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   OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08   

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OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08 (https://dejure.org/2009,29752)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.08.2009 - 4 U 85/08 (https://dejure.org/2009,29752)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. August 2009 - 4 U 85/08 (https://dejure.org/2009,29752)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08
    59 Der Bundesgerichtshof geht in seinem Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - davon aus, dass die Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung des Anlagerisikos immer dann ausgeschlossen ist, wenn der Verbraucher den notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat, weil er auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht hätte vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszusetzen.

    65 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04) - und des Senats - wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.

    Selbst wenn insoweit Pflichtverletzungen als solche bejaht werden könnten, könnten diese nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu nur: Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 - Rn. 27; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 49 - jeweils zitiert nach juris) allenfalls einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zur Folge haben.

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (grundlegend: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; zuletzt: Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05 - jeweils m.w.N.).

    Zwar kommt in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen dem Verkäufer, dem von ihm beauftragten Vermittler und der finanzierenden Bank eine widerlegliche Vermutung nach den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen in Betracht, wenn neben dem institutionalisierten Zusammenwirken die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers nach den Umständen des Falles objektiv evident so falsch waren, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (z.B. BGHZ 168, 1, 23; ferner Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05 m.N.).

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (grundlegend: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; zuletzt: Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05 - jeweils m.w.N.).

    76 (1) Ein aufklärungsbedürftiger Wissensvorsprung der Beklagten ergibt sich nicht etwa daraus, dass der Kaufpreis von 97.560,00 DM für die von dem Beklagten erworbene Eigentumswohnung in sittenwidriger Weise, d.h. um annähernd 100 % (vgl. BGHZ 146, 298, 302 f.;BGH, Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05), überhöht gewesen wäre.

    Zwar kommt in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen dem Verkäufer, dem von ihm beauftragten Vermittler und der finanzierenden Bank eine widerlegliche Vermutung nach den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen in Betracht, wenn neben dem institutionalisierten Zusammenwirken die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers nach den Umständen des Falles objektiv evident so falsch waren, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (z.B. BGHZ 168, 1, 23; ferner Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05 m.N.).

  • OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06

    Finanzierter Immobilienerwerb: Einwand des Widerrufs des Darlehensvertrages nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08
    Denn auch im Falle eines wirksamen Widerrufs nach dem HWiG hätte die Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (BGH, Urteil vom 16.50.2006 - XI ZR 15/04 - Rn. 20, zit. nach juris; vgl. ferner Senatsurteil vom 08.10.2008 - 4 U 17/06).

    55 e) Der Beklagte kann bei einem etwaig wirksamen Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung die Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft, denn die Vorschrift des § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG auf einen Realkreditvertrag, der zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden und wie er hier gegeben ist, keine Anwendung (BGH, Urteil vom 16.50.2006 - XI ZR 15/04 - Rn. 21, zit. nach juris, Senatsurteil vom 08.10.2008 - 4 U 17/06).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 08.10.2008 - 4 U 17/06).

  • OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07

    Kein konkludenter Beratungsvertrag bei Festlegung auf eine bestimmte Anlage - Zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08
    Eine solche kann schon deshalb nicht geschuldet sein, weil, wie der Senat zuletzt in seinen Urteilen vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - sowie vom 10.06.2009 - 4 U 114/08 - ausgeführt hat, für einen Rückschluss auf eine arglistige Täuschung zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit dem Beklagten nur relativ zeitnah nach dem Vertragsschluss erzielte Mieteinnahmen herangezogen werden können.

    Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08
    Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.

    Dass mit dem Beitritt zu dem konkreten Mietpool der Klägerin bzw. der L-Bank zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bekannte spezifische Gefahren verbunden waren, wie etwa eine Überschuldung des Mietpools oder eine bereits notwendig gewordene Darlehensgewährung, für die der Beklagte hätte haften müssen (BGH Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), oder für systematisch überhöhte Ausschüttungen, hat der Beklagte nichts vorgetragen.

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 15/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08
    Denn auch im Falle eines wirksamen Widerrufs nach dem HWiG hätte die Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (BGH, Urteil vom 16.50.2006 - XI ZR 15/04 - Rn. 20, zit. nach juris; vgl. ferner Senatsurteil vom 08.10.2008 - 4 U 17/06).

    55 e) Der Beklagte kann bei einem etwaig wirksamen Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung die Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft, denn die Vorschrift des § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG auf einen Realkreditvertrag, der zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden und wie er hier gegeben ist, keine Anwendung (BGH, Urteil vom 16.50.2006 - XI ZR 15/04 - Rn. 21, zit. nach juris, Senatsurteil vom 08.10.2008 - 4 U 17/06).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08
    Die Bank ist auch nicht verpflichtet, sich einen Wissensvorsprung durch gezielte Auswertung von Unterlagen oder durch Nachforschungen zu verschaffen (BGH WM 2004, 172, 173).
  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (grundlegend: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; zuletzt: Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05

    Aufklärungs- und Hinweispflichten bei kreditfinanzierter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08
    Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.
  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08
    ccc) Ebenso wenig ist ein Überschreiten der Kreditgeberrolle der Bank ersichtlich, weil die Bank hier nicht erkennbar Funktionen und Aufgaben des Verkäufers übernommen hat (vgl. dazu z.B. BGH WM 2004, 620, 623).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • OLG Frankfurt, 10.05.2005 - 9 U 73/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Voraussetzungen für die Annahme einer

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • KG, 02.09.2011 - 4 U 9/10

    Finanzierter Wohnungseigentumskauf im Steuersparmodell:

    Darüber würde eine derartige Aufklärungspflichtverletzung allenfalls einen Anspruch auf Erstattung eines Differenzschadens zu einer günstigeren Finanzierung begründen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 5. August 2009, - 4 U 85/08 -, zitiert nach juris, dort: Rn. 71), der hier jedoch nicht geltend gemacht wird.
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