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   OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17   

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OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17 (https://dejure.org/2019,1140)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.01.2019 - 4 U 48/17 (https://dejure.org/2019,1140)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Januar 2019 - 4 U 48/17 (https://dejure.org/2019,1140)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17
    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern bei Interpretationsspielräumen schon wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör grundsätzlich dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 11 und vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 30 sowie Beschlüsse vom 20.01.2016 - I ZB 102/14, juris Rn. 15 und vom 27.01.2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10).

    Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung nicht bestehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66).

    Mithin hat er im Umkehrschluss aber deutlich gemacht, dass er der Beklagten ab dem Wirksamwerden des Widerrufs weitere Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abspricht (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 12).

    (4) Es kommt hinzu, dass der Kläger hinsichtlich der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Folgen zum einen bereits in der Klageschrift die Aufrechnung mit seinen gegenläufigen Ansprüchen erklärt hat (S. 5; Bl. 5 d.A.) und mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 3. zusätzlich die Erteilung einer Löschungsbewilligung für die begebene Grundschuld gegen Zahlung des Restkreditbetrages erreichen wollte, womit sich ein weiterer im vorgenannten Sinne anspruchsleugnender Zusatz ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 10 ff., 16 und vom 10.10.2017 - XI ZR 456/16, juris Rn. 11 sowie XI ZR 457/16, juris Rn. 19), der nur einen Sinn hatte, wenn der Kläger mit seiner positiven Antragsformulierung des Feststellungsantrages zu 1. die Zahlung weiterer Zins- und Tilgungsleistungen negativ ausschließen wollte.

    In einem solchen Fall musste sich der Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn sein nach dem Vorstehenden hier ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

  • OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Zulässigkeit einer negativen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17
    Wäre die begehrte Feststellung, dass der jeweilige Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der Vorrang der Leistungsklage wegen der hier konkludent bereits im Widerrufsschreiben und in der Klageschrift jedenfalls ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65).

    Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung nicht bestehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66).

    (3) Dass beide Feststellungsanträge deshalb insgesamt dahin zu verstehen waren, dass der Kläger damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugnete, wird mithin schon dadurch indiziert, dass er auf die Wirksamkeit der Widerrufserklärung und die dadurch erfolgte Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnisse abgestellt hat, was letztlich wirtschaftlich identisch mit der Feststellung ist, dass Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis nicht mehr bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 67).

    In einem solchen Fall musste sich der Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn sein nach dem Vorstehenden hier ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17
    Weil die besondere Form des Steuerabzugs an der materiell-rechtlichen Forderungsinhaberschaft nichts ändert, kann aber der Verbraucher seinen Anspruch aus §§ 357 (a.F.), 346 BGB weiterhin in voller Höhe geltend machen (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff.).

    Der Kunde muss aber die Einkünfte jedenfalls im Veranlagungsverfahren angeben (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 28).

    Soweit die Beklagte meint, dass hinsichtlich einer von ihr zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 09.04.2018 - 26 U 149/16; Anlage BK 3, Bl. 324 ff. d.A.) eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vorläge (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), trifft dies nicht zu, weil (auch) die dort für die gefestigte Rechtsprechung des betreffenden Senats zitierte weitere Entscheidung (KG, Urteil vom 08.11.2017 - 26 U 109/16, juris Rn. 58) die hier angeführten Rechtsgrundsätze nicht divergent erörtert, sondern zur Begründung für einen Anspruch der dort beteiligten Bank "auf Erstattung ihrer Kapitalertragssteuer- und Solidaritätszuschlagszahlungen" lediglich auf die oben ebenfalls zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung verweist (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff. und XI ZR 573/15, Rn. 39 ff.), zu der sich der hiesige Senat nicht durch die Statuierung eines abweichenden rechtlichen Obersatzes in Widerspruch setzt.

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17
    (1) Der Senat sieht seine Auffassung durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit im Ergebnis weiterhin bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15, juris Rn. 39 ff.).

    Soweit die Beklagte meint, dass hinsichtlich einer von ihr zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 09.04.2018 - 26 U 149/16; Anlage BK 3, Bl. 324 ff. d.A.) eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vorläge (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), trifft dies nicht zu, weil (auch) die dort für die gefestigte Rechtsprechung des betreffenden Senats zitierte weitere Entscheidung (KG, Urteil vom 08.11.2017 - 26 U 109/16, juris Rn. 58) die hier angeführten Rechtsgrundsätze nicht divergent erörtert, sondern zur Begründung für einen Anspruch der dort beteiligten Bank "auf Erstattung ihrer Kapitalertragssteuer- und Solidaritätszuschlagszahlungen" lediglich auf die oben ebenfalls zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung verweist (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff. und XI ZR 573/15, Rn. 39 ff.), zu der sich der hiesige Senat nicht durch die Statuierung eines abweichenden rechtlichen Obersatzes in Widerspruch setzt.

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17
    Wäre die begehrte Feststellung, dass der jeweilige Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der Vorrang der Leistungsklage wegen der hier konkludent bereits im Widerrufsschreiben und in der Klageschrift jedenfalls ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der negative Feststellungsantrag zu 2. im Streitfall deshalb allerdings noch nicht wegen der erstinstanzlich nur hilfsweise erhobenen Widerklage unzulässig geworden, denn zu entscheiden ist über eine Hilfswiderklage - anders als über einen unbedingt gestellten Widerklageantrag - erst dann, wenn der Feststellungsklage stattgegeben wird, weshalb das Feststellungsinteresse nicht vor Bedingungseintritt entfallen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 - 6 U 36/16, juris Rn. 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16).

