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   OLG Brandenburg, 02.03.2009 - 1 Ws 226/08   

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https://dejure.org/2009,14683
OLG Brandenburg, 02.03.2009 - 1 Ws 226/08 (https://dejure.org/2009,14683)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.03.2009 - 1 Ws 226/08 (https://dejure.org/2009,14683)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. März 2009 - 1 Ws 226/08 (https://dejure.org/2009,14683)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zusammenfallen des Additions- und Probationsverfahrens bei Wiederaufnahme zu Ungunsten des freigesprochenen Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 359 Nr. 1; ; StPO § 359 Nr. 2; ; StPO § 362 Nr. 1; ; StPO § 362 Nr. 2; ; StPO § 368; ; StPO § 370 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammenfallen des Additions- und Probationsverfahrens bei Wiederaufnahme zu Ungunsten des freigesprochenen Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 22
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 23/06

    Bestehen einer konkreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des Unternehmens bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2009 - 1 Ws 226/08
    Mit weiterem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2006 (22 Kls 22/06, 22 Kls 23/06) wurden die gesondert verfolgten .

    Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2006 (22 Kls 22/06, 22 Kls 23/06) beim Landgericht Neuruppin die Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Beschwerdeführers gem. § 362 Nr. 2 StPO beantragt.

  • BGH, 28.07.1964 - 2 StE 15/56

    Otto John

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2009 - 1 Ws 226/08
    Nach § 370 Abs. 1 StPO wird der ursächliche Zusammenhang zwischen den in §§ 359 Nrn. 1 und 2 und 362 Nr. 1 und 2 StPO bezeichneten Handlungen und dem Urteil gesetzlich (widerlegbar) vermutet (vgl. BGHSt 19, S. 365 ff.; Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 142).
  • OLG Karlsruhe, 19.10.1973 - 1 Ws 177/73

    Sofortige Beschwerde gegen die entschädigungslose Einziehung gem. § 73 StGB eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2009 - 1 Ws 226/08
    Eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht ist im Beschwerdeverfahren - anders als im Revisionsverfahren - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. dazu BGH NJW 1964, S. 2119; OLG Düsseldorf NJW 2002, S. 2963), nämlich dann, wenn ein so gravierender Verfahrensmangel vorliegt, dass von einer ordnungsgemäßen Justizgewährung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1974, S. 709, 712).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.1992 - 3 Ws 646/92
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2009 - 1 Ws 226/08
    Stattdessen hat er in § 309 Abs. 2 StPO das Beschwerdegericht für den Regelfall beauftragt, selbst zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1993, S. 375; Hanack JZ 1967, S. 223).
  • BGH, 20.07.1964 - AnwSt (B) 4/64

    Vertretungsverbot (§ 150 BRAO)

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2009 - 1 Ws 226/08
    Eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht ist im Beschwerdeverfahren - anders als im Revisionsverfahren - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. dazu BGH NJW 1964, S. 2119; OLG Düsseldorf NJW 2002, S. 2963), nämlich dann, wenn ein so gravierender Verfahrensmangel vorliegt, dass von einer ordnungsgemäßen Justizgewährung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1974, S. 709, 712).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.2002 - 4 Ws 222/02

    Bindung der Strafvollstreckungskammer an Aufhebung und Zurückverweisung; Anhörung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2009 - 1 Ws 226/08
    Eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht ist im Beschwerdeverfahren - anders als im Revisionsverfahren - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. dazu BGH NJW 1964, S. 2119; OLG Düsseldorf NJW 2002, S. 2963), nämlich dann, wenn ein so gravierender Verfahrensmangel vorliegt, dass von einer ordnungsgemäßen Justizgewährung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1974, S. 709, 712).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 10.04.1974 - 1 Qs 68/74
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2009 - 1 Ws 226/08
    Denn für den Fall, dass eine Beweisaufnahme nach § 369 StPO beispielsweise - wie hier - wegen Aktenkundigkeit der uneidlichen Falschaussage eines Zeugen im Sinne von § 362 Nr. 2 StPO entfällt (vgl. KG JR 1984, S. 393; OLG Jena NStZ-RR 1997, S. 47), können die Zulässigkeitsprüfung (Additionsverfahren) und Begründetheitsprüfung (Probationsverfahren) zusammenfallen (vgl. RGSt 35, S. 351; OLG Dresden, in: Alsberg, Entscheidungen (1927), Bd. II, S. 416 Nr. 319; OLG Bremen GA 1960, S. 216, 217; OLG München MDR 1974, S. 775; LR-Gössel, StPO 25. Aufl. 2003 ff.; § 369, Rdnr. 1a; § 370 Rdnr. 3; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 370 Rdnr. 2; KMR-Paulus, StPO, § 369 Anm. 5a; Peters, Strafprozess, 2. Aufl. S. 594).
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