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   OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 13 WF 217/18 umA   

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https://dejure.org/2019,6212
OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 13 WF 217/18 umA (https://dejure.org/2019,6212)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.01.2019 - 13 WF 217/18 umA (https://dejure.org/2019,6212)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Januar 2019 - 13 WF 217/18 umA (https://dejure.org/2019,6212)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Vormundschaft für unbegleiteten Minderjährigen - Anfechtung der Entscheidung zum Ruhen der elterlichen Sorge und zur Anordnung der Vormundschaft; keine Beschwerdeberechtigung des Vormunds gegen die Anordnung der Vormundschaft oder die zugrunde liegende ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Einordnung einer Sorge- und einer Vormundschaftsentscheidung mit Auslandsbezug; Zulässigkeit der Abhilfe durch das Familiengericht nach Einlegung der sofortigen Beschwerde

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Einordnung einer Sorge- und einer Vormundschaftsentscheidung mit Auslandsbezug; Zulässigkeit der Abhilfe durch das Familiengericht nach Einlegung der sofortigen Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 1674 Abs. 1 ; BGB § 1779 ; BGB § 1791b
    Rechtliche Einordnung einer Sorge- und einer Vormundschaftsentscheidung mit Auslandsbezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.2011 - XII ZB 293/11

    Familiengerichtliches Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung durch ein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 13 WF 217/18
    Das Jugendamt in seiner Funktion als Vormund ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nur beschwerdeberechtigt, wenn es selbst materiell beschwert, d. h. in eigenen Rechten verletzt ist, sodass es sich regelmäßig nur gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Bestellung als Amtsvormund, nicht aber gegen die Anordnung der Vormundschaft (§§ 1773 f., 1909 BGB ) oder die zugrunde liegende Sachentscheidung (§ 1674 BGB) wenden kann (vgl. BGH, FamRZ 2012, 292 OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1942, Hammer, FamRZ 2017, 1904 Dürbeck, FamRZ 2018, 553, jew. m.w.N.).

    Beschwerdebefugt ist das Jugendamt in seiner Funktion als Vormund gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nur, wenn es selbst materiell beschwert, d. h. in eigenen Rechten verletzt ist, sodass es sich regelmäßig nur gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Bestellung als Amtsvormund, nicht aber gegen die Anordnung der Vormundschaft (§§ 1773 f., 1909 BGB oder die zugrunde liegende Sachentscheidung (§ 1674 BGB) wenden kann (vgl. BGH, FamRZ 2012, 292 OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1942, Hammer, FamRZ 2017, 1904 Dürbeck, FamRZ 2018, 553, jew. m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 24.04.2017 - 5 UF 35/17

    Keine Beschwerdeberechtigung des Amtsvormunds gegen Anordnung der Vormundschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 13 WF 217/18
    Das Jugendamt in seiner Funktion als Vormund ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nur beschwerdeberechtigt, wenn es selbst materiell beschwert, d. h. in eigenen Rechten verletzt ist, sodass es sich regelmäßig nur gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Bestellung als Amtsvormund, nicht aber gegen die Anordnung der Vormundschaft (§§ 1773 f., 1909 BGB ) oder die zugrunde liegende Sachentscheidung (§ 1674 BGB) wenden kann (vgl. BGH, FamRZ 2012, 292 OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1942, Hammer, FamRZ 2017, 1904 Dürbeck, FamRZ 2018, 553, jew. m.w.N.).

    Beschwerdebefugt ist das Jugendamt in seiner Funktion als Vormund gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nur, wenn es selbst materiell beschwert, d. h. in eigenen Rechten verletzt ist, sodass es sich regelmäßig nur gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Bestellung als Amtsvormund, nicht aber gegen die Anordnung der Vormundschaft (§§ 1773 f., 1909 BGB oder die zugrunde liegende Sachentscheidung (§ 1674 BGB) wenden kann (vgl. BGH, FamRZ 2012, 292 OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1942, Hammer, FamRZ 2017, 1904 Dürbeck, FamRZ 2018, 553, jew. m.w.N.).

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