  • OLG Brandenburg, 13.06.2018 - 4 U 15/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Widerrufsrechtsausübung nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17
    Streitwert in I. Instanz: 261.528,35 EUR (80.814,37 EUR Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf zzgl. 34.713,98 EUR für den übersteigenden Saldo der Widerklage bzw. 115.528,35 EUR für den teilidentischen höchsten Zahlungsantrag der Widerklage zzgl. 146.000 EUR für den Nennbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15, juris Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 3 Rn. 16 "Löschung") der Grundschuld; §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO; die weiteren Klageanträge zu 2. und 3. bleiben daneben wegen wirtschaftlicher Teilidentität mit ihrem einheitlich nach den bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessenden Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 5 ff.) außer Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 13.06.2018 - 4 U 15/18, juris Rn. 78); dem zweitinstanzlich zurückgenommenen Zahlungsantrag zu 4. bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt kein Wert zu.
  • OLG Brandenburg, 14.02.2018 - 4 U 37/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17
    Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Beträge zwischenzeitlich abgeführt hat, wie sie insbesondere mit Schriftsatz vom 11.05.2018 dargelegt (S. 4; Bl. 321 d.A.) und wie der Kläger dies sinngemäß mit Nichtwissen in seinem Schriftsatz vom 21.08.2018 bestritten hat (S. 2; Bl. 336 d.A.), stand ihr erstinstanzlich nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch auf Erstattung bzw. Behaltendürfen des betreffenden Betrages zu (vgl. Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 82 ff. d.A.).
  • KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16

    Bemessung des Streitwerts erster Instanz: Entscheidung über einen Hilfsantrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17
    Soweit die Beklagte meint, dass hinsichtlich einer von ihr zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 09.04.2018 - 26 U 149/16; Anlage BK 3, Bl. 324 ff. d.A.) eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vorläge (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), trifft dies nicht zu, weil (auch) die dort für die gefestigte Rechtsprechung des betreffenden Senats zitierte weitere Entscheidung (KG, Urteil vom 08.11.2017 - 26 U 109/16, juris Rn. 58) die hier angeführten Rechtsgrundsätze nicht divergent erörtert, sondern zur Begründung für einen Anspruch der dort beteiligten Bank "auf Erstattung ihrer Kapitalertragssteuer- und Solidaritätszuschlagszahlungen" lediglich auf die oben ebenfalls zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung verweist (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff. und XI ZR 573/15, Rn. 39 ff.), zu der sich der hiesige Senat nicht durch die Statuierung eines abweichenden rechtlichen Obersatzes in Widerspruch setzt.
  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17
    Streitwert in I. Instanz: 261.528,35 EUR (80.814,37 EUR Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf zzgl. 34.713,98 EUR für den übersteigenden Saldo der Widerklage bzw. 115.528,35 EUR für den teilidentischen höchsten Zahlungsantrag der Widerklage zzgl. 146.000 EUR für den Nennbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15, juris Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 3 Rn. 16 "Löschung") der Grundschuld; §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO; die weiteren Klageanträge zu 2. und 3. bleiben daneben wegen wirtschaftlicher Teilidentität mit ihrem einheitlich nach den bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessenden Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 5 ff.) außer Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 13.06.2018 - 4 U 15/18, juris Rn. 78); dem zweitinstanzlich zurückgenommenen Zahlungsantrag zu 4. bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt kein Wert zu.
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17
    Streitwert in I. Instanz: 261.528,35 EUR (80.814,37 EUR Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf zzgl. 34.713,98 EUR für den übersteigenden Saldo der Widerklage bzw. 115.528,35 EUR für den teilidentischen höchsten Zahlungsantrag der Widerklage zzgl. 146.000 EUR für den Nennbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15, juris Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 3 Rn. 16 "Löschung") der Grundschuld; §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO; die weiteren Klageanträge zu 2. und 3. bleiben daneben wegen wirtschaftlicher Teilidentität mit ihrem einheitlich nach den bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessenden Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 5 ff.) außer Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 13.06.2018 - 4 U 15/18, juris Rn. 78); dem zweitinstanzlich zurückgenommenen Zahlungsantrag zu 4. bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt kein Wert zu.
  • OLG Frankfurt, 22.08.2018 - 3 U 145/17

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: missverständliche

  • OLG Celle, 09.04.2018 - 8 U 250/17

    Beginn und Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der

  • OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 205/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach altem

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 456/16

    Revisionszulassung: Einschränkung der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 457/16

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Vollmachtsnachweis durch Telefaxkopie

  • OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 6 U 36/16

    Immobilienkredit: Verwirkung des Widerrufsrechts nach einvernehmlicher

  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 142/14

    Rechtsanwaltshaftung: Reichweite der Beratungs- und Aufklärungspflichten bei

  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift

  • BGH, 20.01.2016 - I ZB 102/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren wegen wettbewerbswidriger Rabattgewährung durch

  • BGH, 27.01.2015 - II ZR 191/13

    Lückenhafte Entscheidungsgründe im Berufungsurteil

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

  • BGH, 20.01.1989 - V ZR 173/87

    Wirkung der Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage; Gerichtliche

  • BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 154/95

    Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92

    "Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage

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