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   OLG Brandenburg, 03.06.2013 - 3 WF 53/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29967
OLG Brandenburg, 03.06.2013 - 3 WF 53/13 (https://dejure.org/2013,29967)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.06.2013 - 3 WF 53/13 (https://dejure.org/2013,29967)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juni 2013 - 3 WF 53/13 (https://dejure.org/2013,29967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Trotz Erforderlichkeit der Sanierungsmaßnahme keine Vorschusspflicht des Miteigentümers, der zugleich Ehegatte ist, nach dessen Auszug

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Trotz Erforderlichkeit der Sanierungsmaßnahme keine Vorschusspflicht des Miteigentümers, der zugleich Ehegatte ist, nach dessen Auszug

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.01.2013 - 1 BvR 274/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2013 - 3 WF 53/13
    Das Verfahrenskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (BVerfG, FamRZ 2013, 685 Rn. 11).

    Deshalb dürfen beispielsweise schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer verfahrensrechtlichen Klärung zugeführt werden können (BVerfG, FamRZ 2013, 685, 686 Rn. 13).

  • OLG Rostock, 19.12.2002 - 1 U 100/01

    Beteiligung eines Ehegatten an der Erhaltung gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2013 - 3 WF 53/13
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Maßnahme vorliegt, sind auch die finanziellen Möglichkeiten der Teilhaber zu berücksichtigen (OLG Rostock, NJW-RR 2003, 797; Gehrlein, a.a.O., § 744 Rn. 7; Palandt/Sprau, a.a.O., § 744 Rn. 3).
  • OLG Schleswig, 03.11.2006 - 14 U 214/05

    Atypische Lastentragung bei Teilhabern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2013 - 3 WF 53/13
    Vor dem Hintergrund, dass der Anspruch nach § 748 BGB nur die Kehrseite des § 743 BGB ist, wird daher überwiegend angenommen, dass, wenn unter Teilhabern Gebrauch und Fruchtziehung (konkludent) abweichend von § 743 BGB dahin geregelt worden sind, dass sie einem Teilhaber allein zustehen, im Zweifel auch anzunehmen sei, dass das Tragen von Kosten und Lasten diesem Teilhaber allein auferlegt sei (so OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 892, 893; Karsten Schmidt, a.a.O., § 748 Rn. 5; Palandt/Sprau, § 748 Rn. 1; Gehrlein, a.a.O., § 748 Rn. 4).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2015 - 9 UF 29/15

    Gemeinschaft: Ausgleichsanspruch eines Teilhabers wegen der Sanierung eines

    Zu den Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands zählen sämtliche vermögensmindernde Maßnahmen, d.h. Aufwendungen zur Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung des Gegenstandes (Brandenburgisches OLG FamFR 2013, 550; Ehlers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 748 BGB Rn. 5).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Maßnahme vorliegt, ist deshalb zugleich ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei besonders die finanziellen Möglichkeiten der Teilhaber zu berücksichtigen sind (OLG Brandenburg FamFR 2013, 550; OLG Rostock MDR 2003, 698; Ehlers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 748 BGB Rn. 6).

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