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   OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 18/15   

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OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 18/15 (https://dejure.org/2016,41379)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.2016 - 4 U 18/15 (https://dejure.org/2016,41379)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. November 2016 - 4 U 18/15 (https://dejure.org/2016,41379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 35/15

    Verbraucherdarlehensrecht: Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 18/15
    Im Verlauf des Berufungsverfahrens haben der Kläger und seine Ehefrau, Frau G... F..., das Grundstück W... 45, an dem die streitgegenständliche Grundschuld eingetragen ist, und das weitere Grundstück W... 46, an dem eine weitere Grundschuld bestellt ist, auf die sich die zum Az. 4 U 35/15 anhängige Vollstreckungsgegenklage bezieht, verkauft und am 23.10.2015 an die Beklagte einen Betrag von 67.393,52 EUR gezahlt.

    Sie hält die mit Schriftsatz des Klägers vom 26.01.2016 erfolgte Klageumstellung und Klageerweiterung für unzulässig und beruft sich dabei u.a. mit Blick auf eine entsprechende Antragstellung in dem Rechtsstreit 4 U 35/15 auf den Einwand entgegenstehender Rechtshängigkeit.

    Soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass die Ablösung der Darlehen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus den im vorliegenden sowie im Parallelverfahren zum Az. 4 U 35/15 streitgegenständlichen Urkunden erfolgt sei, kann sie damit nicht gehört werden.

    c) Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren in der mündlichen Verhandlung, die ebenso wie diejenige in dem Parallelverfahren 4 U 35/15 am 12.10.2016 stattgefunden hat, seinen Antrag zu 3. dahin geändert hat, dass er zuletzt einen Zahlungsanspruch nur noch in Höhe von 32.800,12 EUR und gerichtet auf Zahlung an ihn und seine Ehefrau geltend macht, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt doppelter Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) keine Zulässigkeitsbedenken.

    Doppelte Rechtshängigkeit liegt lediglich insofern vor, als der Kläger im vorliegenden Verfahren und beide dortigen Kläger im Verfahren zum Az. 4 U 35/15 gleichermaßen geltend machen, die Zwangsvollstreckung aus den jeweiligen Urkunden sei unzulässig gewesen, soweit die Beklagte in die Berechnung ihrer Forderung aus dem Darlehen Nr. 61 432 4171 zu hohe Zinsforderungen und ihr nicht zustehende Kostenpositionen eingestellt bzw. letztlich selbst bezogen auf beide im Verfahren 4 U 35/15 streitgegenständliche Darlehen ein Guthaben zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau errechnet habe.

    Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass der Kläger diese Einwendungen im vorliegenden Verfahren nicht erheben kann, da der in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 erstmals gestellte, auf Zahlung an ihn und seine Ehefrau gerichtete Antrag zu 3. später rechtshängig geworden ist, als der entsprechende Antrag zu 3. in dem Rechtsstreit 4 U 35/15.

    Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 23.10.2015 an die Beklagte gezahlten Erlöses aus dem Verkauf der Grundstücke W... 45 und 46 nicht bzw. nur in Höhe eines Teils der von der Beklagten zu Unrecht berechneten Forderungen zu, die aus den bereits ausgeführten Gründen allein in dem Parallelrechtsstreit zum Az. 4 U 35/15 zu berücksichtigen sind.

  • BGH, 25.02.1988 - III ZR 272/85

    Klage auf Rückzahlung eines ausgekehrten Versteigerungserlöses - Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 18/15
    Zwar kann eine Vollstreckungsgegenklage dann, wenn - wie hier - die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel im Verlaufe des Rechtsstreits durch Befriedigung des Gläubigers beendet wird, geändert und als sog. verlängerte Vollstreckungsgegenklage (vgl. nur: BGH Urteil vom 25.02.1988 - III ZR 272/85 - Rn. 12) fortgeführt werden.

    Der Erfolg eines nach Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge hängt davon ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre; anderenfalls wäre die Leistung des Schuldners an den Gläubiger mit Rechtsgrund erfolgt (BGH Urteil vom 25.02.1988 - III ZR 272/85 - Rn. 12).

  • OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 18/15
    Eine solche Änderung der auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichteten Gestaltungsklage unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 263 ZPO es handelt sich vielmehr um eine Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO (vgl. nur: Brandenburgischen Oberlandesgerichts, 5. Zivilsenat, Urteil vom 11.03.2010 - 5 U 34/09 - Rn. 49) OLG Rostock Urteil vom 29.06.2010 - 3 U 65/10 - Rn. 24 m.w.N), die im Berufungsverfahren auch nicht § 533 ZPO unterfällt.

    Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der mit dem klägerseits in Bezug genommenen Urteil vom 11.03.2010 (5 U 34/09 - Rn. 49) in einer entsprechenden Konstellation die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bejaht hat, hat sich mit der Frage des Vorliegens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses gar nicht befasst.

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 18/15
    Diese Konstellation entspricht mithin derjenigen, für die der I. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 12.11.2015 (I ZR 168/14 - Rn. 29) die Anwendbarkeit des § 312 b BGB, wenn auch für einen als Sicherheit erklärten Schuldbeitritt, verneint hat.
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 18/15
    Darauf, dass dem Kläger dieser Einwand - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - selbst dann nicht zustünde, wenn sie die Darlehensverträge wirksam widerrufen hätten, weil die in dem Darlehensvertrag enthaltene "weiten" Sicherungsabrede dahin auszulegen wäre, dass auch die Ansprüche der Beklagten aus den Rückabwicklungsverhältnissen durch die Grundschuld gesichert sein sollten, und sich daran - wie der Kläger im Ansatz zutreffend erkannt hat - nur etwas ändern könnte, wenn sie auch die Sicherungsabreden wirksam widerrufen hätten (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04), kommt es danach nicht mehr an.
  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04

    Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 18/15
    In seinen Entscheidungen vom 26.09.2006 (XI ZR 358/04) und vom 16.05.2006 (XI ZR 400/03) habe der BGH explizit auf das Erfordernis eines gesonderten Widerrufs der Sicherungsabrede hingewiesen; das Widerrufsrecht ergebe sich hier aus den Vorschriften zu Fernabsatzverträgen.
  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 296/13

    Grundschuld zur Kreditsicherung: Einigung der Parteien über den Fortbestand der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 18/15
    Einen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung gerichteten, d.h. nur in der Formulierung von dem vorliegenden geringfügig abweichenden, Antrag hat der BGH jedoch - mit überzeugenden Erwägungen - mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses als unzulässig erachtet (Versäumnisurteil vom 27.03.2015 - V ZR 296/13 - Rn. 7).
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 400/03

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 18/15
    In seinen Entscheidungen vom 26.09.2006 (XI ZR 358/04) und vom 16.05.2006 (XI ZR 400/03) habe der BGH explizit auf das Erfordernis eines gesonderten Widerrufs der Sicherungsabrede hingewiesen; das Widerrufsrecht ergebe sich hier aus den Vorschriften zu Fernabsatzverträgen.
  • OLG Rostock, 29.06.2010 - 3 U 65/10

    Klageziel einer Vollstreckungsabwehrklage nach Befriedigung des Gläubigers im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 18/15
    Eine solche Änderung der auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichteten Gestaltungsklage unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 263 ZPO es handelt sich vielmehr um eine Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO (vgl. nur: Brandenburgischen Oberlandesgerichts, 5. Zivilsenat, Urteil vom 11.03.2010 - 5 U 34/09 - Rn. 49) OLG Rostock Urteil vom 29.06.2010 - 3 U 65/10 - Rn. 24 m.w.N), die im Berufungsverfahren auch nicht § 533 ZPO unterfällt.
  • OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 35/15

    Verantwortlichkeit des Anbieters von Elektrogeräten für Verstöße gegen die

    Im Verlauf des Berufungsverfahrens haben die Kläger das Grundstück W... 46, an dem die streitgegenständliche Grundschuld eingetragen ist, und das weitere Grundstück W... 45, an dem eine weitere Grundschuld bestellt ist, auf die sich die zum Az. 4 U 18/15 anhängige Vollstreckungsgegenklage bezieht, verkauft und am 23.10.2015 an die Beklagte einen Betrag von 67.393,52 EUR gezahlt.

    Das letztgenannte Darlehen wurde zusätzlich durch die in dem Verfahren 4 U 18/15 streitige Grundschuld gesichert.

    Sie verteidigt, teils unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats in dem den Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückweisenden Beschluss vom 10.03.2015 in dem Verfahren 4 U 18/15, teils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags die angefochtene Entscheidung und trägt vor: Die Versicherungsbeiträge seien von dem bei der C...bank geführten Konto des Klägers zu 2.eingezogen und lediglich als Abrechnungsposten in die Darlehenskontoauszüge eingestellt worden.

