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   OLG Brandenburg, 03.08.2011 - 3 Wx 21/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12363
OLG Brandenburg, 03.08.2011 - 3 Wx 21/11 (https://dejure.org/2011,12363)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.08.2011 - 3 Wx 21/11 (https://dejure.org/2011,12363)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. August 2011 - 3 Wx 21/11 (https://dejure.org/2011,12363)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2369; FamFG § 343
    Inlands- und Auslandsvermögen als Voraussetzung für Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 2369 Abs. 1 BGB erforderlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheines nach § 2369 Abs. 1 BGB

  • erbrechtsiegen.de

    Voraussetzungen der Erteilung eines auf das Inland beschränkten Erbscheins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2361; BGB § 2369 Abs. 1
    Voraussetzungen der Erteilung eines auf das Inland beschränkten Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für die Erteilung eines auf das Inland beschränkten Erbscheins

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 10
  • MDR 2011, 1426
  • FGPrax 2012, 20
  • FamRZ 2012, 584
  • Rpfleger 2012, 79
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 27.06.2006 - 1 W 366/05

    Erbscheinsverfahren: Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.08.2011 - 3 Wx 21/11
    Entsprechend fehlt es - wie die Rechtspflegerin zutreffend angenommen hat - bereits am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Siegmann/Höger in BeckOK BGB, Edition 19, § 2369, Rdnr. 4; ferner KG FGPrax 2006, 220).
  • OLG Karlsruhe, 26.11.2014 - 11 Wx 83/14

    Erbscheinsverfahren: Gegenständlich beschränkter Erbschein bei reinem

    Nach herrschender Meinung bedeutet dies, dass sich Teile des Nachlasses sowohl im Inland als auch im Ausland befinden müssen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 10; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2369 Rdnr. 4; Fröhler in: Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 352 Rdnr. 85; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl. § 2369 Rdnr. 1; Staudinger/Herzog, BGB Neubearb. 2010 § 2369 Rdnr. 42; wohl auch Bahrenfuss/Schaal, FamFG 2. Aufl. § 343 Rdnr. 11; a.A. Bachmayer, BWNotZ 2010, 146, 171 f.; Schaal, BWNotZ 2012, 82, 84).

    Mangels Vorliegens entgegenstehender Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 10).

    cc) Sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Nachlassgegenstände vorhanden sind, so fehlt für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins das Rechtsschutzbedürfnis (OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 10; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2369 Rdnr. 4; vgl. auch KG, FGPrax 2006, 220).

  • OLG Köln, 21.02.2014 - 2 Wx 30/14

    Maßgebliches Erbrecht für Erbfälle türkischer Staatsangehöriger mit letztem

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Einschränkung ist daher anzunehmen (vgl. hierzu: Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 352 Rn. 109; OLG Brandenburg NJW-RR 2012, 10, Rn. 8, juris).
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