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   OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10   

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https://dejure.org/2010,14527
OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10 (https://dejure.org/2010,14527)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.2010 - 9 AR 9/10 (https://dejure.org/2010,14527)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. November 2010 - 9 AR 9/10 (https://dejure.org/2010,14527)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer erneuten Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Wiederaufnahme einer abgetrennten Folgesache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit nach Wiederaufnahme der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg - 127 F 18009/10
  • AG Nauen - 24 F 78/10
  • OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1656
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 06.08.2010 - 18 AR 37/10

    Zuständigkeitsbestimmung: Verweisung eines ausgesetzten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10
    Daher kann auch nicht mit den Problemen in der Auslegung des Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG die Willkürlichkeit der Entscheidung verneint werden (so aber in der Tendenz KG Berlin, Beschluss vom 6. August 2010 - 18 AR 37/10 sowie 18 AR 41/10 -).
  • KG, 06.08.2010 - 18 AR 41/10

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10
    Daher kann auch nicht mit den Problemen in der Auslegung des Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG die Willkürlichkeit der Entscheidung verneint werden (so aber in der Tendenz KG Berlin, Beschluss vom 6. August 2010 - 18 AR 37/10 sowie 18 AR 41/10 -).
  • OLG Frankfurt, 19.01.2010 - 2 UFH 1/10

    Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts; Bindungswirkung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10
    Erforderlich ist also, dass sich das Familiengericht mit der Frage der eigenen Zuständigkeit auseinandergesetzt hat (vgl. auch OLG Frankfurt, FamRB 2010, 203, 204).
  • BGH, 04.12.2002 - XII ZB 12/00

    Anfechtung von Entscheidungen in Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10
    Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der hier erfolgten Aussetzung des Versorgungsausgleiches nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG um eine bloße, das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beendende Zwischenentscheidung gehandelt hat (allgemein dazu BGH FamRZ 2003, 1005; Brandenburgisches OLG, OLGR 2006, 477, 478; Götsche, FamRZ 2009, 2047, 2052 m.w.N. in Fn. 45).
  • BGH, 19.05.1993 - XII ARZ 13/93

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Rahmen eines schuldrechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10
    Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt also bestehen und kann nicht mehr nachträglich entfallen (vgl. auch bereits BGH, NJW-RR 1993, 1091).
  • OLG Brandenburg, 21.11.2005 - 9 UF 116/05

    Aussetzung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10
    Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der hier erfolgten Aussetzung des Versorgungsausgleiches nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG um eine bloße, das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beendende Zwischenentscheidung gehandelt hat (allgemein dazu BGH FamRZ 2003, 1005; Brandenburgisches OLG, OLGR 2006, 477, 478; Götsche, FamRZ 2009, 2047, 2052 m.w.N. in Fn. 45).
  • KG, 13.03.2008 - 2 AR 10/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss eine offenkundige, die eigene Zuständigkeit begründende Norm nicht erörtert (KG Berlin, NJW-RR 2008, 1023).
  • OLG Jena, 01.03.2011 - 11 Sa 1/11

    Versorgungsausgleichssache: Erhalt der ursprünglichen örtlichen

    Die einmal begründete Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadtroda bleibt auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich erhalten, § 2 Abs. 2 FamFG (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 9 AR 9/10, Quelle: www.juris.de).

    Dies war bereits für das frühere Recht des FGG, das eine gesetzliche Vorschrift in diesem Sinne nicht enthielt, allgemein anerkannt (vgl. BGH, a.a.O. für den Fall der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs) und ist in § 2 Abs. 2 FamFG erstmals gesetzlich normiert worden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2010, a.a.O.).

  • OLG Naumburg, 03.02.2011 - 8 AR 6/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Zuständiges Gericht bei Wiederaufnahme des

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung des KG Berlin (Beschl. v. 06.08.2010 - 18 AR 37/10 und 18 AR 41/10) und des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschl. v. 07.12.2010 - 9 AR 9/10 und 9 AR 13/10 - zitiert nach "juris") und schließt sich ihrer Argumentation an.
  • OLG Bremen, 31.03.2011 - 4 AR 3/11

    Anforderungen an die Unzuständigerklärung eines Gerichts; Zuständigkeit des

    Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bleibt nach dem in § 2 Abs. 2 FamFG geregelten Grundsatz der perpetuatio fori auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich erhalten und kann nicht mehr nachträglich entfallen (OLG Jena, Beschluss vom 01.03.2011, Gesch.-Nr. 11 SA 1/11, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2010, Gesch.-Br. 9 AR 9/10, zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 03.02.2011 - 8 AR 5/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Fortwirkung der Zuständigkeit des

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung des KG Berlin (Beschl. v. 06.08.2010 - 18 AR 37/10 und 18 AR 41/10) und des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschl. v. 07.12.2010 - 9 AR 9/10 und 9 AR 13/10 - zitiert nach "juris") und schließt sich ihrer Argumentation an.
  • OLG Brandenburg, 07.12.2010 - 9 AR 13/10

    Zuständigkeitsbestimmung: Wiederaufnahme eines ausgesetzten

    Dies hat der Senat auch bereits mehrfach entschieden (Brandenburgisches Oberlandesgericht - 1. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 06.09.2010 - 9 AR 7/10; 9 AR 9/10; 9 AR 11/10).
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