Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 02.04.2015 - 15 UF 168/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29539
OLG Brandenburg, 02.04.2015 - 15 UF 168/11 (https://dejure.org/2015,29539)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.04.2015 - 15 UF 168/11 (https://dejure.org/2015,29539)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. April 2015 - 15 UF 168/11 (https://dejure.org/2015,29539)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,29539) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1818
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.12.2002 - 1 BvR 1870/02

    Zur Entscheidung nach BGB § 1628 bei Uneinigkeit der Eltern über die für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2015 - 15 UF 168/11
    Im Streitfall haben die Familiengerichte dementsprechend nur zu entscheiden, welcher Elternteil diese Bestimmung treffen darf, und nicht etwa die Bestimmung selbst zu treffen, weil hierdurch das Elternrecht verletzt würde (vgl. im einzelnen Senat, a.a.O.; BVerfG, NJW 2003, 1031 [für die Auswahl einer Schule]).
  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2015 - 15 UF 168/11
    Er sieht sich indes daran gehindert durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im Jahre 2008 entschieden hat, dass Umgang - auch begleiteter Umgang - gegen den erklärten Willen des umgangsberechtigten Elternteils nur dann zwangsweise durchgesetzt werden darf, wenn festgestellt werden kann, dass ein solchermaßen erzwungener Umgang dem Kindeswohl dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04 -, NJW 2008, 1287).
  • OLG Brandenburg, 07.06.2012 - 15 UF 314/11

    Elterliche Sorge: Abgrenzung zwischen Umgangsrecht und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2015 - 15 UF 168/11
    Auch wenn es nach allem nicht darauf ankommt, sei schließlich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Senat die vom Vater angestrebte Anordnung eines "Wechselmodells" gegen den Willen eines Elternteils in ständiger Rechtsprechung selbst dann für mit dem geltenden Recht unvereinbar hält, wenn die Eltern - was vorliegend nicht der Fall ist - gemeinsam sorgeberechtigt sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 07.06.2012 - 15 UF 314/11 -, FF 2012, 457; zustimmend und eingehend zur Rechtslage Marchlewski, FF 2015, 98).
  • VerfG Brandenburg, 29.07.2011 - VfGBbg 4/11

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (bezüglich eines Beweisbeschlusses)

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2015 - 15 UF 168/11
    Das Landesverfassungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen (Beschluss vom 29.07.2011 - VfGBbg 4/11 EA -); und das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 20.04.2012 - 1 BvR 710/12 -), eine Entscheidung, die der Vater auf einer seiner Internetseiten (www.e...m....de) heftig kritisiert (nicht einmal das Bundesverfassungsgericht schütze den Bürger vor der Willkür der Instanzgerichte).
  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 13/13

    Elternrecht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswille; Kindeswohlgefährdung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2015 - 15 UF 168/11
    Danach freut sich der Junge auf die Begegnungen mit seinem Vater, möchte aber, dass sie weiterhin unter Begleitung stattfinden; auch eine Ausweitung des Umgangs lehnt er zur Zeit ab (zur Bedeutung des Kindeswillens bei der Gestaltung seines Aufenthalts und des Umgangs mit seinen Bezugspersonen jedenfalls dann, wenn das Kind - wovon bei einem Alter des Kindes von annähernd 11 Jahren ohne weiteres auszugehen ist - bereits eine gewisse Reife erlangt hat, vgl. nur Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2014 - VfGBbg 13/13 -: "Im Grundsatz muss gelten, dass es ein Wohl des Kindes gegen seinen konstant und verständig zum Ausdruck gebrachten Willen nicht geben kann.").
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2015 - 15 UF 168/11
    Der Senat hat letzteres vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, NJW 2010, 1351), die derjenigen des Bundesverfassungsgerichts entspricht, akzeptiert.
  • VerfG Brandenburg, 18.10.2013 - VfGBbg 1/13

    Rechtsschutzbedürfnis; Erledigung des Begehrens; Subsidiarität

    wegen der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2012 (Az.: 15 UFH 3/12), vom 27. Juli 2011 und 27. Juni 2011 (Az.: 15 UF 168/11) sowie des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 (Az.: 43 F 71/11).

    Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az. 15 UF 168/11) und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung des Beschlusses vorläufig auszusetzen.

    Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2013 hat der Antragsteller sinngemäß erklärt, dass mit dem Antrag vom 2. Januar 2013 auch eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden sollte, die sich gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2012 im Verfahren 15 UFH 3/12, vom 27. Juli 2011 und 27. Juni 2011 im Verfahren 15 UF 168/11 und gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 im Verfahren 43 F 71/11 richte.

