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   OLG Brandenburg, 02.10.2020 - 11 U 170/19   

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https://dejure.org/2020,40654
OLG Brandenburg, 02.10.2020 - 11 U 170/19 (https://dejure.org/2020,40654)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2020 - 11 U 170/19 (https://dejure.org/2020,40654)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2020 - 11 U 170/19 (https://dejure.org/2020,40654)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des Vertragspartners bei einer Internet-Auktion

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 652
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2020 - 11 U 170/19
    Letzteres trifft - obwohl die Beteiligten dabei typischerweise zunächst nicht unter ihrem Realnamen, sondern unter einem sogenannten Nickname auftreten - auch beim Vertragsabschluss auf Online-Marktplätzen zu, wo für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des künftigen Vertragspartners Angaben über die Dauer von dessen Zugehörigkeit zum Handelssystem und Bewertungen anderer Marktteilnehmer im Allgemeinen eine wichtige Rolle spielen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.05.2011 - VIII ZR 289/09, Rdn. 10, juris = BeckRS 2011, 14449; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2014 - 28 U 199/13, juris-Rdn. 46, juris = BeckRS 2014, 20655 Rdn. 36; jurisPK-InternetR/Paschke, 6. Aufl., Kap. 4.4. Rdn. 147; Muchowski, JA 2015, 928, 929).
  • BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 100/15

    Schadensersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2020 - 11 U 170/19
    - bereitgestellten Online-Marktplätzen geschlossen werden, stets gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene und miteinander korrespondierende Willenserklärungen der jeweiligen Partner - das Angebot und die Annahme - zustande; der Inhalt der zu beurteilenden Willensäußerungen ist aber - basierend auf § 133 und § 157 BGB - generell unter Berücksichtigung der Regelungen zu bestimmen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Plattformbetreibers - quasi dessen virtueller Marktordnung (so insb. Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., BGB, Vor §§ 145 ff. Rdn. 5 und 12, m.w.N.) - für den (prinzipiell standardisierten) Vertragsabschluss enthalten sind und mit deren Einbeziehung sich die Beteiligten vor der Benutzung des betreffenden Internetportals einverstanden erklären müssen (vgl. BGH, Urt. v. 24.08.2016 - VIII ZR 100/15, Rdn. 19, juris = BeckRS 2016, 20899; Urt. v. 15.02.2017 - VIII ZR 59/16, LS 1 und Rdn. 12, juris = BeckRS 2017, 103035; ferner Hoeren in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 44. Erg.- Lfg., Klauselwerke, E-Commerce-Verträge Rdn. 120; jurisPK-InternetR/Paschke, 6. Aufl., Kap. 4.4 Rdn. 250 ff.).
  • OLG Celle, 01.11.2006 - 7 U 55/06

    Annahme eines Geschäftes für den, den es angeht; Verkauf eines Pkw durch Auswahl

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2020 - 11 U 170/19
    Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduktion des gesetzlichen Offenheitsgrundsatzes entwickelte Rechtsinstitut speziell bei Bargeschäften des täglichen Lebens, vor allem beim dinglichen Rechtserwerb; bei schuldrechtlichen Geschäften finden diese Grundsätze hingegen lediglich in Ausnahmefällen Anwendung, da dem Vertragschließenden die Person seines Geschäftsgegners hier in der Regel nicht einerlei ist (so BGH aaO; vgl. ferner OLG Celle, Urt. v. 01.11.2006 - 7 U 55/06, juris-Rdn. 22 f., juris = BeckRS 2006, 14334 [für Pkw-Kauf]; NK-BGB/Stoffels aaO Rdn. 67).
  • BGH, 15.02.2017 - VIII ZR 59/16

    Verkaufsaktion auf der eBay-Internetplattform: Auslegung der Erklärung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2020 - 11 U 170/19
    - bereitgestellten Online-Marktplätzen geschlossen werden, stets gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene und miteinander korrespondierende Willenserklärungen der jeweiligen Partner - das Angebot und die Annahme - zustande; der Inhalt der zu beurteilenden Willensäußerungen ist aber - basierend auf § 133 und § 157 BGB - generell unter Berücksichtigung der Regelungen zu bestimmen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Plattformbetreibers - quasi dessen virtueller Marktordnung (so insb. Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., BGB, Vor §§ 145 ff. Rdn. 5 und 12, m.w.N.) - für den (prinzipiell standardisierten) Vertragsabschluss enthalten sind und mit deren Einbeziehung sich die Beteiligten vor der Benutzung des betreffenden Internetportals einverstanden erklären müssen (vgl. BGH, Urt. v. 24.08.2016 - VIII ZR 100/15, Rdn. 19, juris = BeckRS 2016, 20899; Urt. v. 15.02.2017 - VIII ZR 59/16, LS 1 und Rdn. 12, juris = BeckRS 2017, 103035; ferner Hoeren in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 44. Erg.- Lfg., Klauselwerke, E-Commerce-Verträge Rdn. 120; jurisPK-InternetR/Paschke, 6. Aufl., Kap. 4.4 Rdn. 250 ff.).
  • OLG Hamm, 30.10.2014 - 28 U 199/13

    Schadensersatz für unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2020 - 11 U 170/19
    Letzteres trifft - obwohl die Beteiligten dabei typischerweise zunächst nicht unter ihrem Realnamen, sondern unter einem sogenannten Nickname auftreten - auch beim Vertragsabschluss auf Online-Marktplätzen zu, wo für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des künftigen Vertragspartners Angaben über die Dauer von dessen Zugehörigkeit zum Handelssystem und Bewertungen anderer Marktteilnehmer im Allgemeinen eine wichtige Rolle spielen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.05.2011 - VIII ZR 289/09, Rdn. 10, juris = BeckRS 2011, 14449; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2014 - 28 U 199/13, juris-Rdn. 46, juris = BeckRS 2014, 20655 Rdn. 36; jurisPK-InternetR/Paschke, 6. Aufl., Kap. 4.4. Rdn. 147; Muchowski, JA 2015, 928, 929).
  • BGH, 25.03.2003 - XI ZR 224/02

    Rechtsfolgen des Irrtums einer Bank über den Rücknahmepreis von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2020 - 11 U 170/19
    Ein solches ist - was die Vorinstanz keineswegs verkannt hat (LGU 4) - dadurch gekennzeichnet, dass einerseits der Handelnde zwar nicht offenbart, ob er für sich oder für einen anderen agiert, aber dennoch für einen Dritten aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht handeln will und dass es andererseits dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (so BGH, Urt. v. 25.03.2003 - XI ZR 224/02, juris-Rdn. 13, juris = BeckRS 2003, 3594; vgl. ferner NK-BGB/Stoffels, 3. Aufl., § 164 Rdn. 65).
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