    Sie hält die mit Schriftsatz der Kläger vom 26.01.2016 erfolgte Klageumstellung und Klageerweiterung für unzulässig und beruft sich dabei u.a. mit Blick auf eine entsprechende Antragstellung in dem Rechtsstreit 4 U 18/15 auf den Einwand entgegenstehender Rechtshängigkeit.

    Soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass die Ablösung der Darlehen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus den im vorliegenden sowie im Parallelverfahren zum Az. 4 U 18/15 streitgegenständlichen Urkunden erfolgt sei, kann sie damit nicht gehört werden.

    c) Nachdem der Kläger zu 2. in dem Parallelverfahren zum Az. 4 U 18/15 in der mündlichen Verhandlung, die ebenfalls am 12.10.2016 stattgefunden hat, seinen dortigen Antrag zu 3. dahin geändert hat, dass er zuletzt einen Zahlungsanspruch nur noch in Höhe von 32.854,12 EUR und gerichtet auf Zahlung an ihn und die (hiesige) Klägerin zu 1. geltend macht, bestehen auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Zulässigkeitsbedenken wegen doppelter Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

    Die - im vorliegenden Verfahren wie in dem Parallelverfahren - jeweils gemäß § 269 Abs. 1 ZPO mangels Verhandlung über die Anträge ohne Zustimmung der Beklagten zulässigen teilweisen Klagerücknahmen haben zur Folge, dass sich die Streitgegenstände der beiden Parallelverfahren in Ansehung der zuletzt gestellten Anträge nicht mehr überschneiden und darüber hinaus der in dem Rechtsstreit 4 U 18/15 zuletzt auf Zahlung an beide Kläger gerichtete Antrag später rechtshängig geworden ist als derjenige in dem vorliegenden Rechtsstreit.

  • OLG Brandenburg, 31.07.2019 - 4 U 121/18

    Rückabwicklung von grundschuldgesicherten Verbraucherdarlehen

    Eine Leistung in Form der Abgabe der zur Abtretung der Grundschuld und Eintragung der Beklagten erforderlichen Eigentümererklärungen hatte auch insoweit vielmehr nur der Kläger zu erbringen (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 02.11.2016 - 4 U 18/15, juris Rn. 62 ff. und BGH, Urteil vom 12.11.2015 - I ZR 168/14, juris Rn. 29 zur Anwendbarkeit des insoweit inhaltlich übereinstimmenden § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vom 17.01.2011; im Ergebnis zu § 359a BGB a.F. bzw. § 360 BGB n.F. ebenso Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 360 Rn. 3 und Bergmann, BKR 2010, 189 ff.).

    Nach der gesetzlichen Regelung und den Erläuterungen zu den betreffenden Gestaltungshinweisen in der Musterbelehrung sowie nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 28) ist eine diesbezügliche Belehrung über die Widerrufsfolgen in Bezug auf einen Vertrag über die Zusatzleistung nämlich ohnehin nicht erforderlich: § 359a Abs. 2 BGB a.F. erklärt § 358 BGB a.F. nur in Bezug auf dessen Absätze 2 und 4 und nicht in Bezug auf § 358 Abs. 5 BGB a.F. als entsprechend anwendbar (siehe BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - XI ZR 718/16, juris; zuvor bereits Senat, Urteil vom 02.11.2016 - 4 U 18/15, juris Rn. 55; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2018 - 6 U 142/16, juris Rn. 23; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017 - 13 U 334/16, juris Rn. 29).

  • OLG Brandenburg, 14.08.2019 - 4 U 92/18

    Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrags

    Denn die genannte Vorschrift verweist ausdrücklich nur auf § 358 Abs. 1 bzw. 2 und 4 BGB a. F., nicht hingegen auch auf § 358 Abs. 5 BGB a. F. (Senat, Urteil vom 2. November 2016 - 4 U 18/15 -, Rdnr. 55; dem folgend BGH, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisender Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 718/16 -).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 U 3/15
    Dem Beklagten kann auch nicht zur Last gelegt werden, er habe vor dem Inverkehrbringen des Kopfhörers im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 ElektroStoffV prüfen müssen, ob für das Gerät eine EU-Konformitätserklärung nach § 11 ElektroStoffV existiert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 2015 - 4 U 18/15, Umdruck Seite 12; Bl. 300 d.A).
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