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   OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 4 U 151/07   

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https://dejure.org/2008,10289
OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 4 U 151/07 (https://dejure.org/2008,10289)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 4 U 151/07 (https://dejure.org/2008,10289)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. April 2008 - 4 U 151/07 (https://dejure.org/2008,10289)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsfreiheit eines Versicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls; Begehen einer Obliegenheitsverletzung durch verbotswidriges Linksabbiegen mit der Folge der Leistungsfreiheit

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    VVG § 6 Abs. 3; ; VVG § 61; ; AKB § 7 Abs. 5 (4); ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 6 Abs. 3; VVG § 61; AKB § 7 Abs. 5 (4)
    Versicherungsfreiheit aus der Vollkaskoversicherung nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit durch eklatante Verkehrsverstöße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit!

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Grobe Fahrlässigkeit: Unfall bei verbotswidrigem Wenden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.1986 - IVa ZR 22/85

    Leistungsausschluß wegen Herbeiführens eines Einbruchs in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 4 U 151/07
    Das Eingreifen des § 61 VVG setzt nicht voraus, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers die alleinige Ursache des Versicherungsfalls war, Mitursächlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 14.06.1986, IV a ZR 22/85).

    Bei Teilnahme am Straßenverkehr liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (BGH, Urteil vom 14.07.1986, IV a ZR 22/85; OLG Köln, Urteil vom 22.05.2001, 9 U 172/00; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.1998, 20 U 127/98 = RuS 1999, 188).

  • OLG Köln, 16.09.1993 - 5 U 246/92
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 4 U 151/07
    Durch dieses Verhalten hat sich der Kläger in besonders eklatanter Weise über die an der Kreuzung herrschende Verkehrsregelung hinweggesetzt (vgl. zur groben Fahrlässigkeit des verbotswidrig nach links Abbiegenden OLG Köln, Urteil vom 16.09.1993, 5 U 246/92 = RuS 1993, 406), sodass der Vorwurf grober Fahrlässigkeit in objektiver Hinsicht gerechtfertigt ist.

    Sollte er tatsächlich "blindlings" dem vor ihm befindlichen Fahrzeug hinterhergefahren sein in der - irrigen - Erwartung, dessen Fahrer werde sich angemessen verhalten, würde gerade dies belegen, dass er sich von den örtlichen Verhältnissen und der Straßenführung nicht einmal ein oberflächliches Bild gemacht hatte und ohne jede Vorstellung von der konkreten Verkehrssituation in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.09.1993, 5 U 246/92 = RuS 1993, 406).

  • OLG Hamm, 04.12.1998 - 20 U 127/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 4 U 151/07
    Bei Teilnahme am Straßenverkehr liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (BGH, Urteil vom 14.07.1986, IV a ZR 22/85; OLG Köln, Urteil vom 22.05.2001, 9 U 172/00; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.1998, 20 U 127/98 = RuS 1999, 188).

    Aus der grob verkehrswidrigen Fahrweise ist subjektiv auf eine gesteigerte persönliche Vorwerfbarkeit zu schließen (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 04.12.1998, 20 U 127/98).

  • OLG Köln, 22.05.2001 - 9 U 172/00

    Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 4 U 151/07
    Bei Teilnahme am Straßenverkehr liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (BGH, Urteil vom 14.07.1986, IV a ZR 22/85; OLG Köln, Urteil vom 22.05.2001, 9 U 172/00; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.1998, 20 U 127/98 = RuS 1999, 188).

    Anzeichen für ein so genanntes Augenblicksversagen, das geeignet sein könnte, den Verkehrsverstoß in einem milderen Licht erscheinen zu lassen und den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, obwohl die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 22.05.2001, 9 U 172/00), liegen nicht vor.

  • BGH, 14.02.1984 - VI ZR 229/82

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 4 U 151/07
    Außerdem muss der nach links Abbiegende sich über die Fahrgeschwindigkeit des Entgegenkommenden vergewissern und darf nicht mit nur mäßiger Geschwindigkeit rechnen (BGH, Urteil vom 14.02.1984, VI ZR 229/82 = NJW 1984, 1962; Jagusch/Hentschel/König, a. a. O.).
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