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   OLG Brandenburg, 03.09.2001 - 8 Wx 118/00   

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https://dejure.org/2001,9666
OLG Brandenburg, 03.09.2001 - 8 Wx 118/00 (https://dejure.org/2001,9666)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.09.2001 - 8 Wx 118/00 (https://dejure.org/2001,9666)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. September 2001 - 8 Wx 118/00 (https://dejure.org/2001,9666)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungskosten; Handelsregister; Gebühren; Erinnerung; Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis

    KostO § 26; ; KostO § 26 Abs. 1; ; KostO § 32; ; KostO § 15 Abs. 5; ; DMBilG § 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 26 KostO gemeinschaftsrechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2002, 486
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 16.11.1998 - 2 Wx 45/98

    Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung der Niederlassung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2001 - 8 Wx 118/00
    Das entspricht einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. OLG Köln NJW 99, 1341; BayObLG NJW 99, 652).
  • BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2001 - 8 Wx 118/00
    Das entspricht einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. OLG Köln NJW 99, 1341; BayObLG NJW 99, 652).
  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2001 - 8 Wx 118/00
    Mit Recht hat das Landgericht auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 02.12.1997 (EuZW 98, 172 - NJW 98, 2809 L = ZIP 98, 206 - Fantask S/A) befunden, dass § 26 KostO - in der beim Kostenansatz geltenden Fassung - wegen Verstoßes gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht - nämlich gegen Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juli 1969, nicht anzuwenden ist.
  • KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00

    Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung

    Demgemäß ist inzwischen - soweit ersichtlich - ebenfalls einhellig anerkannt, dass die Vorschrift des § 28 KostO in den vor und nach dem 1.Juli 1997 geltenden Fassung den vorbezeichneten Normen des Gemeinschaftsrechts widerspricht, soweit sich aus ihrer Anwendung Gebühren ergeben, die den tatsächlichen Aufwand der Gerichte bei Vornahme der Eintragungen in das Handelsregister übersteigen (vgl. zu Vorstehendem BayObLG ZIP 1999, 359, 363 und 364ff. - letztere = MittBayNot 1999, 90 m.Anm.Engel; OLG Köln NJW 1999, 1341 und Rpfleger 2000, 185; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 und MittBayNot 2000, 252; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118; OLG Brandenburg NZG 2002, 486; Gustavus, ZIP 1998, 502; Wolf, ZIP 2000, 949; Müther, Rpfleger 2000, 316/318 ff.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke a.a.O. § 26 Rdn.13a; Rohs/Rohs a.a.O. § 26 Rdn.2aff.; Göttlich/Mümmler a.a.O. Stichwort "Handelsregister" 9.).

    Auch diese halten die Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks entsprechend § 13 Abs. 4 KostVfg bzw. den Erlass eines nur vorläufigen Kostenansatzes bis zum Vorliegen der entsprechenden Erhebungen regelmäßig für zulässig, wobei die Entscheidung über die Vorgehensweise nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat und in das Ermessen des Kostenbeamten bzw. der gerichtlichen Instanzen gestellt wird (vgl. etwa BayObLG ZIP 1999, 359 u.a.; OLG Brandenburg NZG 2002, 486; OLG Köln NJW 1999, 1341/1342; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 und MittBayNot 2000, 252).

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