des Jobcenters steht bereits entgegen, dass - soweit der Anspruchsübergang auf Unterhaltsansprüchen des betroffenen Kindes beruht - der Antragsteller insoweit nicht alleinig vertretungsbefugt für das betroffene Kind ist, weshalb der Senat mit Verfügung vom 13.10.2021 Bezug auf BGH FamRZ 2020, 991 genommen hat.

  • AG Hamburg, 21.01.2021 - 277 F 47/17

    Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell: Berechnung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21
    Zwar kann im Grundsatz eine Verrechnung der auf dem Betreuungsanteil entfallenden Hälfte des Kindergeldes unterbleiben, wenn der vor Verrechnung des Kindergeldviertels verbleibende Ausgleichsanspruch hinter dem Kindergeldviertel zurückbleibt (vgl. nur AG Hamburg v. 21.01.2021 - 277 F 47/17).

    Hat jedoch ein Elternteil allein Einkünfte, die unterhalb des sogenannten angemessenen Selbstbehaltes tendieren - was auf Seiten des Antragstellers erkennbar der Fall ist - und bezieht der andere vollerwerbstätige Elternteil bei oberhalb dieses angemessenen Selbstbehaltes liegenden Einkünften das Kindergeld, so kann ohne weitere Berechnung der Ausgleich des sogenannten Kindergeldviertels isoliert erfolgen, wie das Amtsgericht (im Anschluss an BGH FamRZ 2016, 1053) in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat (vgl. auch AG Hamburg vom 21.01.2021 - 277 F 47/17; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1612b BGB Rn. 35 f.).

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21
    Dies beruht auf der Rechtsprechung des BGH zum Kindergeldausgleich im Wechselmodell (BGH FamRZ 2016, 1053; fortgeführt durch BGH FamRZ 2017, 437), welcher die Senate des Brandenburgischen OLG (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2020, 182) folgt.
  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88

    Gerichtsstand bei Klage; Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21
    Es handelt sich bei den Beträgen, die einem Elternteil aufgrund eines derartigen Anspruchs zustehen, wirtschaftlich gesehen um "rückständige Unterhaltsleistungen", weshalb der familienrechtliche Ausgleichsanspruch praktisch einem Unterhaltsanspruch gleichbehandelt wird (BGH FamRZ 1989, 603; BGH FamRZ 1984, 775, 776).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2013 - 7 UF 45/13

    Aufteilung des Kindergeldes bei einem Wechselmodell

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21
    Die seitens des Antragstellers anderweitig zitierte Rechtsprechung (insbesondere OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 567 und die nachfolgenden Zitate) beruhen dagegen auf einer Ansicht, welche der BGH in der vorgenannten grundlegenden Entscheidung (BGH FamRZ 2016, 1053) ausdrücklich abgelehnt hat.
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21
    Es handelt sich bei den Beträgen, die einem Elternteil aufgrund eines derartigen Anspruchs zustehen, wirtschaftlich gesehen um "rückständige Unterhaltsleistungen", weshalb der familienrechtliche Ausgleichsanspruch praktisch einem Unterhaltsanspruch gleichbehandelt wird (BGH FamRZ 1989, 603; BGH FamRZ 1984, 775, 776).
  • OLG Brandenburg, 30.08.2019 - 13 WF 184/19

    Verfahrenskostenhilfe: maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21
    Dies beruht auf der Rechtsprechung des BGH zum Kindergeldausgleich im Wechselmodell (BGH FamRZ 2016, 1053; fortgeführt durch BGH FamRZ 2017, 437), welcher die Senate des Brandenburgischen OLG (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2020, 182) folgt.
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