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   OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 9 UF 275/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4761
OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 9 UF 275/11 (https://dejure.org/2014,4761)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2014 - 9 UF 275/11 (https://dejure.org/2014,4761)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. März 2014 - 9 UF 275/11 (https://dejure.org/2014,4761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und maßgebliches Recht in einem Sorgerechts- und Umgangsverfahren nach Umzug der Kinder nach Norwegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 4; FamFG § 99
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und maßgebliches Recht in einem Sorgerechts- und Umgangsverfahren nach Umzug der Kinder nach Norwegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit deutscher Gerichte im Sorgerechtsverfahren auch bei Umzug der Mutter mit den Kindern nach Norwegen möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit deutscher Gerichte im Sorgerechtsverfahren auch bei Umzug der Mutter mit den Kindern nach Norwegen möglich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 9 UF 275/11
    Dabei kann die in dem eingeholten Gutachten aufgeworfene Streitfrage, ob das in Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) und die dort in Art. 16 enthaltene Sachnormverweisung in das Recht des (auch Nicht-)Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur für umgangs- und sorgerechtliche Tatbestände gilt, die seit dem 1. Januar 2011 eingetreten sind und nicht für solche, die bei Inkrafttreten des KSÜ bereits abgeschlossen waren (a.A. wohl der BGH, Beschluss vom 16. März 2011, Az. XII ZB 407/10, abgedruckt u.a. NJW 2011, 2360 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 31), letztlich dahinstehen.
  • BGH, 05.06.2002 - XII ZB 74/00

    Zuständigkeit der Heimatbehörden nach dem minderjährigen Schutzabkommen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 9 UF 275/11
    Das übersieht die Mutter, wenn sie - gestützt auf die Entscheidung des BGH vom 5. Juni 2002 (Az. XII ZB 74/00, abgedruckt u.a. in FamRZ 2002, 1182 - zitiert nach juris) unter Hinweis auf das MSA eine aus dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Kinder während der laufenden Sorgerechts- und Umgangsverfahren abzuleitende Zuständigkeit der norwegischen Justiz reklamiert.
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