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   OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08   

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https://dejure.org/2009,10476
OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08 (https://dejure.org/2009,10476)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.03.2009 - 4 U 104/08 (https://dejure.org/2009,10476)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. März 2009 - 4 U 104/08 (https://dejure.org/2009,10476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ursächlickeit der Haustürsituation für den Vertragsabschluss; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich hypothetischen Verhaltens bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Widerrufsrecht

  • Judicialis

    HwiG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; HwiG § 2 Abs. 1; ; HwiG § 3; ; HwiG § 3 Abs. 1; ; HwiG § 5 Abs. 2; ; VerbrKrG § ... 7 Abs. 4; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; ZPO § 139; ; ZPO § 142; ; ZPO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 422; ; ZPO § 423; ; BGB § 181; ; BGB § 278; ; WertV § 15 Abs. 2; ; WertV § 15 Abs. 3; ; HBG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 1 Abs. 1; HWiG § 2; HWiG § 3
    Ursächlickeit der Haustürsituation für den Vertragsabschluss; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich hypothetischen Verhaltens bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Widerrufsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16

    Abgasskandal: Zum Rückabwicklungsanspruch und Schadenersatzanspruch des Käufers

    Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges (Antrag Ziffer 2.) bleibt bei der Streitwertbemessung außer Betracht, da er lediglich vollstreckungsrechtlich bedeutsam ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. März 2009 - 4 U 104/08 -, Rn. 68, juris).
  • OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist; Fristbeginn

    Ob und ggf. wann sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch eine Überrumpelungssituation nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, ist in Rechtsprechung und Lehre freilich umstritten (vgl. zum Meinungsstand den Überblick und die Nachweise bei Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., 2009, § 312 Rn. 13), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber, der der Senat folgt, jedenfalls eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (zuletzt: BGH, Urteil vom 18.11.2008 - XI ZR 157/07; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2009 - 4 U 104/08 - Rn. 29, zit. nach juris).

    Auch vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erkennen, dass die Unterzeichnung des Kreditantrages vom 12.07.2002 durch die Beklagten noch auf der behaupteten Haustürsituation vom Mai 2002 beruhte (vgl. zu dieser Argumentation bereits OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2009 - 4 U 104/08 - Rn. 31, zit. nach juris).

  • OLG Brandenburg, 04.07.2012 - 4 U 182/11

    Abtretung einer Grundschuld: Zulässigkeit von Einwendungen aus dem

    Der Senat hat jedoch bereits in seinen Urteilen vom 6.08.2008 (4 U 186/07) und vom 4.03.2009 (4 U 104/08) ausgeführt, ein derartiges Verständnis lasse außer Acht, dass dem Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die Beweiserleichterungen nur bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zugute kommen sollen, was eine ständige und nicht lediglich sporadisch, anlässlich der jeweiligen Finanzierungsanfrage vorhandene, Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer oder dem von ihm eingesetzten Vermittler und der finanzierenden Bank voraussetzt.
  • OLG Brandenburg, 28.09.2011 - 4 U 196/10

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz; Schadensersatz

    Die Vorlageanordnung darf nicht zur Ausforschung nicht vorgetragener Sachverhaltselemente führen (Senatsurteil vom 4. März 2009 - 4 U 104/08 -, BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05 - Rdnr. 20).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2010 - 3 U 73/10

    Haustürgeschäft: Kausalzusammenhang zwischen der Haustürsituation und dem

    Die hier erteilten Belehrungen sind schon deshalb unzureichend, weil sie den unzulässigen Zusatz enthalten, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn der Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgezahlt werde (s. nur OLG Brandenburg, Urt. v. 4.3.2009, 4 U 104/08, zit. n. Juris).
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