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   OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08   

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https://dejure.org/2010,20631
OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08 (https://dejure.org/2010,20631)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2010 - 1 U 7/08 (https://dejure.org/2010,20631)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 1 U 7/08 (https://dejure.org/2010,20631)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Haftungsbegründung einer Gemeinde aufgrund von Wasserschäden bei extremen Witterungsbedingungen durch ausfließendes Niederschlagswasser auf Anliegergrundstücke; Anforderungen an das Vorliegen einer Zustandshaftung der Gemeinde gem. § 2 Abs. 1 S. 2 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung einer Gemeinde aufgrund von Wasserschäden bei extremen Witterungsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88

    Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08
    Die verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers der Wasserrohrleitungsanlage bezieht sich auf Schäden, die auf die Wirkungen des in einem Rohrleitungssystem aufgenommenen, dort gesammelt weitergeleiteten und dann von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzuführen sind (vgl. hierzu BGHZ 109, S. 8 ff.; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 22).

    Das Kanalnetz ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und topographischen Gegebenheiten zu errichten (zur Amtshaftung: BGHZ 109, S. 8; BGH NJW-RR 1991, S. 733).

  • BGH, 14.12.2006 - III ZR 303/05

    Rechtsnatur des Schuldverhältnisses zwischen der Gemeinde als Betreiberin einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2006 (Az.: III ZR 303/05) hat entgegen der Ansicht der Kläger diese Rechtsprechung nicht geändert.
  • RG, 13.12.1920 - VI 455/20

    Höhere Gewalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08
    Höhere Gewalt ist "ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist" (RGZ 101, 94, Filthaut a. a. O. m. w. N.) Damit ist höhere Gewalt ein Ereignis, das bei rechtlicher Bewertung nicht mehr der Betriebsgefahr der Anlage, sondern einem Drittereignis zuzurechnen ist (BGH VersR 1988, 910).
  • BGH, 15.03.1988 - VI ZR 115/87

    Begriff der höheren Gewalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08
    Höhere Gewalt ist "ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist" (RGZ 101, 94, Filthaut a. a. O. m. w. N.) Damit ist höhere Gewalt ein Ereignis, das bei rechtlicher Bewertung nicht mehr der Betriebsgefahr der Anlage, sondern einem Drittereignis zuzurechnen ist (BGH VersR 1988, 910).
  • BGH, 26.04.2001 - III ZR 102/00

    Haftung der Gemeinde bei aus der Kanalisation austretendem Oberflächenwasser

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08
    Daraus folgt, dass die Gefährdungshaftung dann nicht eingreift, wenn das Wasser nicht von der Kanalisation aufgenommen wurde, sondern ungefasst auf Anliegergrundstücke geraten ist (BGH-Urteil vom 26.04.2001, Az.: III ZR 102/00, zitiert nach Juris).
  • BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen fehlender Entwässerung bzw. fehlendem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08
    Das Kanalnetz ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und topographischen Gegebenheiten zu errichten (zur Amtshaftung: BGHZ 109, S. 8; BGH NJW-RR 1991, S. 733).
  • BGH, 06.10.1983 - III ZR 109/82

    Voraussetzungen der Erhöhung der Prozeßgebühr bei mehreren Auftraggebern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08
    Zwar erstreckt sich die Wirkungshaftung nach herrschender Meinung nicht auf Schäden, die ihren Grund darin haben, dass in einer Kanalisationsanlage für Abwässer ein Rückstau entsteht, der sich innerhalb des Rohrsystems fortsetzt und durch die Anlage in das Haus des Anschließers hineinwirkt (BGH-Urteil vom 07.07.1983, Az.: III ZR 109/82, zitiert nach Juris; Filthaut, a. a. O., § 2 Rdnr. 26 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.2016 - 1 U 195/14

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einfahren in den

    Daraus lässt sich in der weiteren Konsequenz Folgendes ableiten: Nähern sich Verkehrsteilnehmer aus verschiedenen Richtungen einem Kreisverkehr und besteht bei der Einfahrt die Gefahr, dass sich im Kreisel ihre Bewegungslinien berühren oder gefährlich annähern, gebührt demjenigen Fahrer der Vorrang, der als Erster die Wartelinie erreicht (Senat, Urteil vom 22. September 2008, Az.: I-1 U 7/08).
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