Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 05.04.2011 - 11 U 121/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wer als Vertreter für eine in Gründung befindliche, später nicht wirksam gegründete und nicht im Handelsregister eingetragene GmbH auftritt, haftet nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht; Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht im Falle des Auftretens für eine in ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 179 Abs. 1
Voraussetzungen der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 15.10.2009 - 6 O 173/07
- OLG Brandenburg, 05.04.2011 - 11 U 121/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.01.1983 - VII ZR 32/82
Haftung des Vertreters bei Inanspruchnahme des Vertretenen aufgrund …
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2011 - 11 U 121/09
bb) Der Beklagte hat hinreichend dargelegt und bewiesen, dass er für eine existente Person gehandelt hat (1) und von dieser auch zu den hier streitgegenständlichen Vertragsschlüssen bevollmächtigt (2) worden ist, wobei eine Haftung des Vertreters nach § 179 BGB auch dann ausscheidet, wenn der Vertretene aufgrund Rechtsscheinsgrundsätzen in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1983, Az.: VII ZR 32/82 m. w. Nachw.).Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.1983 (VII ZR 32/82) die Auffassung vertritt, dass der Vertreter nur dann nicht haften solle, wenn der Geschäftsgegner den angeblich Vertretenen tatsächlich im Sinne von "erfolgreich" in Anspruch nehmen könne, was hier - wie zwischen den Parteien unstreitig - nicht der Fall sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
- BGH, 07.05.1984 - II ZR 276/83
Haftung der GmbH-Gesellschafter im Vorgründungsstadium; Aufgabe der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2011 - 11 U 121/09
Auch für eine Einpersonengesellschaft beginnt die Handlungshaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG nicht, bevor der Notar die Errichtungserklärung nach §§ 1, 2 Abs. 1 GmbHG beurkundet hat (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.1984, Az.: II ZR 276/83).Fälle dieser Art werden allgemein so gelöst, dass der wahre Rechtsträger aus dem (betriebsbezogenen) Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet wird, falls der Handelnde bevollmächtigt war, oder dass dieser selbst nach § 179 BGB haftet, wenn er keine Vollmacht besaß oder der Rechtsträger nicht existiert (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1984, Az.: II ZR 276/83; siehe auch OLG Celle, Urteil vom 20.01.1999, Az. 2 U 273/97 jeweils m. W. Nachw.).
- OLG Celle, 20.01.1999 - 2 U 273/97
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2011 - 11 U 121/09
Fälle dieser Art werden allgemein so gelöst, dass der wahre Rechtsträger aus dem (betriebsbezogenen) Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet wird, falls der Handelnde bevollmächtigt war, oder dass dieser selbst nach § 179 BGB haftet, wenn er keine Vollmacht besaß oder der Rechtsträger nicht existiert (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1984, Az.: II ZR 276/83; siehe auch OLG Celle, Urteil vom 20.01.1999, Az. 2 U 273/97 jeweils m. W. Nachw.). - BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01
Pflichten des Rechtsanwalts bei Unklarheit über die Person des Anspruchsgegners
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2011 - 11 U 121/09
Bei entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB auf ein Handeln für eine nicht bestimmte oder nicht existente Person gilt gleiches für die Frage, ob die angeblich vertretene Person bestimmt wurde oder existent ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2005, Az.: IX ZR 193/01).