  • VerfG Brandenburg, 22.02.2013 - VfGBbg 1/13

    Vorwegnahme; Abwägung; Gemeinwohl

    Mit seinem am 2. Januar 2013 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen diesen Beschluss sowie ferner gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2011 und 27. Juni 2011 im Verfahren 15 UF 168/11 und gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 im Verfahren 43 F 71/11.

    die Vollziehung der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2011 und 27. Juni 2011 im Verfahren 15 UF 168/11 und des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 im Verfahren 43 F 71/11 einstweilen auszusetzen.

  • VerfG Brandenburg, 16.09.2011 - VfGBbg 42/11

    Erschöpfung des Rechtswegs bei Rücknahme einer Beschwerde

    Er sei auch pflichtwidrig nicht auf den Zusammenhang mit dem am selben Tag verhandelten Beschwerdeverfahren zur Beschränkung seines Umgangsrechts (15 UF 168/11) hingewiesen worden.

    Ebenso wenig lässt sich aus dem Unterlassen des Hinweises des Gerichts, dass sich das Verfahren zur elterlichen Sorge auch auf das am selben Tag verhandelte Beschwerdeverfahren zum Umgangsrecht (15 UF 168/11) auswirken werde, einen Ansatz für einen zulässigen Widerruf erkennen.

  • VerfG Brandenburg, 16.09.2011 - VfGBbg 7/11

    Rechtswegerschöpfung; Widerruf von Prozesshandlungen; Rücknahme einer Beschwerde

    Er sei auch pflichtwidrig nicht auf den Zusammenhang mit dem am selben Tag verhandelten Beschwerdeverfahren zur Beschränkung seines Umgangsrechts (15 UF 168/11) hingewiesen worden.

    Ebenso wenig lässt sich aus dem Unterlassen des Hinweises des Gerichts, dass sich das Verfahren zur elterlichen Sorge auch auf das am selben Tag verhandelte Beschwerdeverfahren zum Umgangsrecht (15 UF 168/11) auswirken werde, einen Ansatz für einen zulässigen Widerruf erkennen.

  • OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15

    Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

    Die beschuldigten Sachverständigen sollen im Rahmen eines vom Anzeigeerstatter vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geführten familiengerichtlichen Verfahrens (15 UF 168/11) mit ihrer Rechnung vom 8. September 2014 bewusst überhöhte Stundensätze von 100, 00 Euro geltend gemacht haben, obwohl der Gutachtenauftrag mit Beweisbeschluss vom 27. Juli 2011 erteilt worden sei und zu diesem Zeitpunkt der Stundensatz noch 85, 00 Euro betragen habe.
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2011 - VfGBbg 16/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung einer Umgangsregelung

    Über die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Brandenburgische Oberlandesgericht bisher nicht entschieden (Az.: 15 UF 168/11).
  • VerfG Brandenburg, 20.09.2013 - VfGBbg 62/12

    Ablehnungsgesuche; Willkürverbot; rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter;

    Der Beschwerdeführer hatte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 drei Richter des 3. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in den Verfahren 15 UF 168/11 und 15 WF 203/11 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
  • VerfG Brandenburg, 14.10.2016 - VfGBbg 18/16

    Befangenheit; gesetzlicher Richter; faires Verfahren; Begründung

    Die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Behauptung außergerichtlicher Kommunikation und Parteilichkeit der abgelehnten Richterin angeführten Fakten begründeten angesichts des Beschleunigungsgebotes gemäß §§ 155, 158 Abs. 3 FamFG und der Tatsache, dass der in diesem Verfahren zum Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwalt ebenfalls bereits in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren zur Regelung des Umgangs (15 UF 168/11) als Verfahrensbeistand die Rechte des Minderjährigen vertreten habe, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer außergerichtlichen Absprache zwischen der abgelehnten Richterin und der Kindsmutter.
  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 35/11

    Rüge von Verstößen gegen die UN-Kinderrechtskonvention im Rahmen einer

    Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az.: 15 UF 168/11) und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung des Beschlusses vorläufig auszusetzen.
  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 21/13

    Ablehnungsgesuche; Willkürverbot; Rechtliches Gehör; Gesetzlicher Richter;

    Die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren 15 UF 168/11 sei mut-, ja sogar schon böswillig gewesen.
  • VerfG Brandenburg, 29.07.2011 - VfGBbg 4/11
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht