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   OLG Brandenburg, 05.04.2017 - 4 U 24/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,12973
OLG Brandenburg, 05.04.2017 - 4 U 24/16 (https://dejure.org/2017,12973)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.04.2017 - 4 U 24/16 (https://dejure.org/2017,12973)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. April 2017 - 4 U 24/16 (https://dejure.org/2017,12973)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Bauunternehmers für die Beschädigung von Leitungen im Zuge von Bauarbeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines Bauunternehmers für die Beschädigung von Leitungen im Zuge von Bauarbeiten

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung eines Bauunternehmers für die Beschädigung von Leitungen im Zuge von Bauarbeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tiefbauer darf auf Leitungsplan vertrauen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Bauunternehmers für die Beschädigung von Leitungen im Zuge von Bauarbeiten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Tiefbauer darf auf Leitungen-Bestandsplan vertrauen! (IBR 2017, 318)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1168
  • NZBau 2017, 662
  • BauR 2017, 1421
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.04.1971 - VI ZR 232/69

    Tiefbauunternehmer - Versorgungsleitung - Bauarbeiten - Bagger - Unterirdisch -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2017 - 4 U 24/16
    (1) Die "Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen" haben nicht den Charakter von Rechtsnormen, können als Regelwerk des Deutschen Vereins des ... e.V. allenfalls Ausdruck dessen sein, was den u.a. mit Baggern und anderem schweren Gerät arbeitenden Tiefbauunternehmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - Rdnr. 17).

    Es bleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, dass eine Einsichtnahme in die Bestandspläne des Versorgungsunternehmens dem Tiefbauunternehmen den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der unterirdisch verlegten Leitungen und Hausanschlüsse gibt (so BGH, Urteil vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - Rdnr. 19).

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 33/05

    Erkundigungspflichten des Bauunternehmers nach dem Verlauf von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2017 - 4 U 24/16
    Wenn dies nicht weiterhilft, hat sich der Tiefbauunternehmer die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, den er ausheben will (BGH Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05 Rdnr. 8 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Oder, 22.01.2016 - 12 O 28/15

    Kein Hinweis auf Leitungen: Tiefbauer muss keine Handschachtungen vornehmen!

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2017 - 4 U 24/16
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 2016, Az. 12 O 28/15, wird zurückgewiesen